Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2005, Az. 2 StR 536/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4991

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[X.]/04
vom 16. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Bestechung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend ist lediglich zu bemerken: Zu der vom [X.] beantragten Schuldspruchän-derung bestand kein Anlaß. Nach den Urteilsfeststellungen stan-den die sieben Betäubungsmittelabgaben an den Mitangeklagten B. - insoweit ist das Verfahren nach § 154 a StPO auf den Besitz von Betäubungsmitteln beschränkt worden - weder zeitlich noch sachlich im Zusammenhang mit der späteren Bestechung und Gefangenenbefreiung, so daß die Annahme von Tateinheit zwischen Besitz und Betäubungsmitteln (in nicht geringen Men-gen), Bestechung und Gefangenenbefreiung ausscheidet. Soweit Tateinheit zwischen Bestechung und Gefangenenbefreiung in [X.] kommt, weil sich die Geldzahlung an den [X.] zugleich als Förderungshandlung im Sinne von § 120
- 3 - Abs. 1 StGB darstellt, ist der Angeklagte durch die Annahme von Tatmehrheit hier nicht beschwert. Der Teilfreispruch, der sich jedenfalls auch auf den dem Ange-klagten nicht nachzuweisenden Anklagevorwurf des Handeltrei-bens mit weiteren - nicht von [X.] stammenden - 40 g Kokain bezieht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da allein der gleichzeitige Besitz zweier Rauschgiftmengen keine Tatein-heit begründet ([X.], 431; zum Teilfreispruch bei un-zutreffender Annahme von Tateinheit in der Anklage und im [X.] vgl. [X.], 202). Da der [X.] beantragt hat, die Revision des [X.] nach der Schuldspruchänderung und Festsetzung einer der Gesamtstrafe entsprechenden Einzelstrafe als im übrigen un-begründet zu verwerfen, kann der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren, auch wenn er den Schuldspruch nicht ändert (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 m.w.[X.]).

Rissing-van Saan Bode

Otten

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 StR 536/04

16.02.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2005, Az. 2 StR 536/04 (REWIS RS 2005, 4991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4991

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