Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2015, Az. 5 StR 467/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1122

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:081215B5STR467.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 467/15

vom
8. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Dezember 2015 beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 27.
November 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 12.
November 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Juni 2015
ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.]
als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verur-teilte eine Anhörungsrüge (§ 356a [X.]) erhoben. Mit ihr macht er geltend, dass alle Verfahrensbeteiligten davon ausgegangen seien, es habe sich bei dem Gespräch in der Hauptverhandlung um einen Verständigungsversuch ge-mäß §
257c [X.] gehandelt, während der Senat

was noch von keinem [X.] in Betracht gezogen worden sei

das Gespräch als Erörte-rung nach §
257b [X.] eingeordnet habe, ohne zuvor einen Hinweis zu ertei-len.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Das
Rügevorbringen beruht auf einem Fehlverständnis der Gründe des Senatsbeschlusses vom 12.
November 2015 und
der Vorschrift des §
257b
[X.]: Auch der Senat ist in seiner Entscheidung aufgrund des [X.] der Verteidigung von einer in der Hauptverhandlung erfolgten Klärung einer Verständigungsmöglichkeit gemäß §
257c [X.] ausgegangen (Beschluss vom 12.
November 2015
Rn.
5 und 7). Ein in der Hauptverhandlung 1
2
-
3
-
durchgeführtes
verständigungsbezogenes ([X.] ist allerdings ein Un-

im Sinne des §
257b [X.] (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Regelung der Ver-ständigung im Strafverfahren, BT-Drucks. 16/12310, [X.]). §
257b [X.] [X.] sämtliche kommunikativen Elemente, die der Transparenz und Verfah-rensförderung dienen und auch eine einvernehmliche Verfahrenserledigung durch Verständigung vorbereiten können, aber nicht darauf gerichtet sein müs-sen; für
diese gelten die Bestimmungen des §
257c [X.], die eine gesonderte Regelung zur vorbereitenden
Erörterung nicht treffen, sondern insoweit im rege-lungssystematischen Zusammenhang mit den Vorschriften der §§
257b,
243 Abs.
4 [X.] für verständigungsbezogene Vorgespräche in der bzw. außerhalb der Hauptverhandlung stehen
(vgl. [X.], Beschluss vom 14. April 2015

5 StR 9/15
Rn. 15; [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., § 257b Rn.
1 f.; KK-[X.]/[X.], 7.
Aufl.,
§
257b Rn. 1
f.).

Der Senat hat bei seiner Entscheidung auch sonst keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wä-re, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Sander
Dölp
Berger

Bellay
Feilcke

3

Meta

5 StR 467/15

08.12.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2015, Az. 5 StR 467/15 (REWIS RS 2015, 1122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1122

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5 StR 9/15

1 StR 198/15

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