Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. 5 StR 59/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7711

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5 StR 59/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. März 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. März 2013
beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten [X.]
gegen das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2.
Auf die Revision des Angeklagten D.

wird dieses Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im [X.] über die Verfallsanordnung aufgehoben; die zu-grundeliegenden Feststellungen bleiben bestehen.

Seine weitergehende Revision wird als unbegründet [X.] (§ 349 Abs. 2 StPO).

3.
Im Umfang der Aufhebung
wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten [X.], an eine andere [X.] des [X.].

[X.]e

Die Revisionen der Angeklagten haben aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2013 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Nur die Anordnung des Verfalls von 2.865

.
war aufzuheben (§
349 Abs. 4 StPO), da das [X.] die Voraussetzungen des § 73 1
-
3
-

Abs.
1 Satz 2 StGB nicht geprüft und diejenigen des § 73c StGB lediglich als können bestehen bleiben und von der neu zur
Entscheidung berufenen [X.]

ohne Widerspruch hierzu

ergänzt werden. Auf § 111i StPO und §§ 430, 442 StPO wird hingewiesen.

[X.] Schneider

Dölp König

Meta

5 StR 59/13

05.03.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. 5 StR 59/13 (REWIS RS 2013, 7711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7711

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