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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 23. Oktober 2002in der [X.] schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat am 23. Oktober 2002beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. September 2001 werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern [X.] Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).Der Schriftsatz der Verteidigerin [X.]vom16. Oktober 2002 hat vorgelegen.[X.] [X.]
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23.10.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2002, Az. 5 StR 430/02 (REWIS RS 2002, 1073)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1073
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