Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2011, Az. 3 StR 90/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8180

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 90/11 vom 29. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2011 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2010 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: 1. Die Feststellungen zu den [X.] und der polizeilichen Observierung hat die Strafkammer, wie sich aus den [X.] ergibt, "aus den ebenfalls verlesenen Feststellungen" entnommen, "die im Urteil der 12. großen Strafkammer vom [X.] hierzu getroffen worden sind" ([X.]). Das war rechtsfehlerhaft, da dieses Urteil vom Senat mit den Feststellungen aufgehoben worden war. Der Angeklagte ist dadurch indes nicht beschwert, da diese Feststellungen ausschließlich zu seinen Gunsten gewertet worden sind ([X.]). 2. Die Rüge einer Verletzung von § 250 [X.] durch die Verlesung eines "Beiblatts zur Festnahmeanzeige vom 8. Februar 2009" sowie des "polizeilichen - 3 - Berichts über die durchgeführte Wiegung" (sichergestellten Betäubungsmittels) "vom 9. Februar 2009" ist zulässig erhoben. Sie ist indes unbegründet, da es sich um in Urkunden enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden ü-ber Ermittlungsmaßnahmen handelte, die nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 [X.] verle-sen werden konnten (vgl. [X.], 6. Aufl., § 256 Rn. 5 und 9a; [X.], [X.], 53. Aufl., § 256 Rn. 5 und 26, jeweils mwN). 3. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei von der Milderungsmöglichkeit nach § 31 Nr. 1 BtMG nF i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und ist damit von einem Strafrahmen von drei Monaten bis elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe ausgegangen. Das Ersturteil hatte hingegen den nach § 49 Abs. 2 StGB verschobenen, von einem Monat bis 15 Jahre Freiheitsstrafe rei-chenden Strafrahmen zugrunde gelegt. Nachdem das [X.] die Frei-heitsstrafe von vier Jahren im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt - 4 - und zudem die Zumessungsgesichtspunkte umfassend erörtert hat, bestehen gegen die Verhängung derselben Strafe wie im ersten Urteil keine Rechtsbe-denken. Eine Konstellation, wie sie dem Beschluss des 4. Strafsenats vom 20. April 1989 (4 [X.], BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13) [X.] lag, ist nicht gegeben. [X.] [X.]

Meta

3 StR 90/11

29.03.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2011, Az. 3 StR 90/11 (REWIS RS 2011, 8180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8180

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