Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. 3 StR 493/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5329

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 493/06 vom 8. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. Februar 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.] am [X.] Dr. Miebach, [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwältin als Vertreterin der [X.], Rechtsanwältin , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2005 im [X.] dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von [X.] verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt wegen einer Verfahrensverzögerung nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe um drei Monate; im Übrigen ist sie of-fensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Verfahren wurde von Ende Februar 2006 bis Anfang Dezember 2006 um einen [X.]raum von rund neun Monaten verzögert, weil die Fertigung des [X.] unterblieb, ohne dass es hierfür ausrei-chende sachliche Gründe gegeben hätte. Nach Eingang der Revisionsbegrün-dung und Zuleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft verfügte deren Dezer-nent am 14. Februar 2006 die Fertigung des Revisionsübersendungsberichts. Die Rechtspflegerin kam dem erst Anfang Dezember 2006 nach, nachdem sie 2 - 4 - hierzu angewiesen worden war. Sie war der - irrigen - Auffassung, es fehle an gültigen Verteidigervollmachten, da diese kein Ausstellungsdatum enthielten, was wiederum die Unwirksamkeit der Urteilszustellung zur Folge habe. 2. Die Sachbehandlung durch die Rechtspflegerin war in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft: 3 a) Das Fehlen des Ausstellungsdatums war hier unschädlich. Das Urteil ist am 21. Dezember 2005 zugestellt worden. Die Vollmachtsurkunde des [X.] Rechtsanwalt [X.]

war bereits am 14. Februar 2005 und die der Verteidigerin Rechtsanwältin S.
am 27. Oktober 2005 zu den Akten ge-langt. Da nach § 145 a StPO die Zustellung an den gewählten Verteidiger wirk-sam ist, wenn sich die Vollmacht bei den Akten befindet, kommt es auf das - jedenfalls davor liegende - Ausstellungsdatum hier nicht an. Für den [X.]punkt der Einreichung zu den Akten bewirkt der Eingangsvermerk der Zuleitung einen ausreichenden Nachweis. 4 b) Die Rechtspflegerin hat zudem bei der Kontrolle der Akten übersehen, dass Rechtsanwalt [X.]
in der Hauptverhandlung am 14. September 2005 zum Pflichtverteidiger bestellt worden war. Dieses Versehen wurde [X.] begünstigt, dass auf dem Aktendeckel der Vermerk über die Pflichtvertei-digerbestellung unterblieben war, wie dies nach der Beobachtung des Senats leider zunehmend der Fall ist. Damit war zum einen die Zustellung des Urteils nach § 145 a StPO an den bestellten Verteidiger wirksam, ohne dass es einer Vollmacht bedurfte. Gleichzeitig war mit der Pflichtverteidigerbestellung eine Niederlegung des bisherigen [X.] verbunden (vgl. [X.], [X.]. § 142 Rdn. 7). Damit war die zuvor überreichte Vollmacht für das [X.] ohnehin bedeutungslos geworden. 5 - 5 - c) Schließlich hätte die Rechtspflegerin den Vermerk des Dezernenten Staatsanwalt [X.]vom 15. Mai 2006, in dem sie auf die Unerheblichkeit der Datumsangabe hingewiesen worden war, zum Anlass nehmen müssen, sich dieser Rechtsansicht zu beugen oder wenigstens eine Klärung der Streit-frage etwa durch einen Vorgesetzten herbeizuführen. Dass sie stattdessen die Akten mit Ausnahme einer einzigen erneuten Mahnung an Rechtsanwalt [X.]

bis Anfang Dezember 2006 liegen ließ, war - insbesondere in [X.] der bereits verstrichenen [X.] - nicht vertretbar. 6 3. Insgesamt ist diese in mehrfacher Hinsicht fehlerhafte Sachbehand-lung und die Untätigkeit ab Mitte Mai 2006 so gewichtig, dass sie für den ge-samten [X.]raum von Ende Februar bis Anfang Dezember 2006 einem rechts-staatswidrigen säumigen Prozessieren gleichgesetzt werden kann (vgl. dazu BGHR [X.] Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 27). 7 Hierdurch wurde das Recht des Angeklagten auf Behandlung seiner Sa-che in angemessener Frist nach Art. 6 Abs. 1 [X.] verletzt. Der Senat hält zur Kompensation dieses Verstoßes eine Herabsetzung der an sich angemessenen Freiheitsstrafe von sieben Jahren um drei Monate für gerechtfertigt (vgl. zur Zulässigkeit der Kompensation durch das Revisionsgericht BGHR StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1 Herabsetzung 1). Dabei hat er berücksichtigt, dass in 8 - 6 - diesem Verfahrensstand für den Angeklagten nur noch hinsichtlich der Strafhö-he Ungewissheit bestand. Denn er hatte die Begehung des [X.], und seine Revision beanstandete lediglich die Strafhöhe. [X.] Miebach [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 493/06

08.02.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. 3 StR 493/06 (REWIS RS 2007, 5329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5329

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