Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2023, Az. 1 StR 472/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4690

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist zur versuchten Steuerhinterziehung durch Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April 2020 (Fall 17 der Urteilsgründe) auszuführen:

Der Schuldspruch wird bereits deswegen von den Feststellungen getragen, weil die [X.] für April 2020 neben der Vorsteuer aus der Rechnung der [X.] vom 21. April 2020 auch Vorsteuer aus Rechnungen von Lieferanten geltend machte, die bzw. deren Geschäftsführer, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, die entsprechende Umsatzsteuer durch Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen verkürzten. Auf der [X.] ist der von der [X.] nicht abgeführte [X.] dem Angeklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der verschuldeten Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) zuzurechnen (vgl. zum Ganzen [X.], Beschluss vom 26. Januar 2023 – 1 [X.]/22 unter 2. zweiter Absatz).

Jäger     

  

Bellay     

  

Fischer

  

Bär     

  

Leplow     

  

Meta

1 StR 472/22

16.05.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 472/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2023, Az. 1 StR 472/22 (REWIS RS 2023, 4690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4690

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