Aktenzeichen 3 StR 90/11

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RCN:
RCNTB8W8W6V9LGKM9B

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 29.03.2011

Strafverfahren: Zulässigkeit der Verlesung eines Festnahmeberichts und eines Berichts über eine durchgeführte Wiegung von Betäubungsmitteln in der Hauptverhandlung

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