Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2009, Az. 1 StR 438/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1637

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 438/09 vom 18. September 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. September 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 261 StPO gegeben ist. Jedenfalls schließt der Senat aus den Gründen, die der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. August 2009 unter 1c [X.] hat, aus, dass das Urteil auf einem möglichen Verfahrensver-stoß beruhen könnte. [X.]

Elf Graf

[X.] Sander

Meta

1 StR 438/09

18.09.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2009, Az. 1 StR 438/09 (REWIS RS 2009, 1637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1637

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