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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:120717BXIIZR46.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 46/17
vom
12. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
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Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli
2017
durch den
Vorsitzenden Richter Dose,
die Richter
Schilling,
Dr. Günter
und [X.] und die Richterin
Dr. Krüger
beschlossen:
Der Antrag des
Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem
Urteil der 1.
Zivilkammer
des
[X.] [X.] vom 26.
Juli
2016
einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den
Beklagten verurteilt, die von ihm
aufgrund eines zwischenzeitlich gekündigten schuldrechtlichen Wohnrechts bewohnte [X.] zu räumen und an den
Kläger herauszugeben. Das [X.] hat seine Berufung zurückgewiesen
und das Urteil des [X.] ohne
Sicher-heitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Revision hat es nicht [X.].
Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt
der
Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] einstweilen einzustel-len. Zur Begründung trägt
er
vor, durch die Vollstreckung würde ihm aufgrund seines körperlichen und psychischen Zustands ein nicht zu ersetzender
Nach-teil entstehen.
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II.
Der Antrag des
Beklagten auf einstweilige Einstellung der [X.] ist nicht begründet
und daher zurückzuweisen.
1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil [X.], so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO).
2. Ungeachtet dessen,
dass die Nichtzulassungsbeschwerde des
Be-klagten
wegen Nichterreichens der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen [X.] sein dürfte, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung schon deshalb nicht in Betracht, weil die besonderen Voraussetzungen für eine solche Einstellung (§ 719 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.
a) Die Einstellung
der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsprechung des [X.] als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im [X.] einen Voll-streckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2008 -
XII ZR 55/08 -
NJW-RR 2008, 1038; vom 6. Juni 2006
-
XII ZR 80/06 -
NJW-RR 2006, 1088; vom 4. September 2002 -
XII ZR 173/02 -
NJW-RR 2002, 1650 und vom 3. Juli 1991 -
XII ZR 262/90 -
FamRZ 1991, 3
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1176). An dieser Voraussetzung für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt es hier.
b) Der
Beklagte
hat
im [X.] den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO,
dass
ihm
das Berufungsgericht auch bei seiner Ent-scheidung Vollstreckungsschutz gewähren solle, nicht gestellt. Dafür, dass ihm
die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Dose
Schilling
Günter
[X.]
Krüger
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 26.07.2016 -
11 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 24.04.2017 -
4 U 149/16 -
7
Meta
12.07.2017
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2017, Az. XII ZR 46/17 (REWIS RS 2017, 8164)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8164
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