Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.09.2015, Az. 7 ABR 47/13

7. Senat | REWIS RS 2015, 5699

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Gegenstand

Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Ablauf der Amtszeit - Rechtsschutzinteresse - Übersendung von Wahlunterlagen ohne Verlangen


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 7. gegen den Beschluss des [X.] vom 25. Juni 2013 - 9 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten in der [X.] noch über die Wirksamkeit einer [X.] sowie im Rahmen eines Feststellungsantrages über die Frage, ob den Antragstellern als Streckenlokomotivführern bei der Durchführung einer [X.] die Wahlunterlagen gemäß § 24 Abs. 1 der [X.] zur Durchführung des [X.]etriebsverfassungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (Wahlordnung - [X.]) ohne ihr Verlangen zuzusenden sind.

2

Die zu 9. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen im Konzern der [X.]. Sie unterhält zahlreiche Niederlassungen in [X.] und beschäftigt ca. 18.800 Arbeitnehmer. Gemäß dem bei der Arbeitgeberin geltenden „Tarifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der [X.]“ ([X.]) vom 10. Jan[X.]r 2002 sind für die [X.]ildung von [X.] zwölf [X.] festgelegt. Einer dieser [X.] ist der [X.]etrieb mit der [X.]ezeichnung „[X.] 9“. Dort sind [X.]. ca. 430 Lokomotivführer beschäftigt, die im Streckendienst eingesetzt werden (sog. Streckenlokomotivführer). Alle Streckenlokomotivführer beginnen und beenden ihre Arbeit im [X.]etrieb der Arbeitgeberin. Zu [X.]eginn des Dienstes haben sie sich im [X.]etrieb zu melden, den Weisungsraum aufzusuchen und dort die zu beachtenden aktuellen Weisungen einzusehen. Die Arbeitszeit der Streckenlokomotivführer beginnt nicht erst mit der Aufnahme der Fahrt, sondern bereits mit dem Erscheinen im [X.]etrieb und der Meldung sowie der Entgegennahme der Weisungen. Nach dem Abschlussdienst am Zug haben sich die Streckenlokomotivführer wieder im Weisungsraum einzufinden, um ggf. weitere Arbeiten zu erledigen und sich abzumelden.

3

Nachdem der frühere [X.]etriebsrat im Frühjahr 2012 zurückgetreten war, wurde eine Neuwahl eingeleitet. Der Wahlvorstand beschloss für bestimmte [X.]etriebsteile und Kleinstbetriebe gemäß § 24 Abs. 3 [X.] die schriftliche Stimmabgabe, q[X.]lifizierte aber keine Wahlberechtigten iSv. § 24 Abs. 2 [X.], denen aufgrund der Eigenart ihres [X.]eschäftigungsverhältnisses die [X.]riefwahlunterlagen ohne Verlangen zu übersenden sind. In der [X.] vom 24. Juli 2012 bis zum 26. Juli 2012 fand die Neuwahl des [X.]etriebsrats im Wahlbetrieb [X.] 9 statt, aus der der zu 8. beteiligte [X.]etriebsrat hervorgegangen ist.

4

Die antragstellenden [X.]eteiligten zu 1. bis 7. sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der [X.]eteiligten zu 9. und als Streckenlokomotivführer bei ihr tätig.

5

Die Antragsteller haben mit ihrem am 17. August 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag die Nichtigkeit, hilfsweise die Unwirksamkeit der [X.] vom 24. bis 26. Juli 2012 geltend gemacht. Sie haben in erster Linie den Standpunkt eingenommen, der der [X.] zugrunde liegende [X.] sei als Zuordnungstarifvertrag iSv. § 3 Abs. 1 [X.]etrVG unwirksam. Darüber hinaus haben sie diverse Wahlmängel gerügt, so auch, dass den Streckenlokomotivführern als Arbeitnehmern iSv. § 24 Abs. 2 [X.] zu Unrecht keine [X.]riefwahlunterlagen zugesandt worden seien.

6

Die Antragsteller haben zuletzt beantragt

        

1.      

festzustellen, dass die bei der [X.]eteiligten zu 9. im [X.]raum vom 24. bis 26. Juli 2012 durchgeführte [X.] nichtig ist,

        

2.      

hilfsweise die im Hauptantrag genannte [X.] für rechtsunwirksam zu erklären,

        

3.      

festzustellen, dass ihnen bei der Durchführung einer [X.], sofern und solange sie als Streckenlokomotivführer im [X.]etrieb tätig sind, die Unterlagen gemäß § 24 Abs. 1 der Wahlordnung ohne Verlangen zuzusenden sind.

7

Die [X.]eteiligten zu 8. und 9. haben die Zurückweisung der Anträge beantragt und die Ansicht vertreten, die [X.] sei wirksam gewesen. Der Feststellungsantrag zu 3. sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Den Streckenlokomotivführern seien [X.]riefwahlunterlagen nicht ohne Verlangen gemäß § 24 Abs. 2 [X.] zuzusenden.

8

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete [X.]eschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen diese lediglich den [X.] zu 2. und den Feststellungsantrag zu 3. weiter. Der [X.]etriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

9

Während des [X.] fanden im Wahlbetrieb [X.] 9 vom 13. bis 15. Mai 2014 die regelmäßigen [X.]en statt. Am 22. Mai 2014 wurde das Wahlergebnis bekannt gegeben. Eine Wahlanfechtung hat nicht stattgefunden.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das [X.] hat die im Rechtsbeschwerdeverfahren noch anhängigen Anträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie sind unzulässig.

I. Der [X.] ist unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung im Lauf des [X.] weggefallen ist.

1. Das [X.]estehen eines Rechtsschutzinteresses ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der [X.], von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die [X.]eteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann ([X.] 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 16; 16. April 2008 - 7 [X.] - Rn. 13; 13. März 1991 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 67, 316).

2. Dies ist hier der Fall. Die Antragsteller fechten die in der [X.] vom 24. Juli 2012 bis zum 26. Juli 2012 durchgeführte [X.] an und beantragen, diese für unwirksam zu erklären. Die Amtszeit des [X.]etriebsrats hat jedoch gemäß § 21 Satz 3 iVm. § 13 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG spätestens am 31. Mai 2014 geendet. Damit ist das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Wahl entfallen, denn eine die Wahl für unwirksam erklärende gerichtliche Entscheidung könnte sich für die [X.]eteiligten nicht mehr auswirken, da die erfolgreiche Anfechtung der Wahl nach § 19 [X.]etrVG nur für die Zukunft wirkt (vgl. [X.] 27. Juli 2011 - 7 A[X.]R 61/10 - Rn. 32, [X.]E 138, 377; 16. April 2008 - 7 [X.] - Rn. 13; 13. März 1991 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 67, 316; für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 17).

II. Auch der Feststellungsantrag zu 3. ist unzulässig.

1. Der Feststellungsantrag ist allerdings hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Antragsteller begehren die Feststellung, dass ihnen - zeitlich unbegrenzt - bei zukünftigen [X.]en die Wahlunterlagen ohne Verlangen zuzusenden sind. Einzige Einschränkung ist die in den [X.] („sofern und solange“) aufgenommene Voraussetzung, dass die Antragsteller zu diesem [X.]punkt (noch) als Streckenlokomotivführer tätig sind. So verstanden ist die Reichweite des [X.]egehrens der Antragsteller nicht unklar. Dass der Antrag weder im Hinblick auf die genaue zeitliche Lage der bei künftigen [X.]en vorgesehenen Stimmabgabe noch im Hinblick auf die Frage, ob der künftige Wahlvorstand Kenntnis von den Arbeitsbedingungen der Streckenlokomotivführer zum [X.]punkt der Wahlen hat, eine Einschränkung enthält, steht seiner [X.]estimmtheit nicht entgegen. Ob der Antrag in allen Fällen berechtigt ist, betrifft seine [X.]egründetheit und nicht seine Zulässigkeit (vgl. [X.] 17. September 2013 - 1 A[X.]R 26/12 - Rn. 10; 20. November 2012 - 1 [X.] - Rn. 27 mwN, [X.]E 144, 1).

2. Der Feststellungsantrag erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des auch im arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO.

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das [X.]estehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Es handelt sich um eine - auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfende - Prozessvoraussetzung. Sie stellt sicher, dass die Gerichte das [X.]estehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der [X.]etroffenen befinden. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. [X.] 4. Dezember 2013 - 7 A[X.]R 7/12 - Rn. 18; 18. Jan[X.]r 2012 - 7 A[X.]R 73/10 - Rn. 35 mwN, [X.]E 140, 277). Ein Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit der [X.]eteiligten insgesamt beseitigt werden kann ([X.] 18. März 2015 - 7 A[X.]R 42/12 - Rn. 26; 14. Dezember 2010 - 1 A[X.]R 93/09 - Rn. 17 mwN, [X.]E 136, 334).

b) Danach erfüllt der Feststellungsantrag die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht. Er ist nicht auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet, an dessen alsbaldiger Feststellung ein schutzwürdiges Interesse der Antragsteller besteht. Eine Verpflichtung, den Antragstellern als Streckenlokomotivführern die Wahlunterlagen gemäß § 24 Abs. 1 [X.] ohne ihr Verlangen zuzusenden, kann nicht losgelöst von einer konkreten [X.] für die Zukunft gerichtlich festgestellt werden.

aa) Die festzustellende rechtliche Verpflichtung betrifft weder die beteiligte Arbeitgeberin noch den beteiligten [X.]etriebsrat, sondern allenfalls einen am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten (künftigen) Wahlvorstand. Nach § 18 Abs. 1 [X.]etrVG hat der Wahlvorstand die [X.] einzuleiten und durchzuführen. Demgemäß trifft die in § 24 Abs. 2 [X.] geregelte Verpflichtung, die Wahlunterlagen in bestimmten Fällen ohne Verlangen der Wahlberechtigten an diese zu versenden, (nur) den Wahlvorstand. Weder der [X.]etriebsrat noch die Arbeitgeberin sind verpflichtet oder berechtigt, Wahlunterlagen an Wahlberechtigte zu übersenden. Das Amt des (jeweiligen) Wahlvorstands endet mit der Einberufung des gewählten [X.]etriebsrats zur konstituierenden Sitzung ([X.] 15. Oktober 2014 - 7 A[X.]R 53/12 - Rn. 59; 14. November 1975 - 1 A[X.]R 61/75 -). Die streitige Verpflichtung betrifft daher ein am vorliegenden Verfahren nicht beteiligtes und gegenwärtig nicht existentes Organ.

bb) Zwar kann Gegenstand eines Feststellungsantrages nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten selbst sein, sondern auch ein solches zwischen einem Verfahrensbeteiligten und einem Dritten, sofern durch die erbetene Feststellung bereits jetzt oder in naher Zukunft die rechtliche Lage der Antragsteller beeinflusst werden kann (vgl. [X.] 22. Oktober 1985 - 1 A[X.]R 47/83 - zu [X.] II 2 der Gründe, [X.]E 50, 37; 21. Dezember 1982 - 1 [X.] - zu [X.] I der Gründe, [X.]E 41, 209). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Ein Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und einem Wahlvorstand entsteht erst anlässlich einer konkreten [X.] mit der [X.]estellung des Wahlvorstands. Die den jeweiligen Wahlvorstand treffende Verpflichtung kann nicht losgelöst von einer konkreten [X.] für die Zukunft gerichtlich festgestellt werden. Jeder künftige Wahlvorstand hat die Frage der Übersendung von Wahlunterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe nach den zum [X.]punkt der jeweiligen Wahl vorliegenden Umständen zu beurteilen. Die Übersendung der in § 24 Abs. 1 [X.] genannten Unterlagen ohne Verlangen der Wahlberechtigten setzt nach § 24 Abs. 2 [X.] voraus, dass dem Wahlvorstand bekannt ist, dass diese im [X.]punkt der Wahl nach der Eigenart ihres [X.]eschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im [X.]etrieb anwesend sein werden. Dies kann der Wahlvorstand nur anlässlich der konkreten Wahl beurteilen. Ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 [X.] vorliegen, hängt [X.]. von dem genauen [X.]punkt der Wahl und dem Ort der Stimmabgabe ab. [X.]eides wird erst im Rahmen des Wahlverfahrens vom jeweiligen Wahlvorstand festgelegt. Auch die Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung und damit die Frage der nach der Eigenart des [X.]eschäftigungsverhältnisses zu prognostizierenden Anwesenheit im [X.]etrieb zum [X.]punkt der Wahl ist von künftigen [X.] nicht nach den von den [X.]eteiligten im vorliegenden Verfahren vorgetragenen, sondern nach den im Wahlzeitpunkt bestehenden Gegebenheiten zu beurteilen. Die nach § 24 Abs. 2 [X.] erforderliche Kenntnis des künftigen Wahlvorstands von den Umständen der Eigenart des [X.]eschäftigungsverhältnisses muss bei der Durchführung der jeweiligen Wahl vorliegen.

c) Die Antragsteller sind durch diese prozess[X.]le Lage nicht rechtsschutzlos gestellt. Sie haben die Möglichkeit, bei Verstößen künftiger Wahlvorstände gegen wesentliche Verfahrensvorschriften im Rahmen künftiger [X.]en ggf. einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen oder nach der Wahl ein [X.] gemäß § 19 [X.]etrVG zu betreiben.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt     

        

    Waskow    

        

        

        

    [X.]     

        

    [X.]     

                 

Meta

7 ABR 47/13

09.09.2015

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG München, 15. Januar 2013, Az: 25 BV 353/12, Beschluss

§ 24 Abs 1 BetrVGDV1WO, § 24 Abs 2 BetrVGDV1WO, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.09.2015, Az. 7 ABR 47/13 (REWIS RS 2015, 5699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5699

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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7 TaBV 49/18 (Landesarbeitsgericht Hamm)


9 TaBV 3/23 (Landesarbeitsgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

15 Sa 318/17

9 TaBV 60/15

14 BV 85/17

14 TaBV 17/16

AnwZ (Brfg) 41/21

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