Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2006, Az. 3 StR 147/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3323

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 147/06 vom

30. Mai 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Mai 2006 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. September 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Verfahren ist in angemessener Frist erledigt worden. Daran ändert nichts, dass zwischen dem Eingang der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers des Angeklagten S.

am 22. Dezember 2005 und der Übersendung der Akten an den [X.] am 3. April 2006 ein Zeitraum von etwa drei Monaten und zwei Wochen verstrichen ist, zumal ausweislich der [X.] in diesem Zeitraum weitere [X.] erforderlich waren. [X.]

von [X.]

Becker

Meta

3 StR 147/06

30.05.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2006, Az. 3 StR 147/06 (REWIS RS 2006, 3323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3323

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