Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12365

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:260416UVIZR50.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]/15

Verkündet am:

26. April 2016

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 249 Abs. 1 Fa, Abs. 2 Satz 1 Ga; ZPO § 287
a)
Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erfor-derlich und zweckmäßig ist.
b)
Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des [X.] grund-sätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.
c)
Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rah-men der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes
([X.]) als Orientierungshilfe heranzieht.
[X.], Urteil vom 26. April 2016 -
VI [X.]/15 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
26.
April
2016
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin von
Pentz,
den Richter Offenloch
und die Richterinnen Dr. [X.] und
Müller
für Recht erkannt:
Die Revisionen
der [X.]en gegen
das Urteil der 13.
Zivilkammer des [X.] vom 19.
Dezember 2014
werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die [X.]en je zur Hälfte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, nimmt die [X.] aus abgetre-tenem Recht der Frau [X.] auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.
Dezember 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau [X.]
durch ein von der [X.] geführtes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der [X.] steht zwischen den [X.]en außer Streit.
Frau [X.]
beauftragte den Kläger mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs. Der Kläger ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.326,66

% Mehrwertsteuer, eine merkantile Wertminderung von 1
2
-

3

-

250

% Mehr-wertsteuer. Für seine Tätigkeit stellte er Frau [X.]
insgesamt 787,01

19
% Mehrwertsteuer in Rechnung. Davon entfielen 434

d-honorar und insgesamt 227,35

einzeln ausgewiesene
Positionen wie
die [X.], [X.], Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos,
Fahrtkosten, Schreibgebühren
und
Fotokopien. Der Haftpflichtversicherer der [X.] zahlte hierauf vorprozessual 252,50

Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung weiterer 534,51

Das Amtsgericht hat die [X.] zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 502,77

[X.] und sämtlichen einzeln ausgewiesenen Positionen mit [X.] der Fahrtkosten zusammensetzt. Den
weitergehenden Zahlungsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagen hat das [X.] das [X.] abgeändert und die [X.] unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger das [X.] und Nebenkosten in Höhe von 10

382,96

,
zu zahlen.
Die weitergehende
Berufung der [X.] und die Beru-fung des [X.] hat es zurückgewiesen. Auf die Revision des [X.] hat der Senat das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage auf Ersatz [X.] worden ist. Auf die Anschlussrevision der [X.] hat der Senat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit die [X.] zum Ersatz ist. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
3
-

4

-

Mit Urteil vom 19. Dezember 2014 hat das [X.] das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der [X.] abgeändert und die [X.] un-ah-len. Die weitergehende Berufung der [X.] und die Berufung des [X.] hat es zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision ver-folgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die [X.] greift das Urteil mit ihrer Revision an, soweit sie zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger, dem die Ge-schädigte [X.] ihren Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten aus §
18 Abs.
1 Satz 1 StGV, §
249 BGB wirksam abgetreten habe, von der [X.] Ersatz des von ihm abgerechneten [X.]s in Höhe von 434

Mehrwertsteuer verlangen. Da aufgrund der getroffenen Honorarvereinbarung die Ingenieurleistungen des [X.] durch das [X.] abgegolten seien, könne er im Rahmen von Nebenkosten nur Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen beanspruchen. Welche Nebenkosten im Einzelfall zum [X.] Herstellungsaufwand gemäß §
249 Abs.
2 Satz
1 BGB gehörten,
sei ge-mäß §
287 ZPO zu schätzen. Dem Geschädigten stehe ein Anspruch auf Er-satz der tatsächlichen entstandenen Nebenkosten zu, wenn und soweit sie nicht deutlich überhöht seien und dies für den Geschädigten erkennbar sei. An-hand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz-4
5
-

5

-

Sachverständigen lasse sich allerdings kein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten auf dem im Streitfall betroffenen regionalen Markt ermitteln, der dem Geschädigten als verlässlicher Anhaltspunkt für die Überhöhung
der Nebenkostenabrechnung dienen könnte. Die vom gerichtlichen Sachverständi-gen Dipl.-Ing. Dr. P. in mehreren Parallelverfahren durchgeführte Befragung habe gezeigt, dass Kfz-Sachverständige auf dem hiesigen regionalen Markt mit zu unterschiedlichen Preisansätzen abrechneten und auch in der Summe die Angaben der Sachverständigen zu unterschiedlich seien, als dass hieraus ein aussagekräftiger Durchschnitt gebildet werden könne. Die Begutachtung sei u.a. im Verfahren 13 S 26/11 durchgeführt worden, an dem sowohl der Kläger persönlich, sein Prozessbevollmächtigter als auch der [X.]vertreter und der hinter der [X.] stehende Haftpflichtversicherer beteiligt gewesen [X.]. Es unterliege keinem Zweifel, dass der gerichtliche Sachverständige die Abrechnungspraxis der Kfz-Sachverständigen auf dem regionalen Markt zu klä-ren im Stande gewesen sei. Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten des Dipl.-Ing. ([X.]) H. ändere hieran nichts. Er habe bereits keine auf den maßgebli-chen hiesigen regionalen Markt ausgerichtete Befragung durchgeführt. [X.] davon zeigten die Ergebnisse seiner Begutachtung ebenfalls eine erheb-liche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten. Danach sei in einem ver-gleichbaren Fall je nach Sachverständigen mit Nebenkosten zwischen 0 und 266,22

e die Feststellung einer zu uneinheitlichen Abrechnungspraxis.
Maßstab für eine Überhöhung der Nebenkosten sei zunächst die eigene Einschätzung des Geschädigten von den
bei der Begutachtung zu erwartenden Aufwendungen. Ungeachtet der Berechnung durch den Sachverständigen dürfe und müsse er im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Plausibilitätskon-trolle durchführen. Daneben habe der Gesetzgeber mit dem
Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz ([X.]) eine Orientierungshilfe geschaffen, die bei 6
-

6

-

der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten auch im Rahmen der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen privater Sachverständiger heran-gezogen werden könne. Zwar habe der [X.] die Übertragbarkeit des für gerichtliche
Sachverständige geltenden Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes
auf private Sachverständige wiederholt abgelehnt. Hiervon sei aber lediglich die Abrechnung der Ingenieurleistung, mithin das [X.], betroffen. Für die Nebenkostenabrechnung enthalte das Justiz-vergütungs-
und -entschädigungsgesetz indes eine allgemeine, nicht auf ge-richtliche Sachverständige beschränkte Bewertung der Angemessenheit des
Aufwendungsersatzes. Die Festlegung der Nebenkostenvergütung in diesem Gesetz beruhe auf einer
breiten tatsächlichen Untersuchung, in die auch die Abrechnungspraxis der privaten Sachverständigen miteingeflossen sei. Die Ab-rechnungsstruktur von gerichtlichen und privaten Sachverständigen sei im Be-reich der Nebenkosten vergleichbar, weil es sich in beiden Fällen um eine [X.] für tatsächlich entstandene Aufwendungen handle. Es liege deshalb nahe, dem Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz
eine Orientierungs-funktion zuzusprechen. Da das Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz
für jedermann
mühelos zugänglich sei, bilde es zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten für einen Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht seien. Ein Geschädigter dürfe im Rahmen einer [X.] jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes
um mehr als 20
% überschrit-ten werde. [X.] eine entsprechende Überschreitung vor, sei der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der angemessenen Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes
beschränkt. Eine Ausnahme gelte lediglich für die Beurteilung von Fahrtkosten eines Sachverständigen. Die Regelung in §
8 Abs.
1 Nr.
2 i.V.m. §
5 [X.], wo--

7

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nach lediglich 0,30

den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge. Anhand der von verschiedenen [X.] erstellten Autokostentabellen -
etwa der ADAC-Auto-kostentabelle
-
schätze die Kammer die tatsächlich entstandenen Kosten auf einen Kilometer-satz von 0,70

dleistungen, die der Sachverständige selbst in Anspruch genommen habe und die ihm seiner-seits in Rechnung gestellt worden seien. Dementsprechend seien auch [X.] für die Inanspruchnahme von [X.] wie z.B. die "[X.]" und die "Fahrzeugbewertung", soweit sie unstreitig oder [X.] tatsächlich angefallen seien, als erforderlich anzusehen. Die im Justiz-vergütungs-
und -entschädigungsgesetz
vorgesehenen Beträge für die [X.] nicht nur die Kosten für das Aufnehmen der Lichtbilder, sondern auch die Kosten für deren Verwertung im Gutachten und deren Aus-druck/Kopie ab. Für die mit Fotos bedruckten Seiten des Gutachtens fielen deshalb zusätzliche [X.] nicht an. Nach diesen Grundsätzen könne der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 18,90

0,70

kosten
mit [X.] in Höhe von 16,80

1,40

,
Kopierkosten
ohne [X.] in Höhe von 18

0,50

i-gung eines 2./3.
Fotosatzes in Höhe von 6

,
die [X.] für [X.]/Versand und Telefon in Höhe von 15

-Abrufgebühr in Höhe von 20

-Fahrzeugbewertung in Höhe von 20

verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten scheitere nicht daran, dass das beschädigte Fahrzeug fahrbe-reit und verkehrssicher gewesen sei, so dass die Geschädigte selbst zum Klä-ger hätte fahren können. Denn diese habe als Laie nicht verlässlich einschätzen -

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-

können, ob und inwieweit die [X.] die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs tatsächlich beeinträchtigt habe.

II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen beider Revisionen
stand.
1. Zutreffend und von den Revisionen nicht angegriffen hat das [X.] angenommen, dass Frau [X.] dem Grunde nach ein Anspruch ge-gen die [X.] auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengut-achtens aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zustand, der durch Abtretung gemäß §
398 BGB auf den Kläger übergegangen ist.
2. Die Revisionen wenden sich ohne Erfolg gegen die vom [X.] angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten [X.] erforderlichen Kosten.
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs
ist
in erster Linie Sache des nach §
287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vor-bringen der [X.]en unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Scha-densbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 -
VI
ZR 245/11, [X.], 730 Rn.
14; vom 8. Mai 2012 -
VI
ZR 37/11, [X.], 917 Rn. 9 mwN).
b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungs-gericht ist bei seiner [X.] insbesondere zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sa-7
8
9
10
11
-

9

-

che aufgestellt hat (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 -
VI [X.], [X.], 1141; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 -
VI [X.], [X.], 1522 Rn. 16 -
19; vom 9. Dezember 2014 -
VI [X.], [X.], 503 Rn. 13
-
16). Auf die entsprechenden Ausführungen in Rn. 14
-
17 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht der Höhe der vom Kläger erstell-ten Rechnung bei der Schadensschätzung keine Indizwirkung für die [X.] der geltend gemachten Kosten beigemessen. Denn die Rechnung [X.] von der Geschädigten [X.] nicht
bezahlt. Nicht die Höhe der vom Sachver-ständigen erstellten Rechnung
als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffe-nen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von §
249 Abs.
2 Satz
1 BGB (Senatsurteil vom 22.
Juli 2014 -
VI [X.], [X.], 1141 Rn.
16, 19; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 -
VI [X.], [X.], 1522; vom 23.
Januar 2007
-
VI [X.], [X.], 560 Rn.
13; vom 6.
November 1973 -
VI ZR 27/73, [X.]Z 61, 346, 347 f.). Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Be-stimmung des
erforderlichen Betrages im Sinne von §
249 Abs.
2 Satz
1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicher-weise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag
nieder,
nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als sol-cher
(vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 -
VI ZR 27/73, [X.]Z 61, 346, 347
f.; vom 22.
Juli 2014 -
VI [X.], [X.], 1141 Rn.
16, 19). Dies wird
durch die im Streitfall gegebene Fallkonstellation verdeutlicht, in der die Geschädigte dem Sachverständigen am [X.] ihren gegen 12
-

10

-

die [X.] gerichteten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an [X.] statt abgetreten hat
und ihr damit -
anders als in den Fällen, in denen der Geschädigte die ihm gestellte Rechnung bezahlt hat
-
kein Kostenaufwand ent-standen ist.

bb) Der Kläger
wendet sich mit seiner Revision ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Geschädigten obliege im Rahmen des [X.] grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten
(bzw. später berech-neten)
Preise. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifi-zierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und des-sen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 -
VI [X.], [X.], 1590 Rn. 18 mwN; vom 22. Juli 2014 -
VI [X.], [X.], 1141 Rn. 14).
Dabei verbleibt für ihn
allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Er-kundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 -
VI [X.], [X.]Z 163, 362, 367 f.; vom 23. Januar 2007 -
VI [X.], [X.], 560 Rn. 17; vom 22.
Juli 2014 -
VI [X.], [X.], 1141 Rn.
15). Denn gemäß §
249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderli-chen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Stand-punkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig er-scheinen.
Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wäh-len,
sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kos-ten beeinflussen kann. Verlangt der Sachverständige
bei Vertragsabschluss
13
-

11

-

Preise, die -
für den Geschädigten erkennbar
-
deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des §
249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich
erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. Senatsur-teile vom 09. Dezember 2014 -
VI [X.], [X.], 503 Rn. 16 a.E.;
vom 22.
Juli 2014 -
VI [X.], [X.], 1141 Rn.
14, 17).
cc) Wie der Senat im ersten Urteil in dieser Sache bereits ausgeführt hat, ist es revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die vom Kläger zur Berechnung seines Anspruchs
auf Ersatz ihm entstandener Aufwendungen
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner [X.] ausgewiesenen [X.] -
nämlich
das , pro Foto bzw. von 2,
Seite -
als erkennbar deutlich überhöht gewertet
hat (vgl. Senatsurteil vom 22.
Juli 2014 -
VI [X.], [X.], 1141 Rn.
19). Dabei kann [X.] bleiben, ob die Geschädigte, wie das Berufungsgericht meint, die Überhö-hung der vom Kläger verlangten [X.] aufgrund der Bestimmungen des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes
([X.]) erkennen konnte, die jedermann mühelos zugänglich seien. Denn sowohl bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto als auch denen für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich -
auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind
-
um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener
üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er
typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann.
Er kann
allein deshalb
erkennen, dass die vom Kläger berechneten [X.]
-
das

pro Foto bzw. von 2,b-14
-

12

-

-
den tatsächlich erforderli-chen
Aufwand deutlich überschreiten.
dd) Der Kläger
wendet sich
mit seiner Revision auch ohne Erfolg
gegen die -
der Bemessung der tatsächlich erforderlichen Kosten zugrunde liegende -
Beurteilung des Berufungsgerichts,
die
tatsächliche Abrechnungspraxis der [X.] sei zu uneinheitlich, als dass sich daraus ein [X.] Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln ließe. Zwar rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht -
erneut
-
die in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. P. bei sei-ner Beweiswürdigung
verwertet hat, ohne sie ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen. Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sit-zungsprotokoll noch aus dem gerichtlichen Hinweis vom 4. November 2014 er-sichtlich, dass das Berufungsgericht die [X.]en zuvor darauf hingewiesen

und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben hätte, dass es die von ihm für entscheidungsrelevant gehaltene Frage, ob sich anhand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz-Sachverständigen auf dem regionalen Markt ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln lässt,
mit Hilfe der vom Sachverständigen
Dr. P. in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten zu klären beabsichtige
(vgl. Senatsurteil vom 22.
Juli 2014 -
VI [X.], [X.], 1141 Rn.
20 mwN).
Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf diesem Verfahrensfehler. Es fehlt an den
erforderlichen Darlegungen
zu den Auswirkungen der Rechtsver-letzung auf das angefochtene Urteil. Zwar hat der Kläger mit der
Revision gel-tend gemacht, dass er bei einem rechtzeitigen Hinweis des Berufungsgerichts über das beabsichtigte Verfahren die Anhörung des Sachverständigen Dr. P. beantragt hätte, um ihm das Privatgutachten des Dipl.-Ing. ([X.]) H. zum Zwecke der Stellungnahme vorzuhalten.
Die Revision zeigt aber nicht auf, dass das Be-15
16
-

13

-

rufungsgericht ohne den [X.]
zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Allerdings
begründet ein Verfahrensfehler die Revision bereits dann, wenn
nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre
(vgl. [X.], Urteile
vom 26.
April 1989 -
I [X.], NJW 1990, 121, 122; vom 20. März 1995 -
II ZR 198/94, NJW 1995, 1841, 1842; [X.]/[X.]/Ball,
ZPO, 13. Aufl.,
§ 545 Rn. 11). Ergibt sich aus
dem
Prozessvorgang, in dem der [X.] liegt, aber nicht ohne weiteres die mögliche Kausalität der Verfahrensverletzung für das Urteil, so müssen in der Revisionsbegründung die Tatsachen angegeben werden, die die Möglichkeit begründen, dass das Berufungsgericht ohne die Verfahrensverlet-zung anders entschieden hätte (vgl. [X.], Urteil vom 12. Oktober 1960 -
VIII ZR 169/59, [X.] 1961, 142; [X.] in MünchKomm/ZPO, ZPO, 4.
Aufl., § 551 Rn.
22; [X.]/[X.], ZPO, 36. Aufl., § 551 Rn. 7).
So verhält es sich im Streitfall. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass
die Angaben des Privatgutachters
Dipl.-Ing. ([X.]) H.
zu der vom [X.] für entscheidungserheblich gehaltenen Frage, ob sich anhand der von den privaten Kfz-Sachverständigen erhobenen
Nebenkosten
ein aussagekräftiger Durchschnittswert
von Nebenkosten
ermitteln lässt, in tatsächlicher Hinsicht nicht im Widerspruch zu den Angaben des in den Parallelverfahren beauftrag-ten Sachverständigen Dr. P.
stehen, sondern diese vielmehr bestätigen. Wie das Berufungsgericht -
von der Revision nicht angegriffen
-
zutreffend ausge-führt hat, weist auch das Gutachten
des Dipl.-Ing. ([X.]) H. eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten
aus. Danach existiere ein ortsüb-liches Honorar bei [X.] nicht. Es seien Bandbreiten zu erwarten, die sich über einen Bereich von mehreren hundert [X.]. In einem vergleichbaren Fall würden je nach Sachverständigem Nebenkos-. Die
Revision zeigt
auch
keinen [X.] zwischen den gutachterlichen
Äußerungen
auf, die durch Anhörung 17
-

14

-

des
Sachverständigen
Dr. P. aufgeklärt werden könnten. Bei dieser Sachlage ist es weder ersichtlich noch dargetan, dass das Berufungsgericht ohne den oben dargestellten Verfahrensfehler möglicherweise zu einer anderen Ent-scheidung gelangt wäre.
Es erscheint vielmehr ausgeschlossen, dass das [X.] anders
entschieden hätte, wenn es den Sachverständigen Dr. P. angehört und ihm die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. ([X.]) H. vor-gehalten hätte.

ee) Entgegen der Auffassung des [X.] ist es revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten ge-mäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs-
und -entschädi-gungsgesetzes
vom 5. Mai 2004 ([X.], 776) in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 22. März 2005 als Orientierungshilfe herangezogen hat. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Justizvergütungs-
und -ent-schädigungsgesetz
sei im Streitfall nicht anwendbar. Zwar regelt
dieses Gesetz lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar; eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Vergütung
privater
Sachverständiger
kommt nicht in Betracht
([X.], Urteile vom 4. April 2006 -
X [X.], [X.]Z 167, 139 Rn. 19 und -
X [X.], NJW-RR 2007, 56 Rn. 19). Das Berufungs-gericht hatte vorliegend aber nicht über die dem Kläger als Sachverständigen gemäß § 632 BGB zustehende Vergütung zu entscheiden. Maßgeblich war
vielmehr, ob der in der Person der Frau [X.] entstandene Schadensersatzan-spruch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG die vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe umfasst. Dies hängt davon ab,
ob
sich die vom
Kläger
berechneten Nebenkosten nach schadensrechtlichen Grundsät-zen im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
halten (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2007 -
VI [X.], [X.], 560 Rn. 14). Das Berufungsgericht hat die Regelungen des [X.]
-

15

-

vergütungs-
und -entschädigungsgesetzes
dementsprechend nicht unmittelbar oder
analog angewendet, sondern lediglich als Schätzungsgrundlage bei der [X.] nach
§ 287 ZPO herangezogen.
Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
§ 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Soweit es sich um typische Fälle handelt, ist bei der [X.] das Interesse gleichmäßiger Handhabung mit in den Blick zu nehmen. [X.] ist es
anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadens-schätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Er-fahrungswerte bedienen kann (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 -
VI
ZR 357/03, [X.]Z 161, 151, 154; vom 17. November 2009 -
VI [X.], [X.], 268 Rn. 20; vom 18. Dezember 2012 -
VI [X.], [X.], 330 Rn. 10, jeweils mwN; vgl. auch [X.], Urteil vom 21. Mai 2015 -
I
ZR 62/14, [X.], 35 Rn. 27; Beschlüsse vom 10. März 2010 -
IV ZR 255/08, [X.], 891 Rn. 6; vom 21. August 2014 -
VII ZR 144/13,
NJW-RR 2014, 1319).
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beruhen die Rege-lungen über die Vergütung von Sachverständigen im
Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 auf einer umfangreichen Untersu-chung, im Rahmen derer nicht nur die Entschädigung gerichtlicher [X.], sondern auch die Vergütung privater Sachverständiger ermittelt
[X.]
(vgl. BT-
Drucks.
15/1971, [X.]; [X.]/[X.], Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesminis-terium der Justiz, 2010, [X.], 27). Mit dem Erlass des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes
sollte das den heutigen Verhältnissen nicht mehr ent-sprechende Entschädigungsprinzip bei Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern durch ein neues leistungsge-rechtes Vergütungsmodell ersetzt werden, das an dem Bild der selbstständig und
hauptberuflich Tätigen orientiert ist (BT-
Drucks.
15/1971, [X.]). Zu diesem 19
-

16

-

Zweck wurde vor der Verabschiedung des Gesetzes die marktübliche Vergü-tung von Sachverständigen durch
eine umfangreiche schriftliche Befragung er-mittelt. Gegenstand der Befragung
waren die im Rahmen außergerichtlicher Beauftragung erzielten Stundensätze sowie die Art der gesondert abgerechne-ten Nebenkosten. Die Ergebnisse der Befragung flossen in die Regelungen über die Vergütung der Sachverständigen im Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz
ein (vgl.
BT-Drucks.
15/1971, [X.];
[X.]/[X.], aaO, [X.], 27, vgl. auch BT-Drucks. 17/11471, [X.], 145 f., 259). Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Vergütungen und [X.] nach dem Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz
an die wirt-schaftliche Entwicklung angeglichen
(BT-Drucks. 17/11471, [X.]). Dabei wurden insbesondere die Regelungen über den Aufwendungsersatz der techni-schen Entwicklung und der daraus resultierenden
Preisentwicklung angepasst (BT-Drucks. 17/11471, [X.]).
Hinzu kommt, dass -
wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat -
die Abrechnungsstruktur im Bereich der Nebenkos-ten bei
gerichtlichen Sachverständigen
einerseits und im vorliegenden Fall an-dererseits vergleichbar ist.
In beiden Fällen geht es um den Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen
(vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4, §§ 7, 12
[X.]
sowie BT-Drucks. 17/11471, [X.], 259).
Der Heranziehung der Bestimmungen des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes
als Orientierungshilfe im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten steht auch nicht das Senatsurteil vom 23. Januar 2007 (VI [X.], [X.], 560 Rn. 21) entgegen. Soweit der Senat in diesem Urteil die Übertragung der Grundsätze des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes
für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter
unter Hinweis auf die Entscheidungen des [X.] vom 4. April 2006 (X [X.], [X.]Z 167, 139 Rn. 19 und -
X [X.], NJW-RR 2007, 56 Rn. 19) abgelehnt
hat,
bezog sich dies allein auf die Frage, 20
-

17

-

ob ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes [X.] als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden
kann oder ob in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach [X.] abgerechnet werden muss.
Inmitten standen damit lediglich die Kosten für die vom Sachverständigen erbrachte Ingenieurleistung
([X.]), nicht aber die diesem entstandenen Nebenkosten.
Konkrete Anhaltspunkte, die eine von
den Bestimmungen des Justizver-gütungs-
und -entschädigungsgesetzes
abweichende Beurteilung gebieten würden, sind weder ersichtlich noch
dargetan. Die Revision
des [X.]
rügt ohne Erfolg, der Kläger habe die Fotokopierkosten im Einzelnen dargelegt. Sie zeigt keinen von den Tatsacheninstanzen übergangenen konkreten Sachvor-trag auf.
ff) Die [X.] wendet sich mit ihrer Revision ohne Erfolg gegen die Bemessung der Kosten für die Anfertigung von Fotos
und Fotokopien. Sie ver-sucht
insoweit
lediglich in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise, die tatrichter-liche Schadensschätzung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne durchgreifende Rechtsfehler aufzuzeigen. Soweit sie geltend macht, der gesonderte Ausdruck der Fotos sei nicht notwendig, zeigt sie nicht auf, dass sie einen
entsprechen-den
Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen gehalten hat und dieser übergan-gen worden ist. Entgegen ihrer Auffassung hat sich das Berufungsgericht für die Bemessung der Kosten für die Anfertigung von ([X.])Fotos auch zu Recht an § 12 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und nicht an der -
Kopien und Ausdrucke betreffenden -
Regelung in § 7 Abs. 3 [X.] orientiert
(vgl. [X.], [X.] 2007, 867; KG, [X.] 2008, 358; [X.], [X.], 88; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Fam[X.], [X.], 3. Aufl., [X.] §
7 Rn. 7, § 12 Rn. 11).
Die Berücksichtigung von Kosten für den 2. und [X.] scheitert entgegen
der Auffassung der [X.] nicht daran, dass Auf-21
22
-

18

-

wendungen für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken nach § 7 Abs. 2 [X.] zuerkannt wurden. Die entsprechende Einschränkung in § 12 Abs. 1 Nr.
2 [X.], wonach derartige Aufwendungen nur ersatzfähig sind, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Abs.
2 [X.]), wurde erst aufgrund des [X.] mit Wirkung vom [X.] in die Bestimmung aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 17/11471, [X.]
261). In der zum Zeitpunkt der Erstattung des streitgegenständlichen Gut-achtens geltenden und deshalb vom Berufungsgericht zu Recht als Orientie-rungshilfe herangezogenen Fassung des Justizvergütungs-
und -entschä-digungsgesetzes vom 5. Mai 2004
war diese Einschränkung dagegen nicht ent-halten.

gg) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das [X.] bei der Schadensschätzung die vom Kläger geltend gemachten
Kosten für eine Fahrzeugbewertung berücksichtigt hat. Nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts sind dem Kläger insoweit Aufwendungen für die In-anspruchnahme von Fremdleistungen entstanden. Die [X.]
rügt ohne
Er-folg, der Kläger habe die Inanspruchnahme einer solchen Fremdleistung gar nicht vorgetragen. Wie sie selbst in der Revisionsbegründung ausführt, hat der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juli 2012 behauptet, bei den geltend gemachten Kosten für die Fahrzeugbewertung handele es sich um Fremdkosten, also um Kosten, die der Sachverständige im Zuge der Erstellung seines Gutachtens an Dritte habe verauslagen müssen. In diesem Vortrag ist die Behauptung enthal-ten, der Kläger habe eine Fahrzeugbewertung durch Dritte veranlasst. Soweit die Revision geltend macht, eine Fahrzeugbewertung sei tatsächlich nicht er-folgt, zeigt sie nicht auf, dass die
[X.]
die entsprechende Behauptung des [X.] in den Tatsacheninstanzen bestritten hat und ihr Bestreiten übergangen worden ist. Die Bezugnahme auf das als Anlage zum Schriftsatz vom 3. Juni 2013 vorgelegte und in einem anderen Rechtsstreit erstattete Gutachten des 23
-

19

-

Sachverständigen D. genügt hierfür nicht. Ein Bestreiten der Behauptung
des [X.]
ist dem
Gutachten von vornherein nicht
zu entnehmen. Der Sachver-ständige führt lediglich aus, die Fahrzeugbewertung sei in dem zugrunde lie-genden Verfahren "eigentlich nicht notwendig" gewesen, da es sich um einen eindeutigen Reparaturschaden gehandelt habe. Abgesehen davon
hatte die [X.] das Gutachten lediglich zum Beweis
für ihre Behauptung vorgelegt, der Zeitaufwand für die Erstellung des vom Kläger erstellten Gutachtens [X.] sich allenfalls auf 70 Minuten, nicht aber als Beleg für Vortrag zu den geltend gemachten Kosten einer Fahrzeugbewertung. Damit hat sie die die [X.] betreffenden
Angaben des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführt. Denn die [X.] kann den erforderlichen Sach-vortrag nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzen; sie darf lediglich zur Ergänzung ihres Vorbringens konkret auf Anlagen Bezug nehmen.
hh) Ohne Erfolg greift die [X.] mit ihrer Revision auch die Feststel-lung des Berufungsgerichts an, dem Kläger seien Fremdkosten für einen [X.] entstanden. Diese Rüge ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die [X.] zeigt nicht konkret auf, dass sie die entsprechende Behauptung des [X.] in den Tatsacheninstanzen bestritten hat und ihr Bestreiten übergangen worden ist. [X.] die Revision die Übergehung von Sachvortrag oder von [X.], so müssen diese unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsät-zen der Tatsacheninstanzen genau bezeichnet werden ([X.], Urteil vom 8. Juli 1954 -
IV ZR 67/54, [X.]Z 14, 205, 209 f.; [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 551 Rn. 22; [X.]/[X.]/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 551 Rn. 11). [X.] hätte die Revision auf die entsprechenden Blattzahlen der von der [X.] vorgelegten Schriftsätze hinweisen müssen, die ihr Bestreiten enthal-ten sollen. Hieran fehlt
es vorliegend.
24
25
-

20

-

ii) Die [X.] beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass die [X.] und der [X.] durch das
vom Kläger berechnete [X.] abgegolten seien, weil er sein Gutachten unter Verwendung moderner EDV-Programme
erstellt habe, die
den Fahrzeugwert und die weiteren erforderli-chen Informationen berechneten und ausdruckten. Die Revision zeigt nicht auf, dass entsprechender Sachvortrag
der [X.]
in den Tatsacheninstanzen übergangen worden ist.
jj) Beide Revisionen beanstanden auch ohne Erfolg, dass sich das [X.] hinsichtlich der Fahrtkosten an den von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der [X.] (vgl. [X.] -
abgerufen am 18. April 2016) orientiert und im Rahmen der Schadensschätzung einen angesehen hat. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht dabei unter anderem berücksichtigt, dass der Median der von den Kfz-Sachverständigen erhobenen Fahrtkosten nach den Erhebungen der [X.] Forschung, die im Jahr 2009 im Auftrag des [X.] zwecks Überprüfung des Justizvergütungs-
und -entschädigungs-gesetzes
eine umfangreiche Marktanalyse durchgeführt hat (vgl. BT-Drucks. 17/11471, [X.]), (bei teilweise pauschaler Abrechnung) liegt
([X.]/[X.], Justizvergü-tungs-
und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom [X.], 2010, [X.] 423).
Die Revision der [X.] beruft sich auch ohne Erfolg auf das Senatsurteil vom 17. November 2009 (VI [X.], [X.], 268 Rn. 19). Dass der Senat in dieser Entscheidung die tatrichterliche Schätzung der dem Geschädigten selbst entstandenen [X.] in Anlehnung an § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG
revisionsrechtlich nicht beanstandet
hat, bedeutet nicht, dass die Schätzung der -
im Rahmen der
Begutachtung des 26
-

21

-

beschädigten Fahrzeugs erforderlichen
-
Fahrtkosten durch das [X.] im Streitfall rechtsfehlerhaft wäre.
Insoweit können verschiedene Orientie-rungshilfen sachgerecht und revisionsrechtlich hinzunehmen
sein. Die Revision der Beklagen macht auch ohne Erfolg geltend, die Verursachung von [X.] sei nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen, weil die Geschädigte ihr fahrbereites und verkehrssicheres Fahrzeug selbst zum Kläger hätte fahren können. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte die Geschädigte als Laie nicht verlässlich einschätzen, ob und wie weit die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs
infolge des Unfalls beeinträchtigt war.
Galke
v. Pentz
Offenloch

[X.]
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.02.2013 -
14 [X.] (20) -

LG [X.], Entscheidung vom 19.12.2014 -
13 [X.]/13 -

Meta

VI ZR 50/15

26.04.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15 (REWIS RS 2016, 12365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12365

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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