Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. V ZB 43/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17366

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210116BVZB43.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/15
vom

21. Januar 2016

in der Grundbuchsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 1095, 1097 Abs.1; [X.] §§ 22, 29
Das Erlöschen eines für den ersten Verkaufsfall bestellten und nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden dinglichen [X.]s für einen Miteigentümer an dem Miteigentumsanteil des anderen Miteigentümers kann dem Grundbuchamt nicht durch den Zuschlagsbe-schluss nachgewiesen werden, durch den der verpflichtete Miteigentümer das Grundstück in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinander-setzung der Gemeinschaft erwirbt.
[X.], Beschluss vom 21. Januar 2016 -
V [X.]/15 -
OLG [X.]

[X.]

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Januar 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 6. März 2015 aufgehoben. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Grundbuchamt -
Siegburg vom 27.
November 2014 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Eingetragene Eigentümerinnen der im Eingang dieses Beschlusses ge-nannten Grundstücke waren die Beteiligte zu 1
zu 5/8 und die Beteiligte zu 2
zu 3/8, die Schwestern sind. Auf den [X.] war jeweils zu Gunsten der anderen Miteigentümerin ein vererbliches und nicht übertragbares Vor-kaufsrecht auf den ersten Verkaufsfall im Grundbuch eingetragen. In dem auf Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft gerichteten [X.]
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steigerungsverfahren blieb die Beteiligte zu 1 Meistbietende. Ihr wurde das Grundstück zugeschlagen. Das zu Gunsten der Beteiligten zu 2 eingetragene Vorkaufsrecht blieb nach den Versteigerungsbedingungen bestehen. Die [X.] zu 1 wurde als Eigentümerin der Grundstücke in das Grundbuch eingetra-gen.

Mit Schreiben vom 8. September 2014 übersandte der Notar einen von ihm beglaubigten Antrag der Beteiligten zu 1 auf Löschung des Vorkaufsrechts der Beteiligten zu 2. Das Grundbuchamt machte die Löschung von der Vorlage der [X.] der Beteiligten zu 2 abhängig. Dazu nahm der Notar unter Beifügung eines Schreibens der Beteiligten zu 1 Stellung. Das Grund-buchamt wies den Löschungsantrag zurück. Auf die von dem Notar eingelegte Beschwerde hat das [X.] den Beschluss aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, das für die Beteiligte zu 2 eingetragene [X.] zu löschen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 2 die [X.] [X.]s und die Zurückweisung der Beschwerde erreichen.

II.

Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in [X.] 2015, 292 veröffentlicht ist, meint, das Grundbuch sei unrichtig und die Unrichtigkeit sei in einer den Anforderungen der § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 [X.] genügenden Weise nachgewiesen. Das Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 2 sei durch das von der 2
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Beteiligten zu 1 betriebene Zwangsversteigerungsverfahren und den dort zu ihren Gunsten erteilten Zuschlag erloschen.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung in dem angefochte-nen Beschluss statthaft (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 1 und 2 [X.]) und auch im Übrigen zulässig (§ 78 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 71 FamFG). Sie ist begründet.

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war die Erstbeschwerde allerdings zulässig. Der beurkundende Notar hat nicht in eigenem Namen, was mangels Beschwerdebefugnis unzulässig wäre ([X.], NJW-RR 1989, 1495; [X.], [X.], 29. Aufl., § 15 Rn. 20), sondern für die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Er hat dies zwar nicht ausdrücklich erklärt. Er ist jedoch als Vertreter der Beteiligten zu 1 aufgetreten, indem er auf die Beanstandungen durch das Grundbuchamt hin Ausführungen gemacht hat, die auf den Vollzug des Löschungsantrags hinwirkten. Die Beteiligte
zu 1 hat den Notar auch zur Einlegung der Beschwerde bevollmächtigt, indem sie diesem eine Stellung-nahme übersandt hat mit der Bitte um Weiterleitung an das Grundbuchamt. Ob der Notar bereits die Löschung des Vorkaufsrechts nach § 15 Abs. 2 [X.] in vermuteter Vollmacht für die Beteiligte zu 1 beantragt hatte und daher schon deswegen zur Beschwerdeeinlegung im Namen der Beteiligten zu 1 berechtigt war, kann dahin stehen.

2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des [X.], dass die Beteiligte zu 1
in einer den Anforderungen der § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 5
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Satz 1 [X.] genügenden Weise das Erlöschen des zu Gunsten der Beteiligten zu 2 eingetragenen Vorkaufsrechts und damit die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen hat.

a) Gemäß § 19 [X.] erfolgt eine Eintragung -
auch die Eintragung einer Löschung ([X.], [X.], 29. Aufl., § 19 Rn. 3) -, wenn der von der Eintra-gung Betroffene sie bewilligt. Betroffen von einer Eintragung und damit bewilli-gungsberechtigt ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vor-zunehmende Eintragung rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010
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V [X.], NJW-RR 2011, 19 Rn. 10 mwN). Danach muss die Beteiligte zu 2 als im Grundbuch eingetragene [X.] die Löschung des Rechts bewilligen. Sie hat jedoch keine [X.] erteilt.

b) Liegt eine Bewilligung nicht vor, ist eine berichtigende Eintragung im Grundbuch möglich, wenn die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, weil er eine Grundbucheintragung ohne Bewilligung des Betroffenen ermöglicht und das Grundbuchverfahren zur Klärung von streitigen Tatsachen weder [X.] noch bestimmt ist ([X.], Rpfleger 1982, 468; [X.]/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 369; [X.]/v. Oefele/[X.], [X.], 3. Aufl., § 22 Rn. 171; Hügel/[X.], [X.], 3. Aufl., § 22 Rn. 59). Es sind alle Möglichkeiten, bis auf ganz entfernte, auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten berichti-genden Eintragung entgegenstehen können. Der Nachweis der Grundbuchun-richtigkeit ist nach § 29 Abs. 1 [X.] durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2013 -
V [X.], NJW 2014, 1593 Rn. 13).

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c) Nach diesen Maßstäben ist der [X.] nach § 22, §
29 Abs. 1 [X.] hier nicht geführt. Das Erlöschen eines für den ersten [X.] bestellten und nach den Versteigerungsbedingungen bestehen [X.] dinglichen Vorkaufsrechts für einen Miteigentümer an dem [X.] kann dem Grundbuchamt nicht durch den [X.] nachgewiesen werden, durch den der verpflichtete Miteigentümer das Grundstück in einem Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft erwirbt.

aa) Allerdings beschränkt sich das nur für den ersten [X.] dingliche Vorkaufsrecht (§ 1097 [X.]) auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, dem das Grundstück zur [X.] der Bestellung gehört. Es erlischt daher, wenn das belastete Grundstück auf andere Weise als durch Verkauf in das Eigentum eines Sonderrechtsnachfolgers des Verpflichteten übergeht, da dann ein Verkauf durch den Eigentümer im Sinne des § 1097 [X.] nicht mehr gegeben sein kann ([X.]/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1432a; [X.],
[X.], 29. Aufl.,
§ 22 Rn. 18; [X.], Rpfleger 1957, 330;
[X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 1097 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 1097 Rn. 14). Nach diesen Grundsätzen erlischt das Vorkaufsrecht z.B. bei einer Veräußerung des Grundstücks mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht (§ 470, § 1098 Abs. 1 [X.]; OLG Stuttgart, [X.] 1998, 305, 307; [X.], NJW-RR 2000, 94; [X.], [X.] 2013, 57, 58) oder bei einem Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 471, § 1098 Abs.
1 [X.]; vgl. [X.], [X.] 2011, 177).

bb) Ein Eigentumsübergang, der notwendigerweise zum Erlöschen des Vorkaufsrechts führt, ist hier aber nicht gegeben.

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(1) Verpflichtet aus dem Vorkaufsrecht, das gelöscht werden soll, ist die Beteiligte zu 1. Sie ist infolge des Zuschlags Eigentümerin des Grundstücks und damit auch des belasteten Miteigentumsanteils, so dass ein Verkauf durch den Eigentümer, dem der Miteigentumsanteil zur [X.] der Bestellung des [X.]s gehörte (hier die Beteiligte zu 1), noch möglich ist.

(2) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Erwerber in der Tei-lungsversteigerung das Eigentum mit dem Zuschlag als rechtsgestaltenden Ho-heitsakt originär erwirbt (§ 90 Abs. 1, § 180 Abs. 1 [X.]). Ein Erlöschen des Vorkaufsrechts folgt hieraus nicht. Denn ein Erwerb in der [X.] steht einem freihändigen Kauf gleich (zu §§ 504, 512 [X.] a.F.: Senat, Urteil vom 23. April 1954 -
V [X.], [X.]Z 13, 133, 136; Urteil vom 28.
April 1967 -
V [X.], [X.]Z 48, 1, 4; vgl. [X.] in Dass-ler/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 180 Rn. 139; MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 471 Rn. 4; [X.]/Stöber, Grundbuch-recht, 15. Aufl., Rn. 1411; [X.]/[X.], [X.] 2013, § 471 Rn. 6). Die Beteiligte zu 1 ist somit in Bezug auf das Vorkaufsrecht so zu behandeln, als ob sie den belasteten Miteigentumsanteil gekauft hätte. Ein freihändiger Kauf durch die Beteilige zu 1 hätte den Vorkaufsfall aber nur dann ausgelöst, wenn sie als Dritte im Sinne des § 463 [X.] zu behandeln wäre. Ist die [X.] zu 1 hingegen nicht Dritte, ist der Kauf nicht als Vorkaufsfall zu bewerten mit der Folge, dass das gemäß § 1097 [X.] nur für den
ersten [X.] Vorkaufsrecht nicht erlischt. Der Begriff des Dritten ist aus den materiell-rechtlichen Umständen zu ermitteln (vgl. Senat, Urteil vom 23. April 1954
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V [X.], [X.]Z 13, 133, 141). Das ist nicht Aufgabe des [X.], sondern dem Prozessgericht vorbehalten.

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(3) Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 23. April 1954 (V [X.], [X.]Z 13, 133) und vom 28. April 1967 (V [X.], [X.]Z 48, 1).

a) In der ersten Entscheidung hat der Senat zunächst ausgeführt, dass kein Kaufvertrag mit einem Dritten vorliegt, wenn ein ideeller Bruchteil eines gemeinschaftlichen Gegenstands an einen der übrigen Gemeinschafter verkauft wird (Senat, Urteil vom 23. April 1954 -
V [X.], [X.]Z 13, 133, 139). Demgemäß löst die Teilungsversteigerung eines im [X.], mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks den Vorkaufsfall nicht aus, wenn der Zuschlag einem Miteigentümer erteilt wird. Auch das nur für ei-nen Verkaufsfall bestellte dingliche Vorkaufsrecht erlischt in diesem Fall nicht (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2009], § 1095 Rn. 7).

Soweit nur ein einzelner Bruchteil dem Vorkaufsrecht unterliegt (§ 1095 [X.]), hat der Senat zwar angenommen, dass die Eigentümer der anderen, nicht belasteten Bruchteile im Verhältnis zum Eigentümer des belasteten Bruch-

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V [X.], aaO,
[X.] zu 5.). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Teilungsversteigerung eines im Miteigentum stehenden Grundstücks den Vorkaufsfall stets auslöst, wenn ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 1095 [X.] besteht und ein Miteigentümer den Zuschlag erhält. Denn bei der dargestellten Abgrenzung zwischen [X.] der [X.] im Sinne des § 463 [X.] handelt es sich nur um eine Faustregel (so zutreffend [X.]/[X.], [X.] [2009], § 1095 Rn. 7; siehe auch Senat, Urteil vom 23.
April 1954 -
V [X.], [X.]Z 13, 133, 141 zu 5. [X.]). Gerade bei wech-selseitig eingeräumten Vorkaufsrechten, wie sie hier gegeben sind, kann sich aus dem Schutzzweck des Vorkaufsrechts etwas anderes ergeben (vgl. Stau-15
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dinger/[X.], aaO; jurisPK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 1095 Rn. 9; vgl. auch Gutachten [X.] 2000, 21, 22). Das ist durch Auslegung zu [X.]. Diese kann nicht von dem Grundbuchamt und damit auch nicht von dem ([X.] vorgenommen werden.

b) Auch aus der Entscheidung vom 28. April 1967 lässt sich nicht ent-nehmen, dass das Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 2 erloschen ist. Darin hat der Senat für ein auf einen Miteigentumsanteil beschränktes dingliches Vor-kaufsrecht angenommen, dass das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden kann, wenn bei der Teilungsversteigerung ein Miteigentümer, dessen eigener bisheri-ger Anteil nicht dem Vorkaufsrecht unterliegt, das gesamte Grundstück [X.]. Dies hat er damit begründet, dass andernfalls die Aufhebung der [X.] unmöglich wäre und praktisch für alle [X.]en ausgeschlossen bliebe
([X.]Z 48, 1, 5; zustimmend [X.]/v. Oefele/[X.], [X.], 3. Aufl., AT III Rn.
145; [X.]-RGRK/[X.], 12. Aufl., § 1095 Rn. 4; [X.] in Dass-ler/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 180 Rn. 140; MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 463 Rn. 26; [X.]/Stöber, Grundbuch-recht, 15. Aufl.,
Rn. 1411; [X.]/[X.], [X.]
[2009], § 1095 Rn. 8; aA
Schurig, [X.], 1975, 162 ff.).

Folge dessen ist jedoch nicht das Erlöschen des Vorkaufsrechts; viel-mehr bleibt es in solchen Fällen bei dem Grundsatz des § 471
[X.], wonach das Vorkaufsrecht bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung nicht ausgeübt werden kann (Senat, Urteil vom 28. April 1967 -
V [X.],
[X.]Z 48, 1, 5 für § 512 [X.] aF). Nach diesen Grundsätzen hätte die Teilungsver-steigerung den Vorkaufsfall nicht ausgelöst; folglich kann auch das [X.] der Beteiligten zu 2 bestehen geblieben sein.

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3. Die Entscheidung des [X.] erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Grundbuch ist hin-sichtlich des Vorkaufsrechts für die Beteiligte zu 1 aus den oben angestellten Erwägungen nicht offenkundig unrichtig (§ 29 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

IV.

Eine Entscheidung über die Verpflichtung zum Tragen der Gerichtskos-ten ist nicht veranlasst (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Von der Anordnung einer Erstat-tung außergerichtlicher Kosten hat der Senat abgesehen (§ 81 FamFG).
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Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 51 Abs. 1 GNotKG, §
3 ZPO. Das mit dem Rechtsmittel verfolgte wirtschaftliche Interesse an
der Löschung des Vorkaufsrechts nimmt der Senat mit 1/10 des hälftigen [X.] an.

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2014 -
SU-6082-7 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.03.2015 -
2 Wx 387/14 -

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Meta

V ZB 43/15

21.01.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. V ZB 43/15 (REWIS RS 2016, 17366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17366

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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