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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Das Verfahren auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird dem Senat übertragen.
I. Das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft die teilweise Aufhebung von Anordnungen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG in einem selbständigen Beweisverfahren nach dem sogenannten [X.] Verfahren, dessen Gegenstand eine Geschäftsgeheimnisstreitsache im Sinn des § 16 Abs. 1 GeschGehG ist. Der [X.] hat die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner mit Beschluss vom 9. November 2023 zurückgewiesen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit [X.] vom 15. Dezember 2023 die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Der Einzelrichter hat die Übertragung dieses Verfahrens auf den [X.] in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, der [X.] auch zur eigenen Antragstellung. Hierzu sind keine Stellungnahmen eingegangen.
II. Das Verfahren auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren ist wegen grundsätzlicher Bedeutung dem [X.] zu übertragen.
1. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 [X.], den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim [X.] nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 9. August 2021 - [X.], NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]). Der Einzelrichter überträgt das Verfahren nach § 33 Abs. 8 Satz 2 [X.] dem [X.], wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
2. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und ist daher dem [X.] zu übertragen. Der [X.] hat bislang nicht über den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren entschieden, das die Aufrechterhaltung oder Aufhebung von Anordnungen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG betrifft.
[X.]
Meta
22.03.2024
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 9. November 2023, Az: I ZB 32/23, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2024, Az. I ZB 32/23 (REWIS RS 2024, 1670)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1670
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 40/23 (Bundesgerichtshof)
II ZB 15/22 (Bundesgerichtshof)
I ZB 102/22 (Bundesgerichtshof)
I ZB 25/18 (Bundesgerichtshof)
Gegenstandswert im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren
VIII ZR 227/22 (Bundesgerichtshof)
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