Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 StR 59/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. März 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. März 2013
beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten [X.]
gegen das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.
Auf die Revision des Angeklagten D.
wird dieses Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im [X.] über die Verfallsanordnung aufgehoben; die zu-grundeliegenden Feststellungen bleiben bestehen.
Seine weitergehende Revision wird als unbegründet [X.] (§ 349 Abs. 2 StPO).
3.
Im Umfang der Aufhebung
wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten [X.], an eine andere [X.] des [X.].
[X.]e
Die Revisionen der Angeklagten haben aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2013 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Nur die Anordnung des Verfalls von 2.865
.
war aufzuheben (§
349 Abs. 4 StPO), da das [X.] die Voraussetzungen des § 73 1
-
3
-
Abs.
1 Satz 2 StGB nicht geprüft und diejenigen des § 73c StGB lediglich als können bestehen bleiben und von der neu zur
Entscheidung berufenen [X.]
ohne Widerspruch hierzu
ergänzt werden. Auf § 111i StPO und §§ 430, 442 StPO wird hingewiesen.
[X.] Schneider
Dölp König
Meta
05.03.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. 5 StR 59/13 (REWIS RS 2013, 7711)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7711
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.