Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2005, Az. 3 StR 199/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2763

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[X.] vom 5. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2005 beschlos-sen: 1. Der Geschädigte C. , vertreten durch Rechtsanwalt

[X.]aus [X.], wird als Nebenkläger [X.], soweit er die Verurteilung des Angeklagten B.

we-gen versuchten Totschlags erstrebt. Die weitergehende Nebenklage ist unzulässig. 2. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und die dem Angeklagten [X.]hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe: 1. Da sich die Nebenklage nicht auf Taten des Angeklagten [X.] be-zieht, an denen eine Mittäterschaft oder Beteiligung des [X.] in [X.] kommt, steht der Nebenklage nicht entgegen, daß der Nebenkläger we-gen einer anderen Tat in demselben Verfahren mitangeklagt ist (vgl. [X.] NJW 1978, 330; [X.] in [X.][X.], [X.]. § 395 Rdn. 27). Jedoch ist die Nebenklage nur zulässig, soweit dem Angeklagten B.

zur Last liegt, sich eines versuchten Totschlags zum Nachteil des [X.] schuldig - 3 - gemacht zu haben (§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Soweit der Nebenkläger mit [X.] Revision daneben beanstandet, daß der Angeklagte B.

nicht auch we-gen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, ist die Nebenklage nicht statthaft, da sie kein [X.] im Sinne des § 395 Abs. 1 StPO betrifft. 2. Dementsprechend ist die Revision des [X.] unzulässig, so-weit sie sich dagegen richtet, daß der Angeklagte [X.]

wegen des Gesche-hens in der Wohnung des Ö. nicht auch der schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil des [X.] schuldig gesprochen wurde (§ 400 Abs. 1 StPO). Soweit sich das Rechtsmittel als statthaft erweist, ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten [X.]

ergeben hat. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 6. Juni 2005 bemerkt der Senat: Die vom Nebenkläger erhobene Verfahrensrüge ist zulässig, denn der [X.] auf Vernehmung des Zeugen [X.], dessen Zurückweisung der Nebenkläger beanstandet, war nicht nur darauf gerichtet nachzuweisen, daß der Nebenkläger in der [X.]von dem Angeklagten [X.] und dessen Begleitern beraubt bzw. erpreßt wurde; vielmehr verfolgte der Antrag auch das Ziel, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten [X.] sowie der Aussagen von Zeugen zu der zwei Stunden später stattfindenden Schieße-rei zwischen dem Angeklagten [X.]und dem Nebenkläger zu erschüttern. Die Rüge ist indessen unbegründet. Das [X.] hat die unter Beweis ge-stellte Tatsache mit Recht als für die Entscheidung bedeutungslos erachtet - 4 - (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), da es seine Überzeugung vom Ablauf der Schie-ßerei nicht auf die Angaben des Angeklagten [X.] bzw. die Zeugenaussagen von dessen Begleitern gestützt hat. [X.]
[X.] Winkler

Pfister

Becker

Meta

3 StR 199/05

05.07.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2005, Az. 3 StR 199/05 (REWIS RS 2005, 2763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2763

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