Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2013, Az. III ZB 58/12

3. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8559

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Gegenstand

Kostenfestsetzungsverfahren: Umdeutung einer wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässigen Kostenbeschwerde


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 22. Juni 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren an das [X.] - Zivilrichter - zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Beschwerdewert: 172,15 € (258,23 € x 2/3)

Gründe

I.

1

Die Parteien schlossen in einem vor dem [X.] geführten Rechtsstreit (Streitwert: 3.233 €) am 11. Oktober 2011 einen Vergleich, in dem unter anderem vereinbart wurde, dass von den Kosten des Rechtsstreits die Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel zu tragen haben.

2

Beide Parteien beantragten, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 106 ZPO auszugleichen. In dem [X.] vom 15. Februar 2012 berücksichtigte das Amtsgericht auf Seiten der Kläger eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 [X.] um 0,3 und mithin - einschließlich Umsatzsteuer - um 77,47 €. Auf Seiten der Beklagten berücksichtigte das Amtsgericht nicht die von der Beklagten beantragte [X.] nach Nr. 1000, 1003 [X.] von - einschließlich Umsatzsteuer - 258,23 €.

3

Die Beklagte hat gegen den [X.] sofortige Beschwerde eingelegt, soweit im Rahmen des Kostenausgleichs auf Seiten der Kläger die Erhöhungsgebühr berücksichtigt und auf Seiten der Beklagten die [X.] nicht in Ansatz gebracht wurde. Das [X.] hat mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde zurückgewiesen und den [X.] auf 335,70 € festgesetzt.

4

Die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Versagung der Erstattung der [X.] nach Nr. 1000, 1003 [X.].

II.

5

Ungeachtet des Umstands, dass das [X.] die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist dem Senat eine Entscheidung in der Sache verwehrt; denn die sofortige Beschwerde war gemäß § 567 Abs. 2 ZPO nicht zulässig, so dass das [X.] über sie nicht hätte entscheiden dürfen.

6

Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist vom [X.] wegen zu prüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.], NJW 2004, 1112, 1113; [X.] in [X.] OK [2012], ZPO, § 574 Rn. 4). Der insofern nach § 567 Abs. 2 ZPO erforderliche [X.] wird durch die sofortige Beschwerde der Beklagten nicht erreicht. Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des [X.] 200 € übersteigt.

7

Der [X.] bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz beantragten Betrag, also nach der Differenz, um die der Beschwerdeführer sich verbessern will (MünchKommZPO/[X.], 4. Aufl., § 567 Rn. 39 mwN; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 40). Das Beschwerdegericht hat den [X.] zwar - ersichtlich unter Addition der streitigen Gebühren - auf 335,70 € festgesetzt. Es hat dabei jedoch die in dem Vergleich vom 11. Oktober 2011 vereinbarte Kostenteilung und die aus ihr folgende Reduzierung der Beschwer der Beklagten nicht berücksichtigt (zur Berücksichtigung der Kostentragung nach Bruchteilen bei der Berechnung des [X.]s vgl. [X.]/[X.] aaO § 567 Rn. 48). Diese berechnet sich wie folgt:

        

       

       

[X.]

       

  197,97 €

Auf Antrag der Kläger festgesetzte Erhöhungsgebühr
nach Nr. 1008 [X.] (einschließlich Umsatzsteuer):

77,47 €

       

davon von der Beklagten zu tragen: 1/3 =

       

25,82 €

        

       

       

Von der Beklagten beantragte Einigungsgebühr nach
Nr. 1000, 1003 [X.] (einschließlich Umsatzsteuer):    

258,23 €

       

davon von den Klägern zu tragen: 2/3 =

       

172,15 €

8

Der [X.] nach § 567 Abs. 2 ZPO wurde somit nicht erreicht. Die sofortige Beschwerde gegen den [X.] war unzulässig und das [X.] mangels Eröffnung der Beschwerdeinstanz nicht zur Entscheidung befugt. Seine Entscheidung war daher aufzuheben.

9

[X.] war angesichts seiner mangelnden Zulässigkeit als sofortige Beschwerde als Erinnerung gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin auszulegen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. August 2012 - [X.] 442/11, NJW-RR 2012, 1476 Rn. 11). Seine fehlerhafte Bezeichnung als sofortige Beschwerde ist unschädlich (vgl. [X.]/[X.] aaO § 104 Rn. 13). Hält das Beschwerdegericht eine ihm vorgelegte Beschwerde gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers für nicht statthaft, hat es durch Beschluss die Vorlage an das Erstgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückzuverweisen ([X.]/[X.] aaO § 567 Rn. 44). Die Zurückverweisung kann - nach Aufhebung der Entscheidung des [X.] - auch unmittelbar durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen.

Schlick                             Herrmann                          Hucke

                 Tombrink                            Remmert

Meta

III ZB 58/12

30.01.2013

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Stuttgart, 22. Juni 2012, Az: 19 T 158/12

§ 567 Abs 2 ZPO, Nr 1000 RVG-VV, Nr 1003 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2013, Az. III ZB 58/12 (REWIS RS 2013, 8559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8559

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

III ZB 58/12

2 T 7568/20

Zitiert

XII ZB 442/11

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