Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.04.2012, Az. V B 78/11

5. Senat | REWIS RS 2012, 7455

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Gegenstand

Leistungsort bei der Veranstaltung von Auto- und Motorrad Rallyes im Ausland


Leitsatz

NV: Es ist durch die Rechtsprechung des EuGH und des BFH geklärt, dass die Leistung eines Veranstalters für "sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen" im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG voraussetzt, dass die Kosten der betreffenden sportlichen Leistungen in die von Besuchern der Veranstaltung aufgewendeten Einrittspreise eingehen. Dies ist nicht der Fall, wenn --umgekehrt-- Rennfahrer für die Veranstaltung einer Rallye an den Veranstalter Nenngelder bezahlen und auch die Veranstaltung nicht gegenüber zahlenden Zuschauern erbracht wird .

Tatbestand

1

I. Im Verfahren vor dem Finanzgericht ([X.]) war streitig, ob die [X.], die der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) von den Teilnehmern für die in den Streitjahren 1999 bis 2004 in [X.] für Motorrad- und Geländewagenfahrer organisierten Ralleys erhalten hat, im Inland der Umsatzsteuer unterliegen.

2

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --[X.]--) war der Auffassung, § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) lägen nicht vor, weil die Vorschrift eine Leistung des Veranstalters gegenüber Zuschauern mit den von ihm engagierten Sportlern voraussetze. Das [X.] hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, die Leistungen seien nicht im Inland steuerbar, denn der Kläger sei Veranstalter i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des [X.], mit der es die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) und zur Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative [X.]O begehrt.

4

Klärungsbedürftig sei die Frage, ob der Begriff "kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistung" im Sinne der Vorschrift so auszulegen sei, dass dies eine entgeltliche sonstige Leistung voraussetze und ob jemand Veranstalter im Sinne der Vorschrift sein könne, wenn die an der Veranstaltung teilnehmenden Sportler selbst keine entgeltlichen Leistungen erbringen und die Veranstaltung nicht vor Publikum stattfindet.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

6

Die vom [X.] aufgeworfene Frage ist durch die Rechtsprechung des [X.] ([X.]) bereits geklärt. Gründe, die eine weitere Entscheidung erforderlich machten, sind nicht erkennbar.

7

Wie der [X.] in den Urteilen vom 6. November 2002 [X.]/01 ([X.]/NV 2003, 827) zu § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG in der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F.) und vom 1. Dezember 2010 [X.] ([X.]E 232, 560, [X.], 458) sowohl zu § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG a.F. als auch zu der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung (n.F.) entschieden hat, bezweckt diese Regelung die Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der [X.] vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/[X.] und ist richtlinienkonform auszulegen. Hierzu habe der [X.] ([X.]) entschieden, die Regelung solle für bestimmte zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen gelten, deren Kosten in den Preis der Ware eingehen ([X.]-Urteil vom 26. September 1996

C-327/94, [X.], Slg. 1996, [X.], [X.] 1998, 313 Rdnr. 22).

8

Unter Hinweis darauf hat der [X.] im Urteil in [X.]/NV 2003, 827, unter [X.] zu § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. zu "unterhaltenden Leistungen" entschieden, erfasst seien unterschiedliche Tätigkeiten, deren unmittelbarer Zweck es sei, einem Publikum zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort in einer bestimmten Veranstaltung etwas zu zeigen oder zu Gehör zu bringen. Die Kosten dafür müssten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung (die Veranstaltung) eingehen.

9

Dementsprechend hat der [X.] im Urteil in [X.]E 232, 560, [X.], 458 zu Leistungen eines Unternehmers, der --wie im [X.] für Rennfahrer Ralleys veranstaltete und von den Teilnehmern für die Teilnahme an der Veranstaltung [X.] erhalten hat, entschieden, der Unternehmer sei kein Veranstalter i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. (unter [X.]). Auch hat der [X.] die Beurteilung als Veranstalter "ähnlicher Leistungen" i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG in der ab 2000 geltenden Fassung mit der Begründung verneint, es lägen keine "Dienstleistungen ... zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen" vor, deren Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung eingehen (unter [X.]). Dies sei "nur dann der Fall, wenn die Rennfahrer die ihnen vom Kläger für seine Leistungen in Rechnung gestellten Kosten ihrerseits an die Veranstalter der Motorradrennen weiterberechnet und die Kosten sodann Eingang in die von den Besuchern der Veranstaltungen aufgewendeten Eintrittspreise gefunden hätten", nicht dagegen, wenn --umgekehrt-- die Rennfahrer an die Veranstalter [X.] bezahlten und auch die sportliche Veranstaltung nicht gegenüber (zahlenden) Zuschauern erbracht werde.

Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass eine Leistung eines "Veranstalters" der in § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG bezeichneten Katalogleistungen nur vorliegt, wenn die jeweiligen Katalogleistungen dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden und diese Kosten sodann in die von den [X.] (den Veranstaltungsbesuchern) gezahlten Eintrittspreise eingehen. Gründe, die eine erneute Entscheidung erforderlich machen, hat das [X.] nicht dargelegt, sondern vielmehr ausgeführt, auch die Kommentarliteratur gehe davon aus, dass eine sportliche Leistung nur vorliege, wenn der Sportler Unternehmer sei.

Meta

V B 78/11

04.04.2012

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 30. Juni 2011, Az: 12 K 1776/07, Urteil

§ 3a Abs 2 Nr 3 UStG 1999

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.04.2012, Az. V B 78/11 (REWIS RS 2012, 7455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7455

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