Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. IV ZR 151/17

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10140

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[X.]:[X.]:BGH:2018:250418BIVZR151.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 151/17
vom
25. April 2018
in dem Rechtsstreit

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2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.]

am 25. April 2018

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] -
7. Zivilse-nat

vom 22. Mai 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO [X.].

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO sind nicht mehr gegeben.

Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergange-nen Urteil vom 21.
März 2018 ([X.], juris), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass 1
2
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3
-

sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rück-abwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach [X.] gemäß § 5a [X.] auch erhebliche oder vollständige [X.] anrechnen lassen muss.

2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im [X.] dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen [X.], auch keine Aussicht auf Erfolg.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.02.2017 -
1 O 161/16 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.2017 -
7 U 34/17 -

3

Meta

IV ZR 151/17

25.04.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. IV ZR 151/17 (REWIS RS 2018, 10140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10140

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Zitiert

IV ZR 353/16

7 U 34/17

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