Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZR 198/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5191

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 1. Juli 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] Nr. 3104 Bespricht der Anwalt des [X.] mit dem Anwalt des Anspruchstellers, dem ein Klageauftrag erteilt ist, die Angelegenheit, um diese außergerichtlich zu er-ledigen, so verdient er damit die Terminsgebühr jedenfalls dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung in einem etwaigen Klageverfahren umfasst. [X.], Urteil vom 1. Juli 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2010 durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und Grupp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 8. Oktober 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der [X.] beauftragte die klagenden Rechtsanwälte mit der [X.] seines Scheidungsverfahrens. Nach Übersendung des Entwurfs einer Scheidungsklage durch die Kläger drängte die Ehefrau des [X.]n über ihre ebenfalls mit einem Klageauftrag ausgestatteten Rechtsanwälte im Blick auf die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten insbesondere auf Freistellung von [X.] an dem im jeweils hälftigen Miteigen-tum stehenden Eigenheim. Die Kläger besprachen im Auftrag des [X.]n am 20. Februar 2006 die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung mit den Bevollmächtigten der Ehefrau des [X.]n; als Ergebnis kam man überein, eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung auszuarbeiten. Die Ehegatten schlossen am 22. März 2007 einen notariellen Scheidungsfol-genvertrag. Darin übertrug die Ehefrau ihren hälftigen [X.] auf den [X.]n, der die Grundpfandrechte übernahm und die Ehefrau von [X.] - 3 - cher Inanspruchnahme durch die Grundpfandrechtsgläubiger freistellte. Die Ehe wurde durch Urteil vom 10. Mai 2007 geschieden. Wegen der Besprechung der Scheidungsfolgen beanspruchen die Kläger von dem [X.]n Zahlung einer Geschäfts- und einer Terminsgebühr in Höhe von insgesamt 5.150 •. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der [X.], die Klage hinsichtlich der Terminsgebühr in Höhe von 2.462,40 • abzuweisen. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kläger seien von dem [X.] beauftragt gewesen, für ihn den Besprechungstermin am 20. Februar 2006 wahrzunehmen. Durch die Teilnahme an dieser Besprechung sei eine [X.] angefallen. Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein unbedingter Klageauftrag, jedoch nicht die Einreichung der Klage. Infolge des ihnen erteilten [X.] die Bevollmächtigten der Ehefrau von dieser die Terminsgebühr [X.]. Bei wortlautgetreuer Anwendung der Rechtsprechung könnten hingegen die Kläger die Terminsgebühr nicht verlangen, weil sie nur mit der Abwehr des Anspruchs betraut worden seien. Es könne jedoch nicht darauf abgestellt wer-den, in welcher zufälligen prozessualen Situation sich die vertretene [X.] be-4 - 4 - finde. Nach Sinn und Zweck des [X.], die Gerichte zu entlas-ten, entstehe die Terminsgebühr auch zugunsten des Anwalts des [X.], wenn der Anspruchsteller seinem Anwalt einen Klageauftrag erteilt und der Anspruchsgegner seinen Anwalt zur Abwehr des Anspruchs mit der Wahrnehmung eines [X.] beauftragt habe. I[X.] Dies hält - jedenfalls im Ergebnis - rechtlicher Prüfung stand. 5 1. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (fortan: [X.]) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ([X.]) entsteht gemäß § 2 Abs. 2 [X.], Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3 Variante 3 [X.] auch durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Diese Voraussetzungen sind in der dem Streitfall zugrunde liegenden Konstellation zugunsten der klagenden Rechtsanwälte er-füllt. 6 a) Während ein bereits laufendes Verfahren erledigt wird, kann nur ein Verfahren, das noch nicht begonnen hat, vermieden werden. Deshalb braucht der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, nicht bereits bei Gericht anhängig gemacht worden zu sein. Vielmehr will der Gesetzgeber die [X.] dadurch fördern, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn der Anwalt nach Erteilung des [X.] an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt (BT-Drucks. 15/1971 S. 148; [X.], Urt. v. 8. Februar 2007 - [X.] ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 Rn. 7, 8). Voraussetzung für die zugunsten des Anwalts des [X.] - 5 - lers anfallende Terminsgebühr ist danach lediglich die Erteilung eines unbeding-ten [X.], nicht jedoch die Einreichung der Klage ([X.], Urt. v. 8. Februar 2007, aaO Rn. 9). b) Im Streitfall hatte die Ehefrau des [X.]n ihren Bevollmächtigten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts einen Klage-auftrag erteilt. Dieser Auftrag hatte die klageweise Durchsetzung von vermö-gensrechtlichen Ansprüchen in Zusammenhang mit der Scheidung und nicht - wie die Revision meint - die Scheidung als solche oder den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung zum Gegenstand. Dies erkennt im Grundsatz auch die Revision an, soweit sie ausführt, die von der Ehefrau angekündigte Klage auf Zugewinnausgleich habe einer Rechtsgrundlage entbehrt und sich darum als leere Drohung dargestellt. Danach hatte die Ehefrau ihren Anwälten ersichtlich einen unbedingten Klageauftrag erteilt. Ohne Bedeutung ist es, ob die hier vergleichsweise getroffene Regelung in einem Klageverfahren durch-setzbar war. Dies folgt schon daraus, dass der Gebührentatbestand lediglich eine Besprechung und gerade nicht eine erfolgreiche gütliche Einigung verlangt ([X.], [X.]. v. 20. November 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 286, 287 Rn. 8). Deshalb kann der Inhalt eines tatsächlich erzielten Vergleichs nicht den Anfall der Terminsgebühr hindern. Bei dieser Sachlage hatten die [X.] des [X.]n vorliegend die Terminsgebühr verdient. 8 c) Kann der Anwalt des Anspruchstellers die Terminsgebühr im Falle der Erteilung eines [X.] verlangen, soll nach der wohl einhelligen Meinung im Schrifttum, der die Revision folgt, Entsprechendes auch für den anwaltlichen Vertreter des [X.] gelten, wenn er über eine korrespondierende verfahrensmäßige Legitimation verfügt. Danach müsste ihm also ebenfalls ein - auf [X.] in einem künftigen gerichtlichen Verfahren gerichtetes - [X.] - 6 - zessmandat erteilt sein ([X.] [X.], 1084, 1085; [X.], [X.], 241, 242; [X.] AnwBl. 2006, 347; AnwaltK-[X.]/Onderka/[X.], 5. Aufl. [X.] Vorb. 3 Rn. 153; [X.]/Müller-Rabe, [X.] 19. Aufl. Vorb. 3 [X.] Rn. 87; [X.]/[X.]/Schons, [X.] 2. Aufl. Vorb. 3 [X.] Rn. 36; [X.] in [X.], [X.] 3. Aufl. Vorb. 3 [X.] Teil 3 Rn. 42 ff). d) Ob dies erforderlich ist, braucht der Senat im Streitfall nicht zu [X.]. Denn ein dahin gehender Verfahrensauftrag ist den Klägern von dem [X.]n vor der Besprechung vom 20. Februar 2006 erteilt worden. Das Be-rufungsgericht hat im Blick auf den den Bevollmächtigten der Ehefrau des [X.] erteilten Klageauftrag angenommen, dass der [X.] die Kläger mit der Abwehr der dem Klageauftrag zugrunde liegenden Ansprüche betraut hat. Der Auftrag umfasste nach den Gesamtumständen ersichtlich auch die gericht-liche Abwehr der von der Ehefrau vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche. Insoweit ist zu beachten, dass die Kläger von dem [X.]n bereits den [X.] auf Einreichung der Scheidungsklage erhalten hatten. Als Reaktion auf die in Aussicht gestellte Scheidungsklage hatte die Ehefrau des [X.]n die Er-hebung von Ansprüchen angekündigt. Angesichts der absehbaren wechselsei-tigen Einschaltung der Gerichte erstreckte sich der Auftrag der Kläger auch auf die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen. Da für die Scheidung ein unbedingter Klageauftrag vorlag, kann nicht angenommen werden, dass sich die mit den Scheidungsfolgen verbundene Rechtsverteidigung auf eine außergerichtliche Streitbeilegung beschränken sollte. 10 2. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des [X.] wegen Verletzung der Hinweispflicht nach § 49 Abs. 5 [X.] abgelehnt hat, erhebt die Revision keine [X.]. Insoweit ist auch ein Rechtsfehler nicht 11 - 7 - ersichtlich. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass es an der gebotenen Darlegung fehlt, wie der [X.] auf den allein geschuldeten [X.], dass sich die Gebühren nach dem Streitwert bemessen, reagiert hätte ([X.], Urt. v. 24. Mai 2007 - [X.] ZR 89/06, [X.], 2332, 2334 Rn. 21). [X.] Gehrlein

Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.06.2008 - 15 O 251/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 U 963/08 -

Meta

IX ZR 198/09

01.07.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZR 198/09 (REWIS RS 2010, 5191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5191

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IX ZR 198/09

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