Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. 4 StR 325/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2010

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 325/12

vom
24.
Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags u. a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24.
Oktober 2012 ge-mäß §§
46, 349 Abs.
1 StPO beschlossen:

1.
Die Anträge der Nebenkläger M.

C.

und V.

C.

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 16.
Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen.
2.
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig, weil die Begründung ihrer Rechtsmittel nicht den formellen Voraussetzungen des §
344 Abs.
2 StPO genügt.

1
-
3
-
1.
Die anwaltlichen Vertreter der Nebenkläger haben mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 21.
Dezember 2011 Revision eingelegt, "soweit der Ange-klagte nicht wegen Mordes verurteilt wurde". Diesem Zusatz kann lediglich ent-nommen werden, dass die Nebenkläger ein §
400 Abs.
1 StPO entsprechendes Rechtsschutzziel verfolgen wollen. Er enthält jedoch keine zulässig erhobene Verfahrens-
oder Sachrüge.
Auch das Revisionsvorbringen des [X.] muss den Vorgaben des §
344 Abs.
2 StPO genügen ([X.], 6.
Aufl., §
401 Rn.
1; [X.], StPO,
55.
Aufl., §
401 Rn.
1). Für eine zulässige Sachrüge ist es daher erforderlich, dass dem Vortrag des Revisionsführers zweifelsfrei entnommen werden kann, dass eine Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird. Daran fehlt es, wenn

wie hier

lediglich der tatsächliche Um-fang und das Ziel der Revision dargelegt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
August 1997

2
StR
386/97, [X.], 18) und jede weitere [X.] fehlt (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
April 1988

4
StR
149/88, [X.]R StPO §
344 Abs.
2 Satz
1 Revisionsbegründung
1).
2.
Die Schriftsätze der anwaltlichen Vertreter der Nebenkläger vom 16.
Mai 2012, mit denen Revisionsanträge gestellt und die Verletzung materiel-len Rechts gerügt worden ist, waren verspätet. Die beantragte Wiedereinset-zung in den vorigen Stand konnte aus den von dem [X.] in
2
3
4
-
4
-
seiner Zuschrift vom 5.
September 2012 angeführten Gründen nicht gewährt werden.
Mutzbauer
Cierniak
Franke

Quentin
Reiter

Meta

4 StR 325/12

24.10.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. 4 StR 325/12 (REWIS RS 2012, 2010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2010

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