Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2000, Az. III ZR 270/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3000

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[X.]/[X.] Februar 2000in dem [X.] 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Februar 2000 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. Kapsa undGalkebeschlossen:Der Antrag der Beklagten zu 2 und 3 auf Heraufsetzung derBeschwer wird zurückgewiesen.Streitwert: 15.000 [X.]:[X.] Beklagte zu 1, die am Revisionsverfahren nicht beteiligte [X.], verpachtete am 1. April 1991 die [X.] auf den zu ih-rem Bezirk gehörenden Grundstücken an den Beklagten zu 2, und zwar biszum 31. März 2006. Am 6. August 1993 vereinbarten die Beklagte zu 1 und [X.] zu 2 die Verpachtung bis zum 31. März 2026. Durch [X.] vom 1. Mai 1994 bestimmten die Beklagten zu 1, 2 und 3 den Eintritt [X.] zu 3 in den [X.] vom 6. August 1993 "als [X.] die Restpachtzeit bis zum 31. 03.2026".- 3 -Die Kläger machen geltend, nach dem [X.] erfülle [X.] die Voraussetzungen eines - nicht mehr zum gemeinschaftlichenJagdbezirk der Beklagten zu 1 gehörenden - [X.]s. Sie müßten dievon den Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen Jagdpachtverträge sowie denvon den Beklagten zu 1, 2 und 3 vereinbarten Änderungsvertrag nicht gegensich gelten lassen, soweit diese Verträge sich auf ihren [X.] er-streckten.Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Kläger für die [X.] [X.] April 2006 den [X.] vom 6. August 1993 zwischen den [X.] zu 1 und 2 sowie den Änderungsvertrag vom 1. Mai 1994 zwischen [X.] zu 1, 2 und 3 nicht gegen sich gelten lassen müssen, soweit sichdiese Verträge auf ihren [X.] in der Gemarkung [X.] erstrecken, deraus den im Tenor des Berufungsurteils aufgeführten Flurstücken besteht. Dieweitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Die Beschwer derParteien ist jeweils auf unter 60.000 DM festgesetzt worden.Die Beklagten zu 2 und 3 haben das Berufungsurteil mit der [X.]. Sie beantragen, den Wert der Beschwer auf über 60.000 [X.].II.Der Antrag ist [X.] -Der Wert der Beschwer ist gemäß § 2 i.V.m. § 3 1. Halbs. ZPO nachfreiem Ermessen festzusetzen; § 8 ZPO ist nicht [X.] richtet sich nach § 8 ZPO, wenn "das [X.] die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig" ist. Dem [X.] könnte § 8 ZPO damit hier maßgebend sein. Denn zwischen den Parteienbesteht - bezogen auf die [X.] - Streit über die Reichweite eines[X.]es zwischen den Beklagten zu 1 und 2 bzw. zwischen [X.]n zu 1 und den Beklagten zu 2 und 3 (Änderungsvertrag vom 1. [X.]). Zu berücksichtigen ist jedoch, daß die Kläger nicht Vertragspartei sind.Der [X.] wurde allein zwischen den Beklagten geschlossen. Ineinem solchen Fall findet § 8 ZPO keine Anwendung; es ist nach § 3 ZPO zuwerten (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 1954 - [X.]/53 = [X.] Nr. 25zu § 256 ZPO und Urteil vom 21. Oktober 1955 - [X.] = [X.] Nr. 10 zu§ 10 GKG, jeweils für den Streitwert; [X.] in [X.], ZPO 21. Aufl. 1992§ 8 Rn. 5; [X.] in [X.], ZPO 1992 § 8 Rn. 10; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO 3. Aufl. 1994 § 8 Rn. 12; [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. 1941 § 8Anm. 1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 58. Aufl.1999 § 8 Rn. 4; [X.]/[X.], ZPO 21. Aufl. 1999 § 8 Rn. 4; so wohl auchThomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. 1999 § 8 Rn. 3; s. auch [X.]/[X.], Handbuchdes Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl. 1995 S. 157). Denn auf Klage von [X.] kann nicht über das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtver-trages entschieden werden ([X.] aaO); das Urteil wirkt keine Rechtskraft zwi-schen den [X.] für den Wert der Verurteilung (materielle Beschwer) bietetder [X.], der auf die Grundstücke entfällt, die nach dem [X.] 5 -urteil künftig den [X.] der Kläger bilden. In bezug auf diese [X.] nimmt das Berufungsurteil den Beklagten zu 2 und 3 die Berechtigung,sich zur Ausübung des [X.] auf den mit der Beklagten zu 1 geschlosse-nen [X.] zu berufen. Der anteilige [X.] beträgt nachden Angaben der Beklagten zu 2 und 3 3.096,87 DM. Legt man der [X.] § 3 ZPO den [X.] als Berechnungsfaktor zugrunde und [X.] man die in § 9 ZPO zum Ausdruck kommende gesetzgeberischeWertung, die Kosten für die Durchsetzung des Rechts auf wiederkehrendeNutzungen oder Leistungen zu begrenzen, so erscheint es angemessen, [X.] den Wert der Beschwer nicht auf mehr als 15.000 DM festzusetzen.[X.][X.][X.]KapsaGalke

Meta

III ZR 270/99

24.02.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2000, Az. III ZR 270/99 (REWIS RS 2000, 3000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3000

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