Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.11.2023, Az. III R 27/21

3. Senat | REWIS RS 2023, 9279

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden


Leitsatz

1. Aufwendungen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrachtung nicht als Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu qualifizieren, da sie nicht unmittelbar für die Überlassung von Kapital erbracht werden.

2. Wird im Zusammenhang mit einem Darlehen ein Zinsswap-Geschäft abgeschlossen, können die Swap-Aufwendungen Entgelte für Schulden sein, wenn der Darlehensvertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ein bloßer Kausal- oder Veranlassungszusammenhang zwischen den beiden Geschäften genügt nicht. Das Grundgeschäft (Darlehen) und das Absicherungsgeschäft (Zinsswap) können als einheitliche Schuld zusammengefasst werden, wenn beide Geschäfte in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten sind. Hierfür ist Voraussetzung, dass beide Geschäfte hinsichtlich der vertragschließenden Personen, der Zeitpunkte des Vertragsschlusses und der Beträge und Laufzeiten im Wesentlichen kongruent sind und die Fälligkeitstermine der Zins- und Swap-Verbindlichkeiten aufeinander abgestimmt sind.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 08.01.2019 - 6 K 6242/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob [X.] der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes für die Jahre 2010 und 2011 ([X.]) unterliegen.

2

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und [X.] (Klägerin) ist … .

3

Zur Finanzierung mehrerer Windenergieanlagen schlossen die [X.] und die [X.] --die Rechtsvorgängerinnen der [X.] mit [X.] einen variabel verzinsten Investitionskredit ([X.]; im Folgenden: Darlehensvertrag) mit einem Bankenkonsortium über ein Gesamtvolumen von 181.500.000 € und einer Laufzeit bis Ende 2022 ab. Der variable Zinssatz richtete sich nach dem [X.] ([X.]) zuzüglich [X.] der Banken. Zum Bankenkonsortium gehörten zunächst die folgenden vier Banken:

[X.] ([X.], [X.])

[X.] ([X.], [X.])

[X.] ([X.], [X.])

[X.] Zweigniederlassung ([X.], [X.]).

4

Ebenfalls am 21.07.2006 schloss die Klägerin mit den genannten Banken nach Maßgabe der Standardrahmenverträge des [X.] (sogenanntes CMOF-Modell [[X.]]) einen Rahmenvertrag über Finanzierungsgeschäfte (im Folgenden: Rahmenvertrag), der im [X.] als "Hedge Agreements" definiert wird. Mit diesem Rahmenvertrag vereinbarte die Klägerin mit den finanzierenden Banken eine Absicherung des Darlehens gegen [X.] im Umfang von mindestens 50 % des [X.] für mindestens sieben Jahre.

5

Mit Vereinbarung vom 19.10.2006 (Sindicación del Contrato de Credito de fecha) traten weitere Banken dem Konsortium bei, indem die bisher beteiligten Banken einen Teil ihrer Vertragsposition an diese Banken abtraten. Das Konsortium bestand anschließend aus zehn Banken, die in folgendem Umfang beteiligt waren:

Kreditinstitut

zugesagter Maximalbetrag

     in Anspruch genommener Betrag   

         Anteil     

[X.] ([X.])

22.750.000,00 €

13.679.573,75 €

12,53 % 

[X.] ([X.])

22.750.000,00 €

13.679.573,75 €

12,53 % 

F Bank ([X.])

22.750.000,00 €

13.679.573,75 €

12,53 % 

G Bank, Zweigniederlassung [X.]   

22.750.000,00 €

13.679.573,75 €

12,53 % 

H Bank ([X.])

16.454.545,45 €

 9.902.133,59 €

9,07 % 

I Bank ([X.])

 8.227.272,75 €

 4.945.608,05 €

4,53 % 

J Bank ([X.])

16.454.545,45 €

 9.902.133,59 €

9,07 % 

K Bank ([X.])

16.454.545,45 €

 9.902.133,59 €

9,07 % 

L Bank ([X.])

16.454.545,45 €

 9.902.133,59 €

9,07 % 

M Bank ([X.])

16.454.545,45 €

 9.902.133,59 €

9,07 % 

Summe 

  181.500.000 €

  109.174.571 €

   100,00 % 

6

Im Zeitraum vom 31.10.2006 bis zum 12.01.2007 schloss die Klägerin mit den vier Banken des ursprünglichen Konsortiums jeweils einzelne, inhaltlich aber weitgehend identische [X.] zur Absicherung von etwaigen Zinsänderungsrisiken ab:

Kreditinstitut

Vertrag vom/zum

[X.] ([X.])

12.01.2007

[X.] ([X.])

31.10.2006

[X.] ([X.])

31.10.2006

G Bank ([X.])      

20.11.2006

7

Der vereinbarte Festzinssatz der [X.] betrug 3,94 %. Die Verträge sahen unabhängig von der Valutierung des Darlehens eine feste Laufzeit bis zum 31.12.2014 vor und bezogen sich auf Sicherungsbeträge von jeweils 20.000.000 €, die über die Vertragslaufzeit abgeschmolzen wurden. So wurde der Gesamtbetrag der [X.] von zunächst 80.000.000 € bis zum 31.12.2010 auf insgesamt 66.912.000 € und zum 31.12.2011 auf 62.208.000 € reduziert. Zu diesen Zeitpunkten beliefen sich die variabel verzinslichen Kreditverbindlichkeiten der Klägerin gegenüber dem Bankenkonsortium auf 126.074.000 € (2010) und auf 116.895.000 € (2011).

8

Die Aufwendungen der Klägerin aus den [X.]n, die daraus resultierten, dass der flexible Zinssatz tatsächlich unter 3,94 % blieb, beliefen sich auf 2.086.254 € im Streitjahr 2010 und auf 1.625.500 € im Streitjahr 2011.

9

Die Klägerin bildete in den handelsbilanziellen Jahresabschlüssen zum 31.12.2010 und 31.12.2011 aus dem Darlehensvertrag und den [X.]n eine Bewertungseinheit im Sinne des § 254 des Handelsgesetzbuchs (HGB) und verzichtete auf einen Ausweis der negativen Marktwerte der Swap-Geschäfte. Die Aufwendungen für die [X.] berücksichtigte sie weder als Zinsaufwendungen im Sinne des § 4h des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch als Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 [X.].

Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --[X.]--) die Ansicht, dass die Aufwendungen zur Zinssicherung aus den [X.]n in Höhe von 2.086.254 € (2010) und in Höhe von 1.625.500 € (2011) als Zinsen im Sinne der Zinsschranke nach § 4h EStG und als Zinsen für Zwecke der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 [X.] zu behandeln seien; dies führte in den Streitjahren zu Entgelten für Schulden in Höhe von insgesamt 4.640.841 € (2010) und 4.722.580 € (2011).

Das [X.] erließ am 10.12.2015 dementsprechende [X.] zum [X.] 2010 und 2011 und zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen [X.] zum 31.12.2010 und [X.] Die [X.] wurden hinsichtlich hier nicht streitiger Punkte am 17.07.2017 erneut geändert.

Die Einsprüche der Klägerin hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 19.07.2017).

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 642 veröffentlichten Urteil statt.

Mit der Revision macht das [X.] die Verletzung materiellen Rechts geltend. Das [X.] hat den Beitritt zum Verfahren erklärt (§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Mit Beschluss vom 19.05.2021 hat der [X.]. Senat des [X.] ([X.]) das bei ihm anhängige Verfahren wegen [X.]s 2010 und 2011 sowie gesonderter Feststellung des vortragsfähigen [X.] zum 31.12.2010 und 31.12.2011 abgetrennt und geschäftsplanmäßig an den erkennenden Senat abgegeben. Das Verfahren wegen Körperschaftsteuer 2010 und 2011 wurde gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 74 [X.]O bis zur Entscheidung des [X.] ([X.]) in der Rechtssache 2 BvL 1/16 ausgesetzt.

Das [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] vom 08.01.2019 insoweit aufzuheben, als der Klage hinsichtlich des [X.]s 2010 und 2011 und der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen [X.] zum 31.12.2010 und 31.12.2011 stattgegeben wurde, und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O).

Die Aufwendungen der Klägerin aufgrund der [X.] gehören nicht zu den "Entgelten für Schulden" im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 [X.] und werden diesen auch nicht durch § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 [X.] gleichgestellt. Das [X.] hat deshalb zutreffend entschieden, dass sie dem Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb nicht hinzuzurechnen sind.

1. Einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 [X.]O im Hinblick auf das wegen des [X.] 2 BvL 1/16 zur Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a des Körperschaftsteuergesetzes --[X.]--) seinerseits ausgesetzten [X.] bedarf es nicht.

Die Entscheidung des [X.]. [X.]s im Verfahren [X.] R 44/19 ist für die Frage der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nicht vorgreiflich. Soweit Zinsen schon nach § 4h EStG (i.V.m. § 8a [X.]) nicht abzugsfähig sind, können sie nicht nach § 8 [X.] hinzugerechnet werden. Da § 7 [X.] an die [X.] anknüpft, kann nur der Teil des [X.] Hinzurechnung unterliegen, der nach der Zinsschranke abzugsfähig ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 8 Nr. 1 Buchst. a, Rz 35).

2. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 [X.] wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der nach § 8 Nr. 1 [X.] vorzunehmenden Hinzurechnungen den Betrag von 100.000 € übersteigt.

a) Als Entgelte für Schulden sind nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 [X.] nur die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital hinzuzurechnen ([X.]-Urteile vom 09.08.2000 - I R 92/99, [X.], 141, [X.] 2001, 609, betreffend nach der Darlehenssumme bemessene laufende Verwaltungskostenbeiträge; vom 30.04.2003 - I R 19/02, [X.], 357, [X.] 2004, 192, betreffend aktivierte [X.]; vom 21.05.2014 - I R 85/12, [X.], 1588, [X.] 2014, 1007, betreffend Freistellungsverpflichtung aus einem Kaufvertrag und vom 29.03.2007 - IV R 55/05, [X.], 103, [X.] 2007, 655, betreffend [X.] für eine Ausfallbürgschaft). Leistungen, die nicht die Nutzung des Fremdkapitals abgelten, die also nicht mit der tatsächlichen Nutzung oder der Nutzungsmöglichkeit von Fremdkapital zusammenhängen, sondern für eine andere Leistung oder aus einem anderen Rechtsgrund erbracht werden, sind daher nicht hinzuzurechnen ([X.]surteil vom [X.] - III R 15/18, [X.], 567, [X.] 2022, 625, Rz 27, m.w.N.; vgl. [X.]/[X.]/Hofmeister, § 8 [X.] Rz 41; [X.]/Helios, [X.], 2011, § 4 Rz 260; [X.]/[X.], [X.], 2009, § 8 Nr. 1a Rz 19). Denn solche Entgelte werden nicht, wie vom Gesetz gefordert, "für" die Zurverfügungstellung des Fremdkapitals geleistet, sondern aus einem anderen Grund, etwa für eine Bürgschaft oder für das Bereithalten der erst später auszuzahlenden Gelder (vgl. [X.] vom 22.03.2023 - [X.] R 45/19, [X.], 208, Rz 22, m.w.N.; [X.]-Urteil vom 10.07.1996 - I R 12/96, [X.], 86, [X.] 1997, 253; Güroff in Glanegger/Güroff, [X.], 11. Aufl., § 8 Nr. 1 Buchst. a Rz 6b).

b) Gegenleistungen für die Fremdkapitalnutzung sind in erster Linie die laufenden Zinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts. Der Begriff des Entgelts umfasst aber auch andere Leistungen, die der Kreditnehmer für die Nutzung des Fremdkapitals an den Kreditgeber zu erbringen hat. Dies ergibt sich daraus, dass der Begriff "Entgelte" durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25.07.1988 ([X.], 1093, [X.], 224) an Stelle des Begriffs "Zinsen" in § 8 Nr. 1 [X.] 1984 eingefügt worden ist. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf war Anlass für die Änderung, dass auch gewinnabhängige Vergütungen für die Nutzung von Fremdkapital zur Hinzurechnung führen sollten, was unter der Geltung des früheren Wortlauts nach der Rechtsprechung des [X.] nicht möglich war (vgl. [X.]-Urteil vom 08.03.1984 - I R 31/80, [X.]E 141, 158, [X.] 1984, 623). Zudem wurde es als sachgerecht angesehen, "auch solche Entgelte für die langfristige Nutzung von Fremdkapital in die Bemessungsgrundlage Gewerbeertrag einzubeziehen, die zwar nicht als Zinsen bezeichnet werden, aber Zinscharakter haben, wie z.B. das [X.]", das eine Zinskorrekturfunktion habe (BTDrucks 11/2157, S. 175; [X.]-Urteil vom 21.05.2014 - I R 85/12, [X.], 1588, Rz 10). Damit können auch solche Entgelte für die Nutzung von Fremdkapital in die Hinzurechnung einbezogen werden, die zwar nicht als Zinsen bezeichnet werden, die aber wirtschaftlich betrachtet Zinscharakter haben ([X.] in [X.]/[X.], [X.], § 8 Nr. 1 Buchst. a, Rz 79).

c) Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 [X.] vorliegen, muss grundsätzlich jedes Schuldverhältnis für sich betrachtet werden. Die Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. [X.]-Urteile vom 19.02.1991 - VIII R 422/83, [X.]E 164, 374, [X.] 1991, 765, unter 5. und vom [X.] - IV R 2/08, [X.]/NV 2011, 44, Rz 23; [X.] vom 15.09.2011 - I R 51/10, [X.]/NV 2012, 446, Rz 19), selbst wenn sie ohne einander nicht denkbar wären ([X.]-Urteil vom 29.03.2007 - IV R 55/05, [X.], 103, [X.] 2007, 655, unter [X.]; [X.]surteil vom [X.] - III R 15/18, [X.], 567, [X.] 2022, 625, Rz 29). Dies gilt entsprechend für die Entgelte für Schulden, nämlich für die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital ([X.]surteil vom [X.] - III R 24/16, [X.]E 265, 379, [X.] 2020, 48, Rz 34).

Mehrere Verbindlichkeiten sind allerdings ausnahmsweise als eine einheitliche Schuld zu werten, wenn die einzelnen Schuldverhältnisse wirtschaftlich zusammenhängen und es dem Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 [X.] widerspräche, diesen Zusammenhang unberücksichtigt zu lassen. Dieser Zweck liegt darin, den Ertrag des im Betrieb arbeitenden Kapitals in vollem Umfang der Besteuerung nach dem Gewerbeertrag zu unterwerfen ("objektive Wirtschaftskraft des Gewerbebetriebs") und im Wesentlichen eine Gleichstellung von Erträgen aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital herbeizuführen (vgl. [X.]-Urteile vom 20.06.1990 - I R 127/86, [X.]E 161, 568, [X.] 1990, 915, unter [X.] und vom [X.] - IV R 2/08, [X.]/NV 2011, 44, Rz 23; [X.]surteil vom 11.10.2018 - III R 37/17, [X.]E 263, 252, [X.] 2019, 275, Rz 18). Dementsprechend können beispielsweise mehrere bei einem Kreditgeber unterhaltene Konten ebenso wie wechselseitig zwischen zwei Personen gegebene Darlehen gewerbesteuerrechtlich als einheitliches Darlehensverhältnis beurteilt werden, wenn sie gleichartig sind, derselben Zweckbestimmung dienen und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden ([X.]surteil vom 11.10.2018 - III R 37/17, [X.]E 263, 252, [X.] 2019, 275, Rz 19, m.w.N.).

d) Für [X.], die im Zusammenhang mit dem Erhalt eines Darlehens stehen, hat der [X.] bislang keine hiervon abweichenden Grundsätze aufgestellt (vgl. [X.]-Urteil vom 04.06.2003 - I R 89/02, [X.], 368, [X.] 2004, 517). Da sie in § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 [X.] nicht genannt werden, kommt es für die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung darauf an, ob [X.] unmittelbar dem Begriff der "Entgelte für Schulden" gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 [X.] unterfallen können.

aa) Festzustellen ist zunächst, dass es bei einem [X.]-Geschäft an der für den Zinsbegriff wesenstypischen Voraussetzung der Überlassung von Kapital auf [X.] fehlt (Urteile des [X.] --BGH-- vom 14.03.2023 - [X.] ZR 420/21, [X.], 320, Rz 27, 41 und vom 20.06.2023 - [X.] ZR 80/22, Der Betrieb 2023, 1853, Rz 27). Ein [X.] (swap: Tausch) dient dazu, die sich aus schwankenden Zinssätzen ergebenden Risiken zu optimieren und damit letztlich der [X.]. Abgesichert wird durch den [X.] im Fall der variablen Verzinsung das Risiko der Zinsänderung. [X.] zwei Parteien für eine festgelegte Laufzeit den Austausch von [X.] auf einen gleich hohen Kapitalbetrag, dann werden lediglich die Zinserträge und der Zinsaufwand ausgetauscht (vgl. Tormöhlen in [X.]/[X.], [X.] online, [X.], 10/2023, Termingeschäft [X.]; vgl. [X.]-Urteile vom 13.01.2015 - IX R 13/14, [X.]E 248, 340, [X.] 2015, 827; vom 04.06.2003 - I R 89/02, [X.], 368, [X.] 2004, 517, unter II.2.). Im Unterschied zu einem verzinslichen Darlehensvertrag nach § 488 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden aufgrund des [X.]s daher keine Zinsen im Rechtssinne gezahlt.

bb) Für die Frage, ob [X.], die im Zusammenhang mit einem Darlehen stehen, "Entgelte für Schulden" sind, knüpft die Literatur überwiegend daran an, ob das [X.]-Geschäft mit dem Finanzierungsgeschäft in einem so engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht, dass insgesamt ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft im Sinne eines festverzinslichen Finanzierungsgeschäfts entsteht ([X.], [X.] Steuerrecht --[X.]-- 2023, 1390, 1395). Eine solche wirtschaftliche Einheit liege vor, wenn Personenidentität im Hinblick auf die [X.]- und Finanzierungsvereinbarung bestehe, die Berechnung der zu leistenden Swap-Zahlungen stets in Abhängigkeit von der Fremdkapitalaufnahme erfolge und damit Deckungsgleichheit hinsichtlich Betrag und Laufzeit der Finanzierungs- und der [X.]-Vereinbarung bestehe und die Zins(swap)zahlungstermine und [X.] der Geschäfte zumindest überwiegend aufeinander abgestimmt werden ([X.], [X.] 2023, 1390, 1395 f.; [X.], [X.] 2020, 2161, 2168; [X.]/[X.], [X.] 2016, 273, 276; vgl. [X.], [X.] 2008, 1613; vgl. [X.], Deutsche Steuer-[X.]ung 2004, 511, 515; vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 8 Nr. 1 Buchst. a, Rz 81, 136). Andere Stimmen lassen es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausreichen, wenn der [X.] in Ergänzung und zur Absicherung des Grundgeschäfts (Darlehen) abgeschlossen wird (vgl. Finanzministerium des [X.] vom 30.04.2019, [X.] 2019, 376 zu § 4h EStG). Ein starkes Indiz für einen wirtschaftlichen Zusammenhang könne vorliegen, wenn der [X.] in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung gemäß dem Darlehensvertrag abgeschlossen werde (vgl. [X.]/Schmitt-Homann, Betriebs-Berater 2009, 2404, 2406 f.).

cc) Nach Auffassung des [X.]s sind die Grundsätze der nur ausnahmsweise möglichen Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse zu einer einheitlichen Schuld auch bei [X.] anwendbar, die zur Absicherung von Zinsrisiken bei Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz geschlossen werden. Wird im Zusammenhang mit einem solchen Darlehen ein [X.]-Vertrag abgeschlossen, so können die [X.] nur dann als Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 [X.] qualifiziert werden, wenn der Darlehensvertrag und der [X.]-Vertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden und die [X.] deshalb einen zinsähnlichen Charakter haben. Das bedeutet keine Gleichsetzung mit einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. [X.] in Tipke/[X.], § 4 AO Rz 334; BVerfG-Kammerbeschluss vom 27.12.1991 - 2 BvR 72/90, [X.] 1992, 212, unter 1.a cc). Denn für die Bestimmung der hinzuzurechnenden "Entgelte für Schulden" ist der Gesetzeswortlaut und nicht eine davon abweichende wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich. Für eine am Gesetzeswortlaut orientierte und gegen eine wirtschaftliche Auslegung hat sich der [X.] im Übrigen auch --dort zu Gunsten der [X.] im Doppelstockmodell sowie bei der Weiter- und Zwischenvermietung entschieden (vgl. [X.]surteile vom 11.12.2018 - III R 23/16, [X.]E 263, 260, [X.] 2022, 80, vom [X.] - III R 15/18, [X.], 567, [X.] 2022, 625, Rz 43 und vom [X.] - III R 24/16, [X.]E 265, 379, [X.] 2020, 48, Rz 35; [X.]-Urteile vom 08.12.2016 - IV R 55/10, [X.]E 256, 519, [X.] 2017, 722 und vom 04.06.2014 - I R 70/12, [X.]E 246, 67, [X.] 2015, 289).

(1) Für die Annahme einer einheitlichen Schuld beziehungsweise einer wirtschaftlichen Einheit mit der Folge, dass auch die [X.] den Entgelten für Schulden unterfallen, reicht der Umstand, dass der eine Vertrag ohne den anderen nicht geschlossen worden wäre oder dass in dem Darlehensvertrag der [X.]-Vertrag als Absicherungsgeschäft vereinbart worden ist, nicht aus. So hat der [X.] in seiner Entscheidung zu den Verwaltungskostenbeiträgen als Entgelte für Schulden eine bloße Kausalität anlässlich der Kreditaufnahme nicht ausreichen lassen, sondern ein Entgelt für Schulden nur deshalb angenommen, weil die Verwaltungskostenbeiträge tatsächlich und wiederkehrend für die Kreditnutzung geleistet wurden ([X.]-Urteil vom 09.08.2000 - I R 92/99, [X.], 141, [X.] 2001, 609).

(2) Ein Veranlassungszusammenhang zwischen Darlehen und [X.] ist für die wirtschaftliche Einheit beider Geschäfte allein ebenfalls noch nicht hinreichend.

Nach dem Urteil des [X.] vom 20.06.2023 - IX R 15/21 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 16) sind laufende Zahlungen im Rahmen eines [X.] zwar als Werbungskosten (Schuldzinsen) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, soweit sie auf den Unterschiedsbetrag zwischen den getauschten Zinssätzen entfallen und damit das Zinsänderungsrisiko absichern. Der an den Zinsen insoweit haftende ursprüngliche Veranlassungszusammenhang setzt sich an den aufgrund des [X.] fälligen Zahlungen fort, soweit diese den Tausch der Zinssätze und damit die laufende Einkünfteerzielung aus der Immobilie betreffen (vgl. zu einem [X.] auch das [X.]-Urteil vom 09.02.2023 - IV R 34/19, [X.]E 279, 466, [X.] 2023, 742).

Ein bloßer Kausal- oder Veranlassungszusammenhang begründet jedoch nicht zwingend auch eine wirtschaftliche Einheit zwischen Darlehen und [X.]. Vielmehr bedarf es einer zusätzlichen Voraussetzung, um die Aufwendungen aufgrund des [X.]s ausnahmsweise ebenfalls als Entgelte für Schulden qualifizieren zu können (vgl. [X.]surteil vom 11.10.2018 - III R 37/17, [X.]E 263, 252, [X.] 2019, 275, Rz 21; vgl. [X.]-Urteile vom 19.02.1991 - VIII R 422/83, [X.]E 164, 374, [X.] 1991, 765, unter 5.a und vom 29.03.2007 - IV R 55/05, [X.], 103, [X.] 2007, 655, [X.]). Dass die Verbindlichkeiten aus dem Darlehen (Grundgeschäft) und dem [X.] (Absicherungsgeschäft) als einheitliche Schuld zusammengefasst werden, kommt nur dann in Betracht, wenn beide Geschäfte in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten sind. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn beide Geschäfte bezüglich der Beträge und der Laufzeiten, der [X.]punkte des Vertragsschlusses und der vertragschließenden Personen im Wesentlichen kongruent sind und insbesondere die Fälligkeitstermine der Zins- und [X.] aufeinander abgestimmt sind. Nur unter diesen Bedingungen können die zivilrechtlich eigenständigen und deshalb grundsätzlich auch steuerrechtlich getrennt zu betrachtenden Schuldverhältnisse des Darlehens und des [X.]s als ein einheitliches Schuldverhältnis zu werten sein (vgl. [X.] vom 14.03.2023 - [X.] ZR 420/21, [X.], 320, Rz 41, wonach ein Festzinsdarlehen zivilrechtlich mit der aus einem variabel verzinslichen Darlehen und einem Zinssatz-Swap bestehenden Kombination von zwei rechtlich selbständigen Verträgen nicht vergleichbar sei).

(3) Anhand der genannten Kriterien ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung des Darlehens und des [X.]s festzustellen, ob im Hinblick auf § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 [X.] ausnahmsweise von einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen ist.

3. Nach diesen Maßstäben hat das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die [X.] im Streitfall keine Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 [X.] sind.

a) Beim Abschluss der Verträge waren weder Laufzeit noch [X.] im Darlehensvertrag und in der [X.] nahezu deckungsgleich. Das [X.] hat weiterhin für den [X.] bindend (§ 118 Abs. 2 [X.]O) in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass sich nicht nur die [X.] des Darlehens und [X.]s gegenläufig entwickelten, sondern auch die Zahlungen aufgrund der [X.] unabhängig von den Ansprüchen und Verpflichtungen des Darlehensvertrages zu erbringen waren. Dabei hat das [X.] zudem berücksichtigt, dass die ursprünglichen Konsortialbanken, die auch Vertragspartner der [X.] mit der Klägerin wurden, letztlich der Klägerin nur Darlehen in Höhe von jeweils 13.679.573,75 € gewährten, während die [X.] sich auf jeweils 20 Mio. € bezogen. Die [X.] sind nach den Feststellungen des [X.] auch nicht anteilsmäßig auf die später eintretenden Konsortialbanken übergegangen. Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz die [X.] im Streitfall dahingehend gewürdigt, dass eine einheitliche Schuld nicht angenommen werden konnte. In diese Würdigung hat das [X.] auch den Umstand einbezogen, dass die [X.]s nicht allein zu Spekulationszwecken vereinbart worden sind, sondern in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurden. Eine für die gewebesteuerliche Hinzurechnung ausreichende inhaltliche Verknüpfung hat das [X.] aber aufgrund der anderen aufgeführten Umstände gleichwohl verneint. In rechtlicher Hinsicht ist dies nicht zu beanstanden, da die Zusammenfassung mehrerer --grundsätzlich einzeln zu beurteilender-- Schuldverhältnisse nicht allein deshalb erfolgen kann, weil sie ohne einander nicht denkbar sind.

Das [X.] ist zudem zu Recht davon ausgegangen, dass bilanzielle Bewertungsmaßnahmen --hier die Bildung einer Bewertungseinheit nach § 254 [X.] keine ausschlaggebende Bedeutung für die Entgeltqualifizierung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 [X.] haben kann (vgl. [X.]surteil vom [X.] - III R 15/18, [X.], 567, [X.] 2022, 625, Rz 40; [X.], [X.] 2020, 2161, 2166 f.).

b) Ob vorliegend der Abschluss eines Darlehensvertrages mit einem Bankenkonsortium und der Einzelabschluss von [X.] mit den Banken des [X.] ausreichend sind, braucht der [X.] nicht zu entscheiden, da schon aus den unter 2.a dargestellten Gründen die Annahme einer einheitlichen Schuld zu verneinen ist.

4. [X.] folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

III R 27/21

16.11.2023

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 8. Januar 2019, Az: 6 K 6242/17, Urteil

§ 8 Nr 1 Buchst a S 1 GewStG 2002 vom 14.08.2007, § 8 Nr 1 Buchst a S 2 GewStG 2002 vom 14.08.2007, § 488 Abs 1 S 2 BGB, GewStG VZ 2010, GewStG VZ 2011

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.11.2023, Az. III R 27/21 (REWIS RS 2023, 9279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9279

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III R 15/18 (Bundesfinanzhof)

Keine Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; …


III R 15/18 (Bundesfinanzhof)

Keine Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens


XI R 45/19 (Bundesfinanzhof)

(Die Zinsschranke (§ 4h EStG) gilt nur für Vergütungen, die Entgelt für die zeitlich begrenzte …


III R 24/16 (Bundesfinanzhof)

Gewerbesteuer; Hinzurechnung von Zinsen bei durchlaufenden Krediten


III R 24/18 (Bundesfinanzhof)

Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den Herstellungskosten unterjährig ausgeschiedenen Umlaufvermögens gehören


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.