Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. IX ZB 9/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14847

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
9/13

vom

26. Februar 2015

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 63 Abs. 1 Satz 2; [X.] § 1 Abs. 1

Eine zu erwartende [X.] an die Insolvenzmasse wegen des Vorsteuerabzugs hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters ist im Voraus bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nur in der Höhe zu berücksichtigen, die sich aus der ohne [X.] berechneten Vergütung ergibt.

[X.], Beschluss vom 26. Februar 2015 -
IX ZB 9/13 -
LG Gera

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Grupp
und die Richterin Möhring

am
26. Februar 2015
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 3. Januar 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 90,87 t-gesetzt.

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er hat beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit
einschließlich Auslagen, Zustellungskosten und Umsatzsteuer auf insgesamt 3.096,67

Seiner Berechnung hat er das bisher in Verwaltung sowie
ei-ne künftige
[X.] des Finanzamts in Höhe von 494,43

, mit der wegen der auf seine Vergütung zu zahlenden Umsatzsteuer zu rechnen sei.

1
-

3

-

Das Insolvenzgericht hat es abgelehnt, der Berechnung auch die be-hauptete [X.] zugrunde zu legen, und die Vergütung auf [X.] hat der weitere Be-

Das Be-schwerdegericht hat die Entscheidung des Insolvenzgerichts abgeändert und es zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen im Beschwerdeverfahren ge-stellten Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 4, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 [X.], §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat aber
in der Sache
keinen
Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Berechnungsgrundlage für die Vergütung sei der Wert der Insolvenzmasse bei der Beendigung des Verfah-rens. Nach den Angaben des Verwalters in seinem beim Insolvenzgericht zu-letzt gestellten Antrag betrage
der Wert
des bisher in Verwaltung genommenen Vermögens

Soweit der Verwalter im Beschwerdeverfahren
auf
eine Aktualisierung seiner Berechnung Bezug nehme, sei diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weil eine entsprechende Rechnung dem Gericht nicht vorliege. Ausgehend von dem Betrag von 4
s-

3 Satz

e-samtbedarauf zu zahlende Umsatzsteuer von 2
3
4
-

4

-
445,58

Die Erstattung dieser Umsatzsteuer durch das Finanzamt sei nach dem Vortrag des Verwalters unter Berücksichtigung des Inhalts seiner im Insol-venzverfahren erstatteten Berichte mit Sicherheit zu erwarten. Der Betrag von 445,58

r-walters einzubeziehen. Es errechne sich dann eine Vergütung von insgesamt 2.576,84

teren Begehren des Verwalters, eine Steuererstattung in Höhe der nunmehr [X.] Umsatzsteuer in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen und diesen Vorgang in weiteren Berechnungsschritten
so lange fortzusetzen, bis sich der auf die Vergütung entfallende [X.] und der für die Berechnung der Vergütung hinzuzurechnende Betrag deckten, was hier bei einem [X.] könne nicht im Sinne von § 1 [X.] sein. Maßgebend sei vielmehr, dass
es
auf die Insolvenzmasse bei Ende des Insolvenzverfahrens ankomme. Deswegen könne nur der erste Berechnungsgang berücksichtigt werden. Nur in dieser Höhe bestehe zum Ende des Insolvenzverfahrens ein sicherer Erstat-tungsanspruch.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Rechtsbeschwerde nimmt es hin, dass
das Beschwerdegericht die Erhöhung des bereits in Verwaltung genommenen Aktivvermögens, auf der die Erweiterung des [X.] im Beschwerdeverfahren beruhte, unbe-rücksichtigt gelassen
hat. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Der [X.] Beteiligte hat seine Behauptung, das verwaltete Aktivvermögen habe sich von 4.475,27

4.563,58

deshalb nicht nachvollzogen werden.

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6
-

5

-

b) Mit Recht hat das Beschwerdegericht die zu erwartende Vorsteuer-vergütung nur in Höhe desjenigen
[X.]s in die [X.] für die Vergütung des Insolvenzverwalters
einbezogen,
der sich bei der
Berechnung der Vergütung ohne Berücksichtigung der [X.] ergibt.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s können [X.], die nach der Einreichung der Schlussrechnung mit Sicher-heit zu erwarten sind, in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des [X.] einbezogen werden. Grundlage für die Berechnung der Vergü-tung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 [X.] der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der [X.] des Verwalters sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Anspruch der Masse auf Vorsteuerver-gütung nach § 15
UStG wegen der Beträge, die von der Masse nach §
7 [X.] an den Verwalter für die
von ihm
abzuführende
Umsatzsteuer
zu zahlen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die
Erstattungsbeträge
tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen ([X.], Beschluss vom 25. Oktober 2007 -
IX ZB 147/06, [X.], 81 Rn. 6 mwN; vom 17. Juli 2008
-
IX
ZB 150/07, [X.] Rn. 6; vom 1. Juli 2010 -
IX
ZB 66/09, Z[X.] 2010, 1503 Rn.
5; vom 10. März 2011 -
IX [X.], Z[X.] 2011, 791 Rn. 5; vom 6. Okto-ber 2011 -
IX ZB 12/11, [X.], 2107 Rn. 8; vgl. auch Beschluss vom 19.
Dezember 2013 -
IX ZB 9/12, [X.], 323 Rn. 8).

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8
-

6

-

bb) Bezieht man
in die Berechnungsgrundlage der Vergütung
des [X.] die zu erwartende
[X.] in Höhe der
Umsatz-steuer ein, die auf
seine ohne [X.] berechnete Vergütung zu zahlen ist,
ergibt sich eine höhere Vergütung. Dies führt zu einer entsprechend höheren Umsatzsteuer und diese wiederum zu einem erhöhten Betrag an Vor-steuererstattung. Berücksichtigt man diese Erhöhung erneut bei der
Berech-nungsgrundlage der [X.], setzt sich die wechselweise Erhöhung von Umsatzsteuer, [X.] und [X.] fort. Die
jewei-lige Erhöhung verringert sich aber
mit jedem Rechenschritt und bewegt sich letztlich gegen Null
(vgl. [X.], Z[X.] 2009, 2285, 2286). Bei welchem Be-trag es praktisch zur Deckung kommt, kann allerdings
nur in mehreren
Rechen-schritten ermittelt werden. Ob diese, von der Rechtsbeschwerde befürwortete Berechnungsweise der einzubeziehenden [X.] anzuwenden ist, hat der [X.] bisher nicht entschieden.

cc) Die Frage ist mit dem Beschwerdegericht dahin zu beantworten, dass nur derjenige Vorsteuerbetrag in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen ist, der sich nach der ohne eine [X.] ermittelten Vergütung des [X.] bemisst
(so auch [X.], Z[X.] 2007, 1045; Münch-Komm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 8
[X.]
Rn. 25; [X.], Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., Rn. 166).
Zwar kann und muss der [X.], der sich aus der so (unter Einbeziehung der "[X.]"
[X.]) ermittelten Vergütung und der von ihm entsprechend auszustellenden Rechnung
(vgl. [X.], [X.], 325, 326) ergibt, für die Masse beim Finanzamt geltend machen. Kommt es zu einer [X.], dann stellt dies einen nachträglichen
Massezufluss dar, der grundsätzlich erneut bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden und zu einer weiteren Erhö-hung der Vergütung führen kann. Im Voraus können solche mögliche spätere 9
10
-

7

-
Erstattungen jedoch nicht in die Berechnungsgrundlage der [X.] einbezogen
werden, weil nicht sicher ist, dass sie tatsächlich erfolgen. Zweifel bestehen deswegen, weil die späteren Erstattungsanträge
eine Berichtigung des ursprünglich geltend gemachten Vorsteuerabzugs zum Gegenstand hätten, deren Ursache allein darin läge, dass sich
durch die
vorangegangene, dieselbe Leistung betreffende
[X.] die Vergütung des [X.] und damit die Grundlage für die Bemessung der Vorsteuer änderte.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2011 -
8 IN 801/05 -

LG Gera, Entscheidung vom 03.01.2013 -
5 T 301/11 -

Meta

IX ZB 9/13

26.02.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. IX ZB 9/13 (REWIS RS 2015, 14847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14847

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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