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PDF anzeigen[X.] StR 458/00vom12. Dezember 2000in der [X.] -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Halle vom 9. Dezember 1999a)im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte im [X.] 1 der Urteilsgründe statt wegenDiebstahls wegen Betruges verurteilt wird,b)im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-stellugen [X.] Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.3.Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegenHehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten(Einzelstrafen: sechs Jahre und sechs Monate sowie drei Jahre und sechs Mo-- 3 -nate) verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ange-ordnet.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs ineinem der abgeurteilten Fälle und zur Aufhebung des gesamten Rechtsfol-genausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.1. Im [X.] 1 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte nicht des Dieb-stahls, sondern des Betruges schuldig gemacht.Nach den Feststellungen des [X.]s veranlaßte er den gesondertverfolgten [X.], sich bei einem Autohändler unter Vorspiegelung einerProbefahrt ein bestimmtes, hochwertiges Fahrzeug zu entleihen. [X.] er, wie mit [X.]vereinbart, anläßlich eines fingierten Auffahrunfallswährend dieser "Probefahrt" an sich, indem er einen Überfall auf [X.]vor-täuschte, und veräußerte es später.Der Angeklagte hat den Besitz des Fahrzeugs somit nicht durch Bruchfremden Gewahrsams, sondern durch Täuschung erlangt. Die Übergabe [X.] zu der vermeintlichen Probefahrt stellte nicht nur eine Lockerung [X.] dar, sondern eine Vermögensverfügung (vgl. [X.], Beschluß vom27. Februar 1996 - 1 StR 66/96). Der Autohändler wußte nicht, wohin die an-gebliche Probefahrt gehen sollte; er hatte deshalb keinen Gewahrsam mehr andem Auto. Die Aushändigung des Fahrzeugs führte auch unmittelbar [X.], da [X.]von Anfang an vorhatte, dieses dem Angeklagten [X.] 4 -Obwohl [X.]die Täuschungshandlung allein vorgenommen hat, ist [X.] Mittäter des Betruges, da dazu eine Mitwirkung im Vorbereitungs-stadium des unmittelbar tatbestandsmäßigen Handelns genügt (vgl. [X.]RStGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26). Der Angeklagte hat die Tat geplant und [X.]zuihrer Durchführung angeworben, außerdem war er der an der Tatbegehung inerster Linie wirtschaftlich Interessierte.Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO stehtdem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß der geständige An-geklagte sich wirksamer als geschehen hätte verteidigen [X.] Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der im [X.] 1 ver-hängen Einzelstrafe und, da diese zugleich die Einsatzstrafe ist, der Gesamts-trafe sowie der [X.]. Der Senat hebt auch die im [X.] 2 ver-hängte Einzelstrafe auf, da nicht auszuschließen ist, daß sie durch die Höheder Einsatzstrafe beeinflußt worden ist. Im übrigen bemerkt der [X.] und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung, daß [X.] außer [X.] gelassen werden darf, daß der Angeklagte trotz [X.] einer ([X.] von neun Jahren am 9. April 1999 unver-ständlicherweise nicht in Haft genommen worden [X.] 5 -3. Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache nach § [X.]. 2 Satz 1 StPO an eine Strafkammer des [X.]s Dessau zurück.[X.]
Meta
12.12.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2000, Az. 4 StR 458/00 (REWIS RS 2000, 177)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 177
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