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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:250418BIVZR151.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 151/17
vom
25. April 2018
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.]
am 25. April 2018
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] -
7. Zivilse-nat
vom 22. Mai 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO [X.].
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO sind nicht mehr gegeben.
Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergange-nen Urteil vom 21.
März 2018 ([X.], juris), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass 1
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sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rück-abwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach [X.] gemäß § 5a [X.] auch erhebliche oder vollständige [X.] anrechnen lassen muss.
2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im [X.] dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen [X.], auch keine Aussicht auf Erfolg.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme
erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.02.2017 -
1 O 161/16 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.2017 -
7 U 34/17 -
3
Meta
25.04.2018
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. IV ZR 151/17 (REWIS RS 2018, 10140)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10140
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