Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. IX ZB 129/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7129

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 129/10

vom

19. April
2012

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.]

am 19. April 2012
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 21.
Mai 2010 auf-gehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung -
auch über die Kosten des [X.]
-
an das [X.].

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000

Gründe:

I.

Das Insolvenzgericht hat das Insolvenzverfahren gemäß §
207 [X.] mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit 1
-

3

-
seiner Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner die Aufhebung der Einstellung erreichen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
6, 7, 216 Abs.
1 [X.], Art.
103f EG[X.] statthaft. Sie ist auch im Übrigen nach §
574 Abs.
2 Nr.
2 Fall
2 ZPO, Art.
103 Abs. 1 GG
zulässig.

1. Der angefochtene Beschluss ist nicht mit Gründen versehen; bereits dies nötigt zu seiner Aufhebung (§
4 [X.], §
576 Abs. 3, §
547 Nr.
6 ZPO, §
577 Abs.
4 Satz 1 ZPO).

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß-geblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt [X.], den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§
577 Abs.
2 Satz
4, §
559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des
Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts we-gen zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 9.
März 2006 -
IX
ZB 17/05, [X.], 481 Rn.
6; vom 27.
März 2008 -
IX
ZB 144/07, [X.], 391 Rn.
3; vom 5.
März 2009 -
IX
ZB 141/08, [X.], 325 Rn.
5; vom 21.
Juli 2011 -
IX
ZB 148/10, [X.], 714 Rn.
6; vom 15.
Dezember 2011 -
IX
ZB 217/10, Rn.
3).

2
3
4
-

4

-

Das [X.] hat seinen [X.] keinen Sachverhalt vorangestellt. Eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht erfolgt und würde auch nicht weiterführen, weil
auch die
Entscheidung des [X.] nur einen rudimentären Tatbestand enthält.
Im Übrigen bezöge eine solche Verweisung sich nicht auf den umfangreichen neuen
Vortrag des Schuldners im Beschwerdeverfahren. Insoweit gilt im Beschwerdeverfahren nichts anderes als gemäß §
540 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO im [X.] ([X.], Beschluss vom 9.
März 2006 -
IX
ZB 17/05, [X.], 481 Rn.
7).

Auch aus den [X.] und der Bezugnahme auf den Bericht des Insolvenzverwalters vom 7.
April 2010 kann der maßgebliche Sachverhalt nicht erschlossen werden. Aus der Beschwerdeentscheidung ergibt sich noch nicht einmal, ob
dem Schuldner mit der Insolvenzeröffnung [X.] gewährt, diese
aufgehoben und ein Vorschuss nach §
207 Abs.
1 Satz
2 Fall
1
[X.] gezahlt worden ist. Aus der Beschwerdeentscheidung wird nicht ersicht-lich, von welchem tatsächlichen [X.] und von welchen Massekosten das Beschwerdegericht ausgegangen ist. Ebenso wenig erschließt sich der Vor-trag des Schuldners im Beschwerdeverfahren zu von ihm behaupteten und vom Insolvenzverwalter angeblich noch nicht berücksichtigten Ansprüchen der [X.] gegenüber einer Grundpfandgläubigerin.

Aufgrund des fehlenden Sachverhalts
ist der Senat zu einer eigenen Sa-chentscheidung nicht in der Lage.
Die Sache war deswegen an das Beschwer-degericht zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4
Satz
1 ZPO).

2. Für den weiteren Verfahrensgang weist der Senat auf Folgendes
hin:

5
6
7
8
-

5

-

Das Beschwerdegericht wird auf den detaillierten und teilweise belegten Vortrag des Schuldners zu vom Insolvenzverwalter noch nicht realisierten [X.] der Masse gegen die Grundpfandgläubigerin auf Zahlung von [X.] im Sinne von §
171 Abs.
1 [X.] eingehen müssen (Art.
103 Abs.
1 GG). Es wird weiter der Frage nach dem tatsächlichen [X.]
und der Massekostendeckung nachgehen müssen und dabei

wenn
entschei-dungserheblich

die vom Senat noch nicht entschiedene Frage (vgl. [X.], [X.] vom 19. November 2009 -
IX
ZB 261/08, NZI
2010, 188 Rn.
27
f) [X.] müssen, ob in die Verfahrenskosten nach §
207 Abs.
1 Satz
1
[X.] die für eine Fortführung der Verwaltung unabweisbaren Ausgaben einbezogen werden können (vgl.
[X.], [X.], 13.
Aufl., §
26 Rn.
9
ff; HK-[X.]/
Landfermann, 6.
Aufl., §
207 Rn.
7
f; FK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
207 Rn.
7
ff; MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
207 Rn.
29; Jaeger/Windel, [X.],

9
-

6

-
§
207 Rn.
35, 39; FK-[X.]/[X.], aaO, §
26 Rn.
11
f; HmbKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
26 Rn.
24
ff; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2002,
§
207 Rn.
16; §
26 Rn.
9b
ff).

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.02.2009 -
40 IN 952/03 L -

LG Bremen, Entscheidung vom 21.05.2010 -
2 [X.] -

Meta

IX ZB 129/10

19.04.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. IX ZB 129/10 (REWIS RS 2012, 7129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7129

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