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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 83/14
vom
24. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts [X.] vom 19.
November 2013, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist, im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an das [X.] -
Strafrichter -
zu-rückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10
t-zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Straf-ausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand:
Der [X.] hat wie folgt ausgeführt:
"Das [X.] hat namentlich im Hinblick darauf, dass die Haupttat im Versuchsstadium stecken geblieben ist und der Ange-1
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klagte lediglich Beihilfe hierzu geleistet hat, den Strafrahmen des §
244 Abs.
3 StGB zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, und hat in Anwendung des §
47 Abs.
2 StGB von einem Mindestmaß
von 90 Tagessätzen ausgehend eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt.
Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Das [X.] hat nicht bedacht, dass der nach §§
27 Abs.
2 Satz
2, 49 Abs.
1 StGB zwingend zu mildernde Normalstrafrahmen des §
244 Abs.
1 StGB
Freiheitsstrafe von einem Monat bis sieben Jahre sechs Monate vorsieht und deshalb im Mindestmaß für den Angeklagten günsti-ger ist als der Strafrahmen des §
244 Abs.
3 StGB. Da das Min-destmaß der Geldstrafe somit dreißig Tagessätze beträgt, die [X.] sich bei der Bemessung der Strafe dagegen ersicht-lich an der von ihr fehlerhaft angenommenen Untergrenze von 90
Tagessätzen orientiert hat, wird der [X.] nicht ausschließen können, dass die [X.] bei Zugrundelegung des zutreffen-den Strafrahmens auf eine niedrigere Geldstrafe erkannt hätte.
Im Übrigen weist der Beschwerdeführer zurecht darauf hin, dass die Bewertung des Gewichts der bei dem Geschädigten eingetre-tenen Tatfolgen durch das [X.] widersprüchlich ist (UA S.
47 i.V.m. S.
18)."
Dem schließt sich der [X.] an.
2. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverwei-sung an das Amtsgericht -
Strafrichter -
Offenbach am Main (§
354 Abs.
3 StPO).
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4
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Der
Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich um reine
Wertungsfehler des [X.]s handelt. Der neue Tatrichter ist nicht gehin-dert, neue Feststellungen zu treffen, sofern sie den
bisherigen nicht widerspre-chen.
[X.]
Krehl
Eschelbach Ott
6
Meta
24.06.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2014, Az. 2 StR 83/14 (REWIS RS 2014, 4645)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4645
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