Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2014, Az. 2 StR 83/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4645

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 83/14
vom
24. Juni 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts [X.] vom 19.
November 2013, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist, im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an das [X.] -
Strafrichter -
zu-rückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10

t-zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Straf-ausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand:
Der [X.] hat wie folgt ausgeführt:
"Das [X.] hat namentlich im Hinblick darauf, dass die Haupttat im Versuchsstadium stecken geblieben ist und der Ange-1
2
3
-
3
-
klagte lediglich Beihilfe hierzu geleistet hat, den Strafrahmen des §
244 Abs.
3 StGB zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, und hat in Anwendung des §
47 Abs.
2 StGB von einem Mindestmaß
von 90 Tagessätzen ausgehend eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt.
Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Das [X.] hat nicht bedacht, dass der nach §§
27 Abs.
2 Satz
2, 49 Abs.
1 StGB zwingend zu mildernde Normalstrafrahmen des §
244 Abs.
1 StGB
Freiheitsstrafe von einem Monat bis sieben Jahre sechs Monate vorsieht und deshalb im Mindestmaß für den Angeklagten günsti-ger ist als der Strafrahmen des §
244 Abs.
3 StGB. Da das Min-destmaß der Geldstrafe somit dreißig Tagessätze beträgt, die [X.] sich bei der Bemessung der Strafe dagegen ersicht-lich an der von ihr fehlerhaft angenommenen Untergrenze von 90
Tagessätzen orientiert hat, wird der [X.] nicht ausschließen können, dass die [X.] bei Zugrundelegung des zutreffen-den Strafrahmens auf eine niedrigere Geldstrafe erkannt hätte.
Im Übrigen weist der Beschwerdeführer zurecht darauf hin, dass die Bewertung des Gewichts der bei dem Geschädigten eingetre-tenen Tatfolgen durch das [X.] widersprüchlich ist (UA S.
47 i.V.m. S.
18)."
Dem schließt sich der [X.] an.
2. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverwei-sung an das Amtsgericht -
Strafrichter -
Offenbach am Main (§
354 Abs.
3 StPO).
4
5
-
4
-
Der
Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich um reine
Wertungsfehler des [X.]s handelt. Der neue Tatrichter ist nicht gehin-dert, neue Feststellungen zu treffen, sofern sie den
bisherigen nicht widerspre-chen.
[X.]

Krehl

Eschelbach Ott

6

Meta

2 StR 83/14

24.06.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2014, Az. 2 StR 83/14 (REWIS RS 2014, 4645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4645

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