Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.01.2012, Az. 7 ABR 83/10

7. Senat | REWIS RS 2012, 10001

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Gegenstand

(Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Verfahren nach § 78a Abs 4 BetrVG)


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 5. März 2010 - 13 TaBV 18/09 - aufgehoben.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 22. Januar 2009 - 3 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. [X.]ie Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten, die dadurch entstanden sind, dass der Betriebsrat in Verfahren nach § 78a Abs. 4 [X.] neben dem von ihm [X.] Rechtsanwalt einen weiteren Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung beauftragt hat.

2

[X.]ie Arbeitgeberin betreibt Kliniken in [X.] und [X.] sowie eine Ambulanz und Kinder- und Jugendpsychiatrie in [X.] Sie beschäftigt insgesamt ca. 2.700 Arbeitnehmer, darunter ca. 25 Auszubildende. Im Juli 2007 beantragte die Arbeitgeberin in mehreren Verfahren beim Arbeitsgericht die Auflösung der Arbeitsverhältnisse von fünf Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]. In den - erstinstanzlich rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren vertraten die Rechtsanwälte I & R den Betriebsrat, während die Rechtsanwälte [X.] aufgrund eines Beschlusses des Betriebsrats vom 15. August 2007 in denselben Verfahren als Bevollmächtigte der Jugend- und Auszubildendenvertretung auftraten. Am 6. [X.]ezember 2007 und 5. März 2008 richteten die Rechtsanwälte [X.] insgesamt fünf Kostenrechnungen an den Betriebsrat. [X.]ie Arbeitgeberin weigerte sich, den Betriebsrat von diesen Kosten freizustellen.

3

[X.]er Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er könne von der Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 [X.] die Freistellung von den durch die Beauftragung der Rechtsanwälte [X.] entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Er habe die gesonderte anwaltliche Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung für erforderlich halten dürfen. [X.]as ergebe sich bereits daraus, dass die Jugend- und Auszubildendenvertretung im Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 2 [X.] beteiligt sei. Außerdem hätten die Interessen der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft und die Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht übereingestimmt. [X.]ie Jugend- und Auszubildendenvertretung habe eine dauerhafte Übernahme ihrer Mitglieder angestrebt. [X.]er Betriebsrat habe dagegen die vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten auch für die befristet Beschäftigten berücksichtigen wollen, deren Verträge ausliefen.

4

[X.]er Betriebsrat hat zuletzt - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - beantragt,

        

ihn von den Verpflichtungen gegenüber den Rechtsanwälten W & A aus den Rechnungen

        

a)    

vom 6. [X.]ezember 2007, Nr. 7.299 A - iHv. 570,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. [X.]ezember 2007 und

        

b)    

vom 5. März 2008 - Nr. 8.084 A, 8.085 A, 8.086 A und 8.087 A - iHv. 1.187,02 Euro, 1.053,15 Euro, 1.139,43 Euro und 1.139,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2008 freizustellen.

5

[X.]ie Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, zur effektiven Vertretung der gleichlaufenden Interessen von Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung hätte es ausgereicht, eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung in Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 [X.] zu beauftragen. [X.]ies gelte umso mehr, als die Verfahrensbevollmächtigten der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu keinem Zeitpunkt über die sachgerechten und notwendigen Anträge der Verfahrensvertretung des Betriebsrats hinausgegangen seien.

6

[X.]as Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das [X.]andesarbeitsgericht den Anträgen - mit Ausnahme der in drei Fällen ursprünglich geltend gemachten Fahrtkosten - stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

7

II. [X.]ie Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat Erfolg. [X.]er zulässige Antrag des Betriebsrats ist unbegründet. [X.]em Betriebsrat steht gegenüber der Arbeitgeberin kein Anspruch nach § 40 Abs. 1 [X.] auf Freistellung von Kosten zu, die durch die Beauftragung der Rechtsanwälte [X.] mit der Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung in den Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 [X.] entstanden sind.

8

1. In dem Verfahren sind nach § 83 Abs. 3 ArbGG neben dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin keine weiteren Personen oder Stellen zu hören. Auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nicht beteiligt. Sie gehörte zwar nach § 78a Abs. 4 Satz 2 [X.] zu den Beteiligten der Ausgangsverfahren, in denen die hier streitbefangenen Kosten entstanden sind. [X.]ies gilt jedoch nicht für vorliegendes Verfahren. [X.]ie Jugend- und Auszubildendenvertretung ist kein selbständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung ([X.] 5. April 2000 - 7 [X.] - zu [X.] 3 a der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 78a Nr. 33 = EzA [X.] 1972 § 40 Nr. 91). Sie wird auch durch den Streit, ob die Arbeitgeberin die durch die gesonderte Beauftragung der Rechtsanwälte entstandenen Kosten zu tragen hat, nicht in einer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen (vgl. dazu auch [X.] 30. März 1994 - 7 ABR 45/93 - zu [X.] 3 a der Gründe, [X.]E 76, 214). [X.]ie Verpflichtung, um die gestritten wird, ist nicht die Jugend- und Auszubildendenvertretung, sondern der Betriebsrat eingegangen.

9

2. [X.]er Antrag des Betriebsrats ist zulässig. [X.]er Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt im Sinne des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. [X.]er Betriebsrat ist [X.]. Er macht ein eigenes Recht aus § 40 Abs. 1 [X.] geltend.

3. [X.]er Antrag ist entgegen der Auffassung des [X.]andesarbeitsgerichts unbegründet. [X.]er Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten, die durch die gesonderte Beauftragung der Rechtsanwälte [X.] mit der Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung entstanden sind. Er durfte diese Beauftragung nicht für erforderlich halten.

a) Nach § 40 Abs. 1 [X.] trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten.

aa) Hierzu gehören auch die [X.] für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der Betriebsrat in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte ([X.] 29. Juli 2009 - 7 [X.] - Rn. 16 [X.], [X.] [X.] 1972 § 40 Nr. 93 = EzA [X.] 2001 § 40 Nr. 15). [X.]ie Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. [X.]er Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht außer [X.] lassen. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten ([X.] 29. Juli 2009 - 7 [X.] - Rn. 16 [X.], aaO). [X.]ie Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird. [X.]er Betriebsrat darf bei der Wahl der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere [X.]ösung für erforderlich halten (vgl. [X.] 29. Juli 2009 - 7 [X.] - Rn. 17 [X.], aaO). Soweit der Betriebsrat nach diesen Grundsätzen die Freistellung von entstandenen Aufwendungen verlangen kann, ergibt sich nichts anderes durch die Vorschrift in § 65 Abs. 1 [X.], die § 40 [X.] für entsprechend anwendbar erklärt.

bb) In einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 [X.] darf der Betriebsrat neben der Mandatierung eines ihn vertretenden Rechtsanwalts regelmäßig nicht die weitere Beauftragung eines Rechtsanwalts zur gesonderten Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung für erforderlich halten. [X.]as folgt vor allem aus der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die kein selbständiges Mitwirkungsorgan ist. [X.]ie Notwendigkeit der Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 78a Abs. 4 Satz 2 [X.] steht dem nicht entgegen.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung kein eigenständiger Repräsentant der jugendlichen Arbeitnehmer und kein selbständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung. Ihre Rechte und Pflichten bestehen gegenüber dem Betriebsrat, nicht gegenüber dem Arbeitgeber ([X.] 5. April 2000 - 7 [X.] - zu [X.] 3 a der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 78a Nr. 33 = EzA [X.] 1972 § 40 Nr. 91). Ihre Aufgabe besteht darin, die speziellen Interessen der Jugendlichen und der zu ihrer Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat angemessen und sachgerecht zum Ausdruck zu bringen. Nach außen vertritt dagegen allein der Betriebsrat die Interessen sämtlicher Arbeitnehmer einschließlich derjenigen, die von der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten werden ([X.] 13. März 1991 - 7 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 67, 320; Fitting 25. Aufl. § 60 Rn. 4 f.; GK-[X.]/[X.] 9. Aufl. vor § 60 Rn. 27 ff. [X.]; [X.] 13. Aufl. § 60 Rn. 13 ff.; etwas aA [X.]KKW/[X.] 13. Aufl. § 60 Rn. 5 ff.).

(2) [X.]ieser Stellung der Jugend- und Auszubildendenvertretung entspricht es, dass diese auch in einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht befugt ist, selbst einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Aber auch der Betriebsrat darf in einem solchen Fall neben der Mandatierung eines ihn vertretenden Rechtsanwalts nicht die Beauftragung eines weiteren, die Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung artikulierenden Rechtsanwalts für erforderlich halten. Vielmehr ist es Sache des Betriebsrats, im Rahmen des von ihm erteilten Mandats durch entsprechende Informationen und Vorgaben an den Rechtsanwalt dafür Sorge zu tragen, dass auch die vom Betriebsrat zu berücksichtigenden Standpunkte und Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung Beachtung finden. [X.]ie Notwendigkeit, ggf. auch unterschiedliche Interessen verschiedener Arbeitnehmergruppen zu berücksichtigen, stellt sich für den Betriebsrat häufig. Auch bei möglichen Interessengegensätzen kann der Betriebsrat nicht mehrere Rechtsanwälte beauftragen, sondern muss sich durchringen, nach außen „mit einer Stimme“ zu sprechen.

(3) [X.]em steht nicht entgegen, dass an einem Beschlussverfahren über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach der ausdrücklichen Regelung des § 78a Abs. 4 Satz 2 [X.] unter bestimmten Umständen neben dem Betriebsrat auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu beteiligen ist. [X.]ie Notwendigkeit der Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung bedeutet nicht, dass diese in einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 [X.] durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten sein müsste. [X.]ie Beteiligung der in § 78a Abs. 4 Satz 2 [X.] genannten Stellen dient in erster [X.]inie dazu, dass kollektive Interesse der Gremien an der Kontinuität der Amtsführung in das Verfahren einzubringen (vgl. GK-[X.]/[X.] § 78a Rn. 184). Außerdem erleichtert die Beteiligung die umfassende Ermittlung des Sachverhalts, den das Gericht nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG von Amts wegen erforscht und an der die Beteiligten nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mitzuwirken haben. [X.]ieser Zweck erfordert es nicht, dass neben dem vom Betriebsrat [X.] Rechtsanwalt noch ein weiterer Rechtsanwalt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung auftritt. Tatsächliche Umstände, die aus ihrer Sicht von Bedeutung sind, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung auch selbst in der mündlichen Anhörung artikulieren. Rechtliche Gesichtspunkte kann der vom Betriebsrat [X.] Rechtsanwalt in das Verfahren einbringen. Ob unter ganz besonderen Umständen etwas anderes gelten kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

b) [X.]anach hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf Freistellung von den im Antrag bezeichneten Rechtsanwaltskosten, die durch die Bestellung zusätzlicher Verfahrenbevollmächtigter für die Jugend- und Auszubildendenvertretung in fünf Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 [X.] entstanden sind. [X.]er Betriebsrat durfte neben dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt die Mandatierung eines weiteren Rechtsanwalts zur Vertretung der Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Sinne von § 40 Abs. 1 [X.] nicht für erforderlich halten. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass nur ein gesondert beauftragter Rechtsanwalt in der [X.]age war, in diese Verfahren zur Wahrung der Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung rechtliche Gesichtspunkte einzubringen, die geltend zu machen der vom Betriebsrat [X.] Rechtsanwalt nicht bereit oder in der [X.]age war. Eine besondere Situation, in der der Betriebsrat möglicherweise die Mandatierung eines weiteren Rechtsanwalts ganz ausnahmsweise für erforderlich hätte halten dürfen, lag nicht vor. [X.]er Umstand, dass der Betriebsrat nicht nur die Kontinuität der Jugend- und Auszubildendenvertretung, sondern auch die Interessen der zur Belegschaft gehörenden befristet Beschäftigten zu berücksichtigen hatte, machte die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts nicht erforderlich.

        

    [X.]insenmaier    

        

    Gallner    

        

    [X.]    

        

        

        

    Gerschermann    

        

    R. Gmoser    

                 

Meta

7 ABR 83/10

18.01.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Detmold, 22. Januar 2009, Az: 3 BV 38/08, Beschluss

§ 40 Abs 1 BetrVG, § 78a Abs 4 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.01.2012, Az. 7 ABR 83/10 (REWIS RS 2012, 10001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10001


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 ABR 83/10

Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 83/10, 18.01.2012.


Az. 3 BV 38/08

Arbeitsgericht Detmold, 3 BV 38/08, 22.01.2009.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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9 TaBV 10/18

13 TaBV 42/13

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