Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2000, Az. NotZ 14/99

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2000, 2768

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[X.]/99vom20. März 2000in dem Verfahrenwegen [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] §§ 92 ffa) Zweitstücke der vom Präsidenten des [X.] geführten [X.]des Notars, die sich beim Präsidenten des [X.] befinden, zählen nicht zu [X.]; in sie kann der Notar nur nach den Bestimmungen der [X.]) Akten, die bei [X.] im Vorfeld eines Disziplinarverfahrensanfallen, zählen zu den Personalakten, wenn die Aufsichtsbehörde Verdächtigungengegen den Notar nachgeht oder von sich aus Anlaß sieht, Material über ihn zu sam-meln; sie unterliegen dem uneingeschränkten Einsichtsrecht des Notars.[X.], [X.]. v. 20. März 2000 - [X.] 14/99 - [X.] [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] sowie die Notare Dr. [X.] 20. März 2000beschlossen:Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers und die An-schlußbeschwerde des Antragsgegners wird, unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels des Antragstellers, der[X.]uß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlan-desgerichts Dresden vom 22. Juli 1999 abgeändert.Der Antragsgegner wird verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß überdas "[X.]" hinaus alle beim Präsidenten des [X.][X.] geführten Personalakten des Antragstellers mit Ausnahmeder "[X.] 1 - 3" nach der Verwaltungsvorschrift des Säch-sischen [X.] zur Ausführung der [X.] vom 13. Januar 1999 ([X.]/1999, [X.]) eingeordnet, mit einer Blattzahl ver-sehen und dem Antragsteller zur Akteneinsicht überlassen wer-den. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden gegeneinanderaufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 25.000 [X.]:[X.] Antragsteller ist Notar mit dem Amtssitz in [X.]. Gegen ihn istbeim Präsidenten des [X.] ein förmliches [X.]. Am 9. Februar 1998 beantragte er beim Präsidenten des Landge-richts Einsicht in seine dort geführten Personalakten. Dieser vertrat mit [X.] vom 10. und 11. Februar 1998 den Standpunkt, die bei ihm auszugsweisevorhandenen Zweitakten des Disziplinarverfahrens zählten nicht zu den Perso-nalakten, und verweigerte ihm insoweit die Einsicht.Hiergegen rief der Antragsteller den Senat für Notarverwaltungssachendes [X.] an und [X.] die Verwaltungsentscheidungen vom 10. und 11. Februar 1998 auf-zuheben, soweit sie ihm die Akteneinsicht verweigerten;2. den Präsidenten des [X.], hilfsweise des [X.], zu verpflichten, sämtliche Aktenstücke, die in seiner Verwal-tungsabteilung betreffend Notare in Bezug auf seine Person geführtwerden, durchgehend mit einer Blattnumerierung zu versehen, [X.] entsprechend der einschlägigen Verwaltungsvorschriftdes [X.]ischen [X.] zu gliedern und [X.] in alle beim [X.] [X.] befindlichen [X.] zu gewähren, die in einem Zusammenhang mit seinem [X.] -3. den Präsidenten des [X.] zu verpflichten, die Vollständigkeitder vorgelegten Akten an Eides Statt zu versichern, hilfsweise [X.] über sämtliche beim [X.] über den Antragsteller geführteAkten zu erteilen.Das [X.] zog beim Präsidenten des [X.] die"Personalakten nebst der geführten [X.]" bei, in die der Antragsteller inder mündlichen Verhandlung Einsicht nahm. Dieser erklärte darauf die [X.]. 1 und 2 in der Hauptsache für erledigt, den Antrag Ziff. 3 verfolgte er [X.]. Der Antragsgegner beantragte die Zurückweisung aller Anträge. Das[X.] hat die Erledigung der Hauptsache festgestellt, soweit [X.] die Verpflichtung zur Blattnumerierung und ordnungsgemäßenGliederung der beim Präsidenten des [X.] über ihn geführten Perso-nalakten und die Einsichtnahme in diese begehrt hatte. Im übrigen hat es [X.] als unbegründet, den Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen.Gegen den [X.]uß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag-stellers, mit der er den [X.] Ziff. 2 wieder aufgreift. Er trägt [X.] vor, der zwischenzeitlich mit den Präsidenten des [X.] unddes [X.] geführte Schriftwechsel ergebe, daß ihm keine vollständigeAkteneinsicht erteilt worden sei. Mit der [X.] erstrebt der [X.] eine abweisende Entscheidung auch insoweit, als das Oberlan-desgericht die Erledigung der Hauptsache ausgesprochen [X.] -II.[X.] hat nur teilweise Erfolg, die Anschlußbe-schwerde ist begründet.1. [X.] des Antragstellers ist zulässig (§§ 111Abs. 4 [X.], 42 Abs. 4 [X.] i.V.m. Art. 13 Abs. 6 des [X.] der [X.] und anderer Gesetze vom 31. [X.], [X.] I S. 2585). Ebenfalls zulässig ist die [X.] desAntragsgegners. Nach dem gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V.m. § 42Abs. 6 Satz 2 [X.] auf das Verfahren vor dem [X.] sinngemäßanzuwendenden Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-willigen Gerichtsbarkeit ist die [X.], jedenfalls in echtenStreitsachen, zu denen das Verfahren nach § 111 [X.] zählt (Senat, [X.]Z44, 65), statthaft. Dies ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz angeordnet (vgl.§§ 19 ff [X.]), ergibt sich aber aus der Gleichheit der Interessenlage mit [X.] (dort § 577 a ZPO; vgl. [X.]Z 71, 314 für WEG-Verfahren; [X.]/[X.], Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum [X.], 14. Aufl., § 22Rdn. 7 ff m.w.[X.]). Das Rechtsmittel konnte auch nach Verstreichen der Be-schwerdefrist unselbständig eingelegt werden. Da zwischenzeitlich die [X.] [X.] vorgelegt waren, ist die Anschließung zu Recht ihmgegenüber erfolgt.2. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist der ursprünglich als [X.] gestellte, später vom Antragsteller einseitig für erledigt er-klärte Antrag Ziff. 2, soweit er vom [X.] zurückgewiesen wurde.Mit umfaßt ist insoweit der Anfechtungsantrag Ziff. 1, den der [X.] -antrag als unselbständigen Bestandteil in sich schließt (zur hier gegebenenSachlage vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 111 Rdn. 32). [X.] ist das Beschwerdebegehren auf die ordnungsgemäße Führung und [X.] in die Zweitakten des Disziplinarverfahrens und in die weiter [X.] des [X.] vorhandenen Schriftstücke gerichtet, die nachder Auffassung des [X.] nicht zu den Personalakten zählen(Abschnitt [X.] und b der Gründe des angefochtenen [X.]usses). Der [X.] der Erledigung der Hauptsache, der Gegenstand der Anschlußbe-schwerde ist, bezieht sich auf die Aktenteile, deren Charakter als Personalak-ten zwischen den Beteiligten nicht streitig ist (Abschnitt [X.] der [X.]ußgrün-de). Hierbei handelt es sich, wie sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten,nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Bescheid des Präsi-denten des [X.] vom 28. September 1999 sowie dessen Äuße-rung im Beschwerdeverfahren ergibt, um das den Personalbogen und wenigeweitere Blätter umfassende "[X.]".3. Zulässigerweise ist der Antragsteller von der Erledigterklärung wiederzum [X.] übergegangen. Im Verfahren nach § 111 [X.] sindim Hinblick auf seinen Charakter als echtes Streitverfahren (oben zu 1) die [X.] des Zivilprozesses über die Erledigterklärung heranzuziehen (zur einseiti-gen Erledigterklärung Senat, [X.]. v. 25. November 1974, [X.] 3/74, [X.], 931, 932; v. 27. Oktober 1975, [X.] 6/75, D[X.] 1976, 186). Dort istweitgehend anerkannt, daß der Kläger nach einseitiger Erledigterklärung denursprünglichen Antrag wieder aufgreifen kann (Musielak/Wolst, Zivilprozeßord-nung, § 91 Rdn. 30; [X.]/Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 91 aRdn. 35; vgl. auch [X.], Urt. v. 1. Juni 1990, [X.], NJW 1990, 2682).Der Senat hat hiergegen jedenfalls für den Fall keine Bedenken, daß der [X.] -tragsteller, wie hier, vorträgt, das erledigende Ereignis sei in Wahrheit [X.] [X.] ist nur zum Teil begründet.a) Zu Recht hat das [X.] die beim Präsidenten des Land-gerichts vorhandenen Zweitstücke aus der vom Präsidenten des Oberlandes-gerichts geführten Disziplinarverfahrensakte (Zweitakte) nicht zu den Perso-nalakten gezählt, in die dem Antragsteller ein Einsichtsrecht zusteht. Nach § 22Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des [X.]ischen Staatsmini-steriums der Justiz vom 22. Dezember 1992 ([X.]. 1992, 62), seit [X.] abgelöst durch Nr. 28 Buchst. b und Buchst. e, bb der [X.] in der Fassung vom 13. Januar 1999 ([X.]. 1999 [X.]), gehören [X.] in ein Unterheft aufzunehmenden Vorgänge des [X.]. In die Personalakten aufgenom-men werden disziplinarrechtliche Verfügungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1, nun-mehr Nr. 31 Buchst. [X.] 1 der Verwaltungsvorschrift, aber erst nach [X.] des jeweiligen Verfahrens. Bis dahin unterliegen sie damit nicht [X.] des Notars in die Personalakten nach § 23, nunmehr Nr. 29 der [X.]. Von der Aufnahme in die Personalakte einstweilen ausge-schlossen ist, wie sich aus § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3/Nr. 31 Buchst. b Sätze 2und 3 der Verwaltungsvorschrift ergibt, der gesamte [X.]; für [X.] eine eigene Blattsammlung angelegt werden.Mit der Verwaltungsvorschrift hat das Ministerium die bestehendeRechtslage fehlerfrei interpretiert (zum norminterpretierenden [X.] vgl. Senat, [X.]Z 124, 327, 332; 134, 137). Die [X.] [X.] -hält zwar, anders als das Beamtenrecht, keine Vorschrift über die Führung [X.] und das Einsichtsrecht des Betroffenen. Die Befugnis hierzuergibt sich aber aus dem Aufsichtsrecht der Landesjustizverwaltung, die mit [X.] hoheitlicher Aufgaben an den Notar notwendig verbunden ist undfür Disziplinarsachen in §§ 92, 93 [X.] gesetzlichen Ausdruck gefunden hat.Die selbstverantwortliche, wirtschaftlich selbständige Ausübung des Notaram-tes (vgl. Senat, [X.]. v. 9. Januar 1995, [X.] 24/94, [X.]R [X.] § [X.]. 1, Aufsicht 5) läßt es allerdings nicht zu, die Grundsätze des [X.] auf das Amtsverhältnis des Notars ohne weiteres zu übertragen. [X.] Personalakten angeht, weicht § 22 Abs. 1/Nr. 28 Buchst. a der [X.] des [X.]ischen [X.] deshalb [X.] von dem engeren Begriff des § 117 Abs. 1 des [X.] (inhaltsgleich mit § 90 Abs. 1 [X.]) ab und setzt nur den Zusammen-hang mit dem Amtsverhältnis, nicht, wie das Beamtenrecht, einen unmittelba-ren inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis voraus. Hinsichtlich [X.] in [X.] gilt für das Amtsverhältnis des Notars indesnichts anderes als für das Dienstverhältnis des Beamten. § 96 Satz 1 [X.]ordnet nämlich, soweit die [X.] selbst nichts anderes be-stimmt, an, daß auf das Disziplinarverfahren gegen Notare die Vorschriftenentsprechend anzuwenden sind, die für Landesbeamte gelten. Wegen der [X.] des Disziplinarverfahrens wird für das Beamtenrecht aber einhel-lig die Einsichtnahme in [X.] aufgrund der allgemeinen Vor-schrift über die Einsicht in Personalakten verneint (BVerwGE 38, 94; [X.],[X.], 2. Aufl., § 90 e Rdn. 5; [X.]/[X.]/[X.]Niedermaier, [X.] und der Länder, §§ 90 bis 90 g [X.], Rdn. 45 ff; [X.], [X.] und der Länder, § 102 c BG-NRW Rdn. 9, jeweils m.w.[X.]). [X.] des Beamten in die über ihn geführten Personalakten steht nicht- 10 -im Ermessen des Dienstvorgesetzten, ist nicht von einer Genehmigung abhän-gig und kann jederzeit und ungehindert ausgeübt werden (statt aller: [X.],[X.] 1967, 97, 105). Das Einsichtsrecht in [X.] findet [X.] im Zwecke des Disziplinarverfahrens. In die [X.] ist nach § 24 Abs. 4 der Disziplinarordnung für den [X.] [X.] Einblick (nur) zu gestatten, sobald oder soweit dies ohne [X.] Ermittlungen möglich ist. Im Untersuchungsverfahren ist die Einsicht in dieAkten und beigezogenen Schriftstücke zu gestatten, sobald und soweit diesohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist und überragende In-teressen Dritter nicht entgegenstehen (§ 50 Abs. 4 aaO). Es liegt auf der Hand,daß der Vorrang der disziplinarrechtlichen Vorschriften vor dem allgemeinenEinsichtsrecht in Personalakten auch insoweit gilt, als Zweitakten der Diszipli-narvorgänge bei einer Stelle, hier dem Präsidenten des [X.], vorhan-den sind, die selbst das Disziplinarverfahren nicht durchführt. Anders könntendie gesetzlichen Beschränkungen der Einsichtnahme in [X.]ganz oder teilweise umgangen werden.Ausweislich der von dem Antragsteller vorgelegten, auf dessen Dienst-aufsichtsbeschwerde erfolgten Stellungnahme des Präsidenten des Oberlan-desgerichts vom 28. September 1999 werden beim Präsidenten des Landge-richts neben dem "[X.]", hinsichtlich dessen das Einsichtsrecht des [X.] nicht streitig ist, "[X.] 1 - II 3" geführt. Diese enthalten [X.] aus dem noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahren gegen [X.]. Ein Einsichtsrecht ist insoweit nicht gegeben.b) Das [X.] ist im Tatsächlichen davon ausgegangen, daßüber die disziplinären Vorgänge hinaus beim Präsidenten des [X.]- 11 -weitere, den Antragsteller betreffende Unterlagen vorhanden sind. Der [X.] diese Sicht, die durch die Äußerungen des Präsidenten des [X.] in beiden Rechtszügen bestätigt wird. In erster Instanz hat der Präsidentdes [X.] auf [X.] des Präsidenten des[X.] hingewiesen und diese von den Ermittlungen, die der Präsidentdes [X.] im Auftrag des Untersuchungsführers im Disziplinarverfahrendurchgeführt hat, unterschieden. In zweiter Instanz hat er die Unterscheidungzwischen disziplinären Zweitakten und weiteren, dem Präsidenten des Landge-richts vorliegenden Unterlagen aufgegriffen und unter Bezugnahme auf [X.] der angefochtenen Entscheidung das Einsichtsrecht des Antragstellersin diese Vorgänge verneint. Der Präsident des [X.] hat mit [X.] 29. Mai 1998 die Behauptung, er sammle Unterlagen aus [X.] Ehefrau des Antragstellers, unter Hinweis auf die Öffentlichkeit der [X.] mittelbar eingeräumt. Der Behauptung des Antragstellers, ihm sei, entgegender seiner Erledigterklärung zugrundeliegenden Annahme, nicht Einsicht in [X.] gewährt worden, hat der Antragsgegner nicht widersprochen. [X.] des [X.] hat mit dem vom Antragsteller vorgelegten, nachErlaß der angefochtenen Entscheidung gefertigten Schreiben vom [X.] ausdrücklich darauf hingewiesen, dem Antragsteller würde Einsicht inbestimmte Schriftstücke (eingezogene Mitteilungen über Zivilprozesse) nichtgewährt werden.Bei [X.], die im Vorfeld eines Disziplinarverfahrensdurchgeführt werden (zurückhaltend dazu BVerwGE 36, 134/139 f), [X.] Akten können Teil der Personalakte sein. Maßgeblich hierfür ist deren In-halt. Richten sich die Ermittlungen gegen einen noch unbekannten Verdächti-gen und geht es zunächst einmal nur darum zu klären, ob und gegen welche- 12 -Beamte überhaupt der Verdacht einer Dienstverfehlung in Frage kommt, sorechnet das angefallene Material zu den Sachakten. Anderes gilt, wenn [X.] Verdächtigungen gegen bestimmte Beamte nachgeht, diesich aber noch nicht zu Tatsachen verdichtet haben, die den [X.] und damit die Einleitung disziplinärer Vorermittlungen (§ 24[X.]. [X.]) rechtfertigen. Das gleiche gilt, wenn der Dienstvorgesetztevon sich aus Anlaß sieht, im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens Material übereinen Beamten zu sammeln. Unterlagen dieser Art sind Teil der [X.] unterliegen, solange sie nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrenswerden, nicht den dort geltenden Beschränkungen des Einsichtsrechts ([X.]u.a., aaO, §§ 90 bis 90 g [X.], Rdn. 46; [X.], aaO, § 102 Rdn. 67, [X.],[X.] in Recht und Praxis, 1984, S. 74; vgl. auch [X.], [X.] 1985,254; zur Frage der späteren Entfernung solcher Daten aus den [X.]. § 122 [X.]. [X.]).Unzutreffend ist die Auffassung des [X.], in die von [X.] Stellen selbst als [X.] bezeichnetenVorgänge sei keine Einsicht zu gewähren, weil sie inhaltlich nicht zu den [X.] zählten. Ob Unterlagen zu den Personalakten rechnen oder Be-standteil von Sachakten sind, bestimmt sich im Beamtenrecht nach Zweckge-sichtspunkten (vgl. § 117 Abs. 1 Sätze 2 und 5 [X.]. [X.], die positivan den unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, nega-tiv an besondere, von der Person und dem Dienstverhältnis zu trennendeZwecke anknüpfen). Hiervon geht, unter Berücksichtigung der Besonderheitendes Amtsverhältnisses des Notars, auch Nr. 28 der Verwaltungsvorschrift des[X.]ischen [X.] aus. Die Zweckbestimmung [X.] geht auf die Rechtsprechung des [X.] zum materi-- 13 -ellen [X.] zurück, die es dem Dienstherrn versagen soll, [X.] des Beamten durch organisatorische Zuordnung von [X.] bestimmten [X.] (Personalakten im formellen Sinne) zu [X.] oder zu begrenzen (vgl. BVerwGE 55, 186, 190; 59, 355, 357; 67, 300,302; zum hier nicht maßgeblichen, durch § 117 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Beam-tenG abgeschafften, fakultativen [X.] vgl. BVerwG [X.] 1991,272). Die Zweckbestimmung einer Unterlage als Personalaktendate kann sichbereits aus deren Inhalt ergeben. Unter diesem Gesichtspunkt kann mit dem[X.] davon ausgegangen werden, daß der Schriftverkehr desAntragstellers mit Notarkammer oder Notarkasse, erst recht der Auszug ausAkten privat geführter Rechtsstreitigkeiten, unergiebig ist. Damit ist die Zweck-bestimmung, was die angefochtene Entscheidung verkennt, aber noch nichterschöpft. Maßgeblich ist im Ergebnis der Zweck, dem der Vorgang bei [X.] des Aufsichtsrechts dient. Nimmt er in Ausübung seiner Amtsbefugnis[X.] gegen den Notar vor, so zählen die angefallenenSchriftstücke, soweit sie nicht in das Disziplinarverfahren einbezogen werden,zu den dem Einsichtsrecht unterliegenden [X.]) Als solche nicht zu den Personalakten rechnen die bei der [X.] (§ 93 [X.]) angefallenen Vorgänge, auf die der Präsidentdes [X.] hinweist ("[X.]"). Dies ist unbedenklich,denn der Notar hat einen, auf seinem Recht auf Gehör fußenden Anspruch [X.] des über die Prüfung gefertigten Berichts (Senat, [X.]. v.13. Oktober 1980, [X.] 11/80, NJW 1981, [X.]) Soweit das Einsichtsrecht besteht, hat der Notar auch einen Anspruchdarauf, daß die Akten so geführt werden, wie es die Vorschrift des [X.]ischen- 14 -[X.] bestimmt. Der Antragsgegner ist durch die Fest-legungen der Verwaltungsvorschrift eine Selbstbindung eingegangen, die auchdem Interesse des Notars dient. Die Ordnung der Unterlagen geht über [X.] hinaus. Sie ist ein wesentliches Hilfsmittel des [X.] bei [X.] und Vollständigkeitskontrolle des vorgelegten Materials.5. Die [X.] des Antragsgegners greift durch. Die un-streitig zu den Personalakten zählenden Aktenteile, die der [X.] des [X.] zum Gegenstand hat (oben zu 2), sind vor-schriftsgemäß gegliedert und mit Blattnummern versehen. Dem dahingehendenVortrag des Antragsgegners hat der Antragsteller nicht widersprochen.[X.] [X.] Lintz Doyé

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NotZ 14/99

20.03.2000

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2000, Az. NotZ 14/99 (REWIS RS 2000, 2768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2768

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