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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Einheitsjugendstrafe: Einbeziehung von Vorverurteilungen
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, hinsichtlich des Angeklagten E. mit der Maßgabe, dass dieser unter Einbeziehung der Urteile des [X.] vom 9. September 2008 (23 Ds -210 Js 56366/07) und des [X.] vom 15. Dezember 2008 (35 [X.]) verurteilt ist.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten E. die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG); der Angeklagte [X.] hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die [X.] hat übersehen, dass nach der Rechtsprechung des [X.] bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch ein bereits in jenes Urteil einbezogenes Urteil im Tenor des neuen Urteils aufzuführen ist. Entsprechend hat der Senat den [X.] ergänzt.
Fischer Appl Eschelbach
Ott [X.]
Meta
16.09.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Darmstadt, 27. November 2013, Az: 10 KLs 200 Js 10133/13
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.09.2014, Az. 2 StR 101/14 (REWIS RS 2014, 2924)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2924
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