Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2018, Az. 4 StR 110/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7128

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:270618B4STR110.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 110/18

vom
27. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27.
Juni
2018
gemäß
§
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg
vom 7.
Dezember 2017
mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte im Fall
II.
6
der Urteilsgründe ver-urteilt worden ist;
b)
im Gesamtstrafenausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-len, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung,
und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in [X.] mit versuchter Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter 1
-
3
-
Nötigung und mit fahrlässiger Körperverletzung,
sowie wegen fahrlässiger Ge-fährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom [X.] in Tateinheit mit
vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und Maßregeln nach den §§
69, 69a StGB angeordnet. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten [X.] wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung im Fall
II.
6 der
Urteilsgründe kann nicht bestehen blei-ben, weil die [X.] nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß §
24 Abs.
1
Satz
1 StGB von dem Versuch der Nötigung strafbefreiend zurückgetre-ten ist.
a)
Der Angeklagte, der seine getrennt lebende Ehefrau mehrfach mit der Faust geschlagen hatte, nahm ihr Mobiltelefon, um es nach [X.] zu durchsuchen. Er forderte sie auf, ihm ihr Passwort zu nennen,
und ballte da-bei seine Hand zur Faust, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Seine Ehefrau schwieg
jedoch. Nachdem sich die Situation etwas beruhigt hatte, flüchtete sie aus der Wohnung.
b)
Bei dieser Sachlage hätte das [X.] die Frage eines strafbefrei-enden Rücktritts näher erörtern und hierzu weitere Feststellungen treffen müs-sen.
aa)
Gemäß
§
24 Abs.
1 Satz
1 StGB wird nicht wegen Versuchs bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Bei einer versuchten Nöti-2
3
4
5
-
4
-
gung ist es insoweit ausreichend, dass der Täter freiwillig davon absieht, sein Nötigungsziel weiter mit den tatbestandlichen Nötigungsmitteln zu verfolgen (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
April 2017

4
StR 244/16, [X.], 207, 208 mwN). Für die Frage, ob ein unbeendeter Versuch vorliegt, kommt es auf die Sicht des [X.] nach Ende der letzten Ausführungshandlung an. Geht er zu diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was zur [X.] des Erfolgs erforderlich ist, ist ein unbeendeter Versuch anzuneh-men (vgl. [X.], Beschluss vom 25. April 2017,
aaO, 208
mwN). Lässt sich den Urteilsfeststellungen das für die revisionsrechtliche Prüfung erforderliche [X.] des [X.] nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 29.
August 2017

4
StR
116/17 mwN).
bb)
Zu dem maßgeblichen Rücktrittshorizont des Angeklagten verhält sich das Urteil nicht. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
2.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Nötigung führt auch zur Aufhebung der an sich [X.] Verurteilung wegen tateinheitlich
6
7
-
5
-
begangener vorsätzlicher Körperverletzung. Sie zieht ferner die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke

Meta

4 StR 110/18

27.06.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2018, Az. 4 StR 110/18 (REWIS RS 2018, 7128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7128

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