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PDF anzeigen[X.] 408/03vom12. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2004 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird für den Fall der [X.] im Juni 2002 (Einfuhr von 3.000 Gramm Ha-schisch) eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Für den Fall der [X.] im Juni 2002 hat das [X.] Einzelstrafe nicht festgesetzt. Zwar beschwert dies den Angeklagten nicht;die gleichwohl gebotene Festsetzung (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafaus-spruch 10) hat der Senat dadurch nachgeholt, daß er in Übereinstimmung mitdem Antrag des Generalbundesanwaltes im Strafrahmen des vom Landgerichtangenommenen minder schweren Falles des § 30 Abs. 2 BtMG auf das ge-setzliche Mindestmaß erkannt hat (§ 354 Abs. 1 StPO). Das Verschlechte-rungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; vgl.BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 m. w. N.). [X.] auf die Gesamtstrafe sind sicher auszuschließen. Einer Aufhebung der- 3 -Gesamtstrafe bedarf es daher unter den Umständen des gegebenen Fallesnicht (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).Tolksdorf [X.]Winkler von [X.][X.]
Meta
12.02.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2004, Az. 3 StR 408/03 (REWIS RS 2004, 4576)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4576
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