Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2011, Az. II ZR 221/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3663

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 221/10

vom

30.
August 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II. Zivilsenat des [X.]
hat am 30.
August
2011 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] und die Richter [X.] und Sunder
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-teil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
September 2010 einstweilen einzustellen, wird [X.].

Gründe:

Der [X.] des Beklagten ist nicht begründet.
1.
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil [X.], so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§
719 Abs.
2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§
544 Abs.
5 Satz
2 ZPO).

1
2
-
3
-

2.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zulässig und begründet ist und ob, wenn der Senat
ihr stattgeben würde, die Revision des Beklagten Aussicht auf Erfolg hätte. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die be-sonderen Voraussetzungen für eine solche Einstellung (§
719 Abs.
2 ZPO)
nicht gegeben sind.
a)
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §
719 Abs.
2 ZPO wird von der Rechtsprechung des [X.] als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im [X.] einen Voll-streckungsschutzantrag gemäß §
712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (st. Rspr. vgl. [X.], Beschluss vom 24.
November 2010 -
XII
ZR
31/10, NJW-RR 2011, 705 Rn.
7 mwN;
Be-schluss vom 27.
Oktober 2010 -
VIII
ZR
155/10, [X.], 765 Rn.
3 mwN). Das gilt auch dann, wenn die Vollstreckung die Gefahr des Existenzverlustes zur Folge hat (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
September 1999 -
XII
ZR
237/99,
[X.]R ZPO §
719 Abs.
2 Einstellungsgründe
3).
b)
An dieser Voraussetzung für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt es hier. Der Beklagte hat keinen ausreichenden Grund vorgetragen, dass es ihm im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen entsprechenden Schutzantrag zu stellen. Soweit der Beklagte meint, es sei weder abzusehen gewesen, dass aufgrund eines lediglich die Widerklage abweisenden Urteils die Abgabe der [X.] hätte drohen können, noch, dass die Vollstreckung wegen eines Kostenerstattungsanspruchs zur Vernichtung der beruflichen Existenz führen könnte, reicht das zur Darlegung der Unzumutbarkeit eines Antrags nach §
712 ZPO nicht aus. Dass seine die Kosten des [X.] ganz überwie-3
4
5
-
4
-

gend auslösende Widerklage abgewiesen werden könnte und die Abweisung angesichts des Prozessverlaufs zu einer erheblichen Kostenlast für ihn
führen würde, war angesichts der zwischen den Parteien umstrittenen Fragen das je-dem Prozess innewohnende Risiko des Beklagten, dem er durch einen Antrag nach §
712 ZPO hätte Rechnung tragen müssen. Die Abgabe der [X.] ist eine normale Vollstreckungsmaßnahme, mit der jeder Vollstreckungsschuldner rechnen muss. Seine berufliche Existenz ist zudem nicht durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sondern durch den, durch diese Vollstreckungsmaßnahme lediglich belegten, Vermögensverfall be-droht.

[X.]

[X.]

Reichart

Drescher

Sunder

Meta

II ZR 221/10

30.08.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2011, Az. II ZR 221/10 (REWIS RS 2011, 3663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3663

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 221/10 (Bundesgerichtshof)

Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung


XII ZR 31/10 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 31/10 (Bundesgerichtshof)

Revision im Räumungsprozess gegen den Gaststättenpächter: Vollstreckungsschutzantrag zum Revisionsgericht


VIII ZR 163/08 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 3/00 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.