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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2015:081215B5STR467.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 467/15
vom
8. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Dezember 2015 beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 27.
November 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 12.
November 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Juni 2015
ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.]
als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verur-teilte eine Anhörungsrüge (§ 356a [X.]) erhoben. Mit ihr macht er geltend, dass alle Verfahrensbeteiligten davon ausgegangen seien, es habe sich bei dem Gespräch in der Hauptverhandlung um einen Verständigungsversuch ge-mäß §
257c [X.] gehandelt, während der Senat
was noch von keinem [X.] in Betracht gezogen worden sei
das Gespräch als Erörte-rung nach §
257b [X.] eingeordnet habe, ohne zuvor einen Hinweis zu ertei-len.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Das
Rügevorbringen beruht auf einem Fehlverständnis der Gründe des Senatsbeschlusses vom 12.
November 2015 und
der Vorschrift des §
257b
[X.]: Auch der Senat ist in seiner Entscheidung aufgrund des [X.] der Verteidigung von einer in der Hauptverhandlung erfolgten Klärung einer Verständigungsmöglichkeit gemäß §
257c [X.] ausgegangen (Beschluss vom 12.
November 2015
Rn.
5 und 7). Ein in der Hauptverhandlung 1
2
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3
-
durchgeführtes
verständigungsbezogenes ([X.] ist allerdings ein Un-
im Sinne des §
257b [X.] (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Regelung der Ver-ständigung im Strafverfahren, BT-Drucks. 16/12310, [X.]). §
257b [X.] [X.] sämtliche kommunikativen Elemente, die der Transparenz und Verfah-rensförderung dienen und auch eine einvernehmliche Verfahrenserledigung durch Verständigung vorbereiten können, aber nicht darauf gerichtet sein müs-sen; für
diese gelten die Bestimmungen des §
257c [X.], die eine gesonderte Regelung zur vorbereitenden
Erörterung nicht treffen, sondern insoweit im rege-lungssystematischen Zusammenhang mit den Vorschriften der §§
257b,
243 Abs.
4 [X.] für verständigungsbezogene Vorgespräche in der bzw. außerhalb der Hauptverhandlung stehen
(vgl. [X.], Beschluss vom 14. April 2015
5 StR 9/15
Rn. 15; [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., § 257b Rn.
1 f.; KK-[X.]/[X.], 7.
Aufl.,
§
257b Rn. 1
f.).
Der Senat hat bei seiner Entscheidung auch sonst keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wä-re, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Sander
Dölp
Berger
Bellay
Feilcke
3
Meta
08.12.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2015, Az. 5 StR 467/15 (REWIS RS 2015, 1122)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1122
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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