Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.09.2014, Az. 2 StR 101/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2924

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Gegenstand

Einheitsjugendstrafe: Einbeziehung von Vorverurteilungen


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, hinsichtlich des Angeklagten E.    mit der Maßgabe, dass dieser unter Einbeziehung der Urteile des [X.] vom 9. September 2008 (23 Ds -210 Js 56366/07) und des [X.] vom 15. Dezember 2008 (35 [X.]) verurteilt ist.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten E.    die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG); der Angeklagte [X.]     hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die [X.] hat übersehen, dass nach der Rechtsprechung des [X.] bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch ein bereits in jenes Urteil einbezogenes Urteil im Tenor des neuen Urteils aufzuführen ist. Entsprechend hat der Senat den [X.] ergänzt.

Fischer                   Appl                    Eschelbach

                Ott                     [X.]

Meta

2 StR 101/14

16.09.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Darmstadt, 27. November 2013, Az: 10 KLs 200 Js 10133/13

§ 31 Abs 2 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.09.2014, Az. 2 StR 101/14 (REWIS RS 2014, 2924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2924

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 352/23

3 StR 51/23

3 StR 595/14

4 StR 90/22

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