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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 11/01
vom 23. September 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 23. September 2004 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 8. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 199.419,33 • (= 390.030,03 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-cher Bedeutung auf und ist im Endergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Aufgrund der den Beklagten obliegenden Beweislast wegen der be-haupteten [X.] (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO) und den sich aus den Akten ergebenden Umständen (insbesondere des teils wider-legten und teils unglaubhaften Sachvortrags der Beklagten), schließt der Senat es aus, daß es den Beklagten nach einer Anhörung gemäß § 141 ZPO gelin-gen könnte, das Berufungsgericht von der Richtigkeit ihrer Behauptung zu ü-berzeugen.
[X.] [X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Meta
23.09.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2004, Az. IX ZR 11/01 (REWIS RS 2004, 1504)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1504
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