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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. September 2002in der [X.] u.a.- 2 -Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. November 2001 hat der 5. Strafsenat des [X.] am 4. September 2002 [X.] Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Verfahrengemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellta) hinsichtlich der Angeklagten M im Hinblickauf die durch Urteil des [X.] vom2. Dezember 1998 ([X.].: 1700 Js 295/98) [X.]) hinsichtlich des Angeklagten Me im Hinblickauf die durch Urteil des [X.] vom5. März 2001 ([X.].: 3204 [X.]/00) verhängte Strafe.2. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der [X.]sowie [X.]wird das [X.] diese Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 Satz 1i.[X.]. Abs. 1 Satz 1 StPO eingestellt.3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.[X.] Hinblick auf die extrem lange und gegen das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1MRK normierte Beschleunigungsgebot verstoßende rechtsstaatswidrigeVerfahrensverzögerung war unter Berücksichtigung aller Umstände des Fal-les, insbesondere auch des den Angeklagten zuzurechnenden [X.] -fangs, eine Verfahrenseinstellung nach strafprozessualen Ermessensvor-schriften angezeigt.Mit der Verfahrenseinstellung verliert das angefochtene Urteil [X.] dort erfolgten [X.] Œ seine Wirksamkeit, ohne daß dies [X.] ausgesprochen werden müßte.[X.] [X.]
Meta
04.09.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. 5 StR 216/02 (REWIS RS 2002, 1730)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1730
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