Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2017, Az. 2 StR 549/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17127

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:190117B2STR549.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 549/15

vom
19. Januar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

hier:
Antrag auf Pauschvergütung

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 19.
Januar
2017
beschlos-sen:

Der Antrag des Verteidigers,
Rechtsanwalt

M.

aus
D.

, ihm für seine Tätigkeit als gesetzlich bestellten Ver-
teidiger des Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschgebühr zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:
Die Voraussetzungen gemäß §
51 Abs.
1 Satz
1 und 3 [X.] für die Be-willigung einer Pauschgebühr liegen nicht vor. Danach ist eine Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, festzusetzen, wenn dies wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache oder des betroffenen Verfahrensabschnitts geboten erscheint. Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist ein Ausnahmefall, der nur vorliegt, wenn objektiv eine über-durchschnittliche anwaltliche Leistung erforderlich wird (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Juni 2015

4
StR
267/11, [X.], 2437). Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs, [X.] auch infolge komplizierter Rechtsfragen, eine zeitaufwändigere, ge-genüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich ge-worden ist. Dies war hier nicht der Fall.

1
-
3
-
Die Strafsache hatte

wie sie im zweiten Umlauf nunmehr Gegenstand der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Senat war

keinen besonderen Umfang; das angefochtene Urteil umfasst 15
Seiten. Es ging lediglich noch um eine Revision gegen den Strafausspruch. Die Sache war, wie sich dem Senats-urteil vom 19.
Oktober 2016 entnehmen lässt, rechtlich
nicht besonders schwer; die Revisionshauptverhandlung dauerte auch lediglich eine halbe Stunde.
VRi[X.] Prof. Dr. [X.] ist

Appl

Krehl
wegen Krankheit an der
Unterschrift gehindert.

Appl

Bartel

Grube

2

Meta

2 StR 549/15

19.01.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2017, Az. 2 StR 549/15 (REWIS RS 2017, 17127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17127

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2 StR 549/15

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