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PDF anzeigen[X.] vom 22. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2007 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. September 2006 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass der Angeklagte im [X.] der Ur-teilsgründe der sexuellen Nötigung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Athing [X.] Sost-Scheible
Meta
22.05.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2007, Az. 4 StR 198/07 (REWIS RS 2007, 3741)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3741
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