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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Das als "[X.]" bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] - vom 4. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen. Kosten werden nicht erhoben.
I. Das vom Antragsteller in seiner Eingabe vom 6. Januar 2023 als "[X.]" bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Eine Sprungrechtsbeschwerde, für die nach § 133 GVG der [X.] zuständig ist, ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft; sie ist in Zivilsachen nur in § 75 FamFG vorgesehen, in dessen Anwendungsbereich das vorliegende Verfahren jedoch nicht fällt (vgl. [X.], Beschluss vom 22. April 2021 - [X.], juris Rn. 4).
2. Eine Rechtsbeschwerde zum [X.] gegen den Beschluss des [X.] ist ebenfalls nicht statthaft. Einziges Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im [X.] ist die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO. Diese muss gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden; Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen des [X.] aber nicht der [X.], sondern das [X.] (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG; vgl. [X.], Beschluss vom 22. April 2021 - [X.], juris Rn. 4). Im Übrigen kann die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 28. April 2021 - [X.], juris Rn. 3).
3. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel unzulässig, weil es nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
II. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen, weil die Entscheidung des [X.] keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (§ 232 Satz 1 ZPO).
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26.01.2023
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Karlsruhe, 4. Januar 2023, Az: 2 O 351/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2023, Az. I ZB 3/23 (REWIS RS 2023, 565)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 565
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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