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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 323/00
vom 23. September 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.]
am 23. September 2004 beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juli 2000 wird nicht ange-nommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 79.033,15 • (= 154.575,40 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nur aus-laufendes Recht betrifft. Sie ist vom Berufungsgericht richtig entschieden [X.] (§ 554 b ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, daß § 95 [X.] ergänzend zum Verständnis des § 7 Abs. 5 [X.] herangezogen wer-den kann. Die Auslegung des § 95 [X.] durch das Berufungsgericht entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 29 Juni 2004 - [X.] ZR 147/03, [X.], 1608; zur [X.] vorgesehen in [X.]).
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
[X.] - 3 -
Meta
23.09.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2004, Az. IX ZR 323/00 (REWIS RS 2004, 1502)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1502
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