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PDF anzeigen 5 [X.] (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 20. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Mai 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam infolge der Vollverbüßung durch Anrechnung der Untersuchungshaft nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 56 Aussetzung 1). [X.] Raum Brause [X.]
Meta
20.05.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2008, Az. 5 StR 212/08 (REWIS RS 2008, 3894)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3894
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