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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist zur versuchten Steuerhinterziehung durch Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April 2020 (Fall 17 der Urteilsgründe) auszuführen:
Der Schuldspruch wird bereits deswegen von den Feststellungen getragen, weil die [X.] für April 2020 neben der Vorsteuer aus der Rechnung der [X.] vom 21. April 2020 auch Vorsteuer aus Rechnungen von Lieferanten geltend machte, die bzw. deren Geschäftsführer, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, die entsprechende Umsatzsteuer durch Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen verkürzten. Auf der [X.] ist der von der [X.] nicht abgeführte [X.] dem Angeklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der verschuldeten Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) zuzurechnen (vgl. zum Ganzen [X.], Beschluss vom 26. Januar 2023 – 1 [X.]/22 unter 2. zweiter Absatz).
Jäger |
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Bellay |
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Bär |
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Meta
16.05.2023
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 472/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2023, Az. 1 StR 472/22 (REWIS RS 2023, 4690)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 4690
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 22/23 (Bundesgerichtshof)
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1 StR 204/23 (Bundesgerichtshof)
1 StR 555/19 (Bundesgerichtshof)
Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen einer Scheinlieferbeziehung: Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe nicht angemeldeter Umsätze …
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Steuerhinterziehung wegen unberechtigter Geltendmachung von Vorsteuern
1 StR 374/22 (Bundesgerichtshof)
Steuerliche Pflichtentragung wegen Auftreten als faktischer Geschäftsführer