Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2009, Az. XII ZA 30/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2150

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZA 30/09
vom 12. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. August 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: 1. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 2009 einstweilen einzustellen, wird [X.]. 2. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von [X.] wird zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Die Beklagte ist durch Urteil des [X.] zur Zahlung rückständiger Nutzungsentschädigung und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 36.937,76 • und zur Räumung und Herausgabe eines Hotels verurteilt worden. Den Antrag der Beklagten, ihr gemäß § 765 a ZPO Räumungsfrist mindestens bis zum 15. Januar 2007 zu gewähren, hat das [X.] abgelehnt, weil für diesen Antrag ausschließlich das Vollstreckungsgericht gemäß § 802 ZPO zuständig sei. Das [X.] hat sein Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig voll-streckbar erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das Urteil des [X.] aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1 - 3 - mehr als 22.851,36 • verurteilt worden ist, und die Klage im Übrigen abgewie-sen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Es hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der [X.] nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzu-wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Hö-he leistet. Die Beklagte hat durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.]s unter Beiord-nung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen (Schriftsatz vom 18. Juni 2009). Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2009 hat sie ihren Prozesskostenhilfeantrag begründet. Zusätzlich hat sie beantragt, die Vollstre-ckung aus dem Urteil des [X.] einstweilen für sechs Monate einzustellen. 2 I[X.] 1. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ist unzulässig, weil er entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt ge-stellt worden ist. Für den im [X.] gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung besteht ebenso wie für das [X.] selbst Anwaltszwang ([X.] Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - [X.] 4/04 - NJW-RR 2004, 936). Die Ausnahme des § 78 Abs. 5 ZPO gilt nicht für den Antrag auf Einstellung der [X.]. 3 - 4 - 2. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wäre im Übrigen auch nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur in Betracht, wenn der Schuldner im [X.] einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat, oder ihm ein solcher Antrag nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre (Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2009 - [X.] ZR 50/09 - juris, vom 6. Juni 2006 - [X.] ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 2. Oktober 2002 - [X.] ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650). 4 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat in der Be-rufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag gestellt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es ihr im [X.] aus beson-deren Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, einen [X.] Schutzantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist (§ 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen. 5 3. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil war 6 - 5 - zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine [X.] auf Erfolg hat. Hahne [X.] [X.] Klinkhammer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.07.2006 - 4 O 2535/05 - [X.], Entscheidung vom 14.05.2009 - 1 U 59/06 -

Meta

XII ZA 30/09

12.08.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2009, Az. XII ZA 30/09 (REWIS RS 2009, 2150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2150

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