Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.03.2011, Az. 28 W (pat) 122/10

28. Senat | REWIS RS 2011, 8111

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "powered by Li-Ion technology" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 019 172.7

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 30. März 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] sowie den Richter Schell

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Markenstelle für Klasse 7 des [X.] hat die für die nachfolgenden Waren der Klassen 7 und 9

2

„elektrisch betriebene Werkzeuggeräte; Bohrmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Tischbohrmaschinen, Bohrfutter, Bohrhämmer und Meißelhämmer; Schrauber; Nutfräsgeräte; Schleif-, Trenn- und Schruppgeräte, wie [X.], [X.], Dreieckschleifgeräte, Exzenterschleifgeräte, Bandschleifgeräte, [X.], [X.], [X.]; Blechscheren (elektrisch); Knabbergeräte; Klebepistolen; Heißluftpistolen; Tacker; Kreissägen; Stichsägen; Kapp- und Gehrungssägen; Säbelsägen; Bandsägemaschinen; Hobelmaschinen; Fräsmaschinen; Tischbandschleifmaschinen; Absauggeräte und Entstaubungsgeräte für die vorstehend genannten Waren; Allessauger; die vorstehenden Waren auch als akkuangetriebene Handwerkzeuggeräte; Teile, Werkzeuge und Zubehör für die vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten; motorisch betriebene landwirtschaftliche Geräte und Gartengeräte; Gartenmaschinen; Gebläse, Kompressoren und Hochdruckreiniger als Maschinen; Sauger (als Maschinen); Rasenmäher und motorisch betriebene Geräte zum Vertikutieren des Rasens, maschinelle Boden- und Rasenbearbeitungsgeräte und Rasentrimmer; motorisch betriebene Sägen; maschinelle Schneidegeräte; motorisch betriebene Scheren; motorisch betriebene Häcksler; Pumpen (soweit in Klasse 7 enthalten), insbesondere Wasserpumpen; maschinenbetriebene Pflege- und Reinigungsgeräte; Filter (Teile von Maschinen oder Motoren); Teile, Werkzeuge und Zubehör für die vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten; Messgeräte (elektrisch), Batterien, Akkumulatoren, Ladegeräte für Akkumulatoren“

3

angemeldete Wort-Bildmarke

Abbildung

4

wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Wortfolge „powered by Li-Ion technology“ vermittle einen unmittelbar beschreibenden Hinweis darauf, dass die beanspruchten Waren auf der Lithium-Ionen Technologie basierten bzw. durch die Lithium-Ionen Technik angetrieben würden. Dies werde von der Anmelderin auch nicht bestritten. Entgegen ihrer Ansicht weise die grafische Ausgestaltung des Zeichens jedoch nicht den notwendigen, schutzbegründenden Überschuss auf, da sie sich im Rahmen verkehrsüblicher Wiedergabeformen halte und damit nicht geeignet sei, das Erinnerungsvermögen des Verkehrs in herkunftshinweisender Funktion zu beeinflussen.

5

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dem angemeldeten Bildzeichen könne das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Dies gelte umso mehr, als insoweit ein großzügiger Maßstab angelegt werden müsse. Durch die Gestaltung eines runden, mit einer schwarz-weiß-grauen, ringförmigen Umrandung versehenen Ornaments, auf das wiederum ein dreidimensional gestaltetes Element aufgebracht sei, weise das Zeichen einen ausreichenden Grad an Individualität auf. Der Anmelderin sei im Bereich der Elektrowerkzeuge kein vergleichbar gestaltetes Element bei Marken von Wettbewerbern bekannt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt von einem ausreichenden Phantasieüberschuss des Zeichens ausgegangen werden müsse, aufgrund dessen ihm der Verkehr ohne weiteres einen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen werde. Somit könnten der Anmeldemarke keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 [X.] entgegengehalten werden.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

7

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der angemeldeten Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Trotz ihrer grafischen Ausgestaltung stellt sie ein nicht unterscheidungskräftiges Zeichen dar.

8

Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die Eignung eines Zeichens, die mit ihm beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch von denen anderer Anbieter für den Verkehr unterscheidbar zu machen (vgl. [X.], 850, Rdn. 18 – [X.]). Auch wenn bei der Beurteilung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist (vgl. [X.], 891, Rdn. 10 – hey!), widerspricht es dem Allgemeininteresse ein Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren, wenn es diese Herkunftsfunktion nicht zu erfüllen vermag (vgl. [X.] GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 – SAT.2).

9

Der Wortbestandteil der angemeldeten Marke stellt mit seinem Bedeutungsgehalt „

Das Zeichen verfügt daher nicht über die Eignung, die markenrechtliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können, so dass seiner Eintragung für die beanspruchten Waren bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht. Auf die Frage, ob an seiner freien Verwendbarkeit auch ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Nachdem das [X.] über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 69 [X.]) und im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung weder von der Beschwerdeführerin beantragt wurde noch nach Wertung des Senats sachdienlich gewesen wäre, konnte diese Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.

Meta

28 W (pat) 122/10

30.03.2011

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.03.2011, Az. 28 W (pat) 122/10 (REWIS RS 2011, 8111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8111

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