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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 131/05
vom
17. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2005 einstimmig beschlos-sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann offen bleiben, ob die auf die Verletzung des § 258 StPO ge-stützte Rüge in zulässiger Form erhoben ist und ob sie begründet wäre, jedenfalls würde auf einem etwaigen Verstoß nichts beruhen. [X.] des Umstandes, daß die [X.] in allen übrigen zwölf ab-geurteilten Fällen unabhängig vom Antrag des [X.] der Staatsanwaltschaft zu weit höheren Freiheitsstrafen gelangt ist, kann ausgeschlossen werden, daß sie im Fall 5 der Anklageschrift bei einem Antrag auf eine milde Strafe oder gar auf Freispruch zu einem anderen Schuld- oder Strafausspruch gelangt wäre.
[X.] [X.] Winkler
Pfister
von Lienen
Meta
17.05.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2005, Az. 3 StR 131/05 (REWIS RS 2005, 3552)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3552
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