Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2003, Az. XII ZR 23/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1185

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:15. Oktober 2003Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]: [X.] §§ 1371 Abs. 2, 1376 Abs. 2, 1378, 1384, 1967a)Das Endvermögen eines Ehegatten, der während eines rechtshängigen Schei-dungsverfahrens, in dem die Ehe voraussichtlich geschieden worden wäre, ver-storben ist, ist auch dann nach dem [X.] des § 1384 BGB zu [X.], wenn der überlebende Ehegatte durch Testament als Erbe ausgeschlos-sen wurde und den güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangt (im Anschluß [X.], 304).b)Der einem Ehegatten zustehende Nießbrauch an einem Grundstück ist mit seinemzum Bewertungsstichtag gemäß § 1384 BGB gegebenen objektiven Wert im Zu-gewinnausgleich zu berücksichtigen (im Anschluß an [X.]surteil vom [X.] - [X.] - FamRZ 1986, 1196).c)Zur Bewertung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück, das mit [X.] belastet ist, im [X.])Zur Ermittlung des Zeitwerts künftiger Leistungen (hier: aus Nießbrauch [X.]) ist auf einen Zinssatz abzustellen, der aus einer langfristigen Beob-achtung der maßgebenden wirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen ist ([X.] an [X.] vom 23. Juli 2003, [X.], 1639).BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - [X.] - [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des [X.] des [X.] vom29. Dezember 2000 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt vom [X.]n Zugewinnausgleich.Der [X.] ist ein Sohn des [X.] aus dessen Ehe mit [X.] , die am 15. Oktober 1995 verstorben und vom [X.]n als testamen-tarischem Alleinerben beerbt worden ist.Durch notariellen Vertrag vom 15. August 1990 übertrug der Kläger sei-nen hälftigen Anteil an einem im Miteigentum der Eheleute stehenden [X.] auf seine Ehefrau. In dem [X.] wurden dem Klägerein lebenslanges Wohnrecht an mehreren Räumen nebst dem Recht zur [X.] 3 -nutzung von Küche und Bad sowie - für den Fall des [X.] - ein lebenslanges [X.] an allen Räumen des Hauses ein-geräumt. Wohnrecht und [X.] wurden im Grundbuch eingetra-gen. Spätestens seit Juli 1992 lebten die Eheleute getrennt. Mit [X.] vom 29. Oktober 1992 übertrug die Ehefrau einen ¾ Anteil des [X.]s auf den [X.]n, der gegenüber seiner Mutter eine Pflegever-pflichtung für den Fall der Krankheit und Gebrechlichkeit übernahm; außerdemwurde der Ehefrau ein lebenslanges Nießbrauchsrecht zu Lasten des Grundbe-sitzes bestellt. Das für den Kläger eingetragene Wohn- und [X.]blieb bestehen.1993 beantragte der Kläger die Scheidung. Der Antrag wurde am 9. Sep-tember 1993 rechtshängig; er erledigte sich durch den Tod der Ehefrau. [X.] am 28. November 1993 - hatte der Kläger [X.] erklärt, auf dasWohn- und [X.] zu verzichten.Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die auf Zahlung von 95.000 [X.] Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das [X.] hat auf dieBerufung des [X.] der Klage in Höhe eines Betrags von 52.216 DM nebstZinsen entsprochen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit derzugelassenen Revision erstrebt der [X.] die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das [X.].- 4 -1. Das [X.]s hat das Vermögen der Ehefrau des [X.]zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (9. [X.]) mit 226.749,63 DM ermittelt. Es hat festgestellt, daß dieses Endvermö-gen mangels eines nachgewiesenen [X.] auch den von [X.] in der Ehe erzielten Zugewinn darstelle. Das Vermögen des [X.]habe am 9. September 1993 122.317,48 DM betragen und mache - mangelseines [X.] - auch hier zugleich dessen Zugewinn aus. [X.] sich ein von der Ehefrau erzielter [X.] von104.432,15 DM, der dem Kläger hälftig - also in Höhe von 52.216,08 DM - zu-stehe.Bei der Ermittlung des [X.] der Ehefrau hat das [X.] den der Klägerin zustehenden Nießbrauch an dem von ihr dem [X.] übertragenen ¾ Miteigentumsanteil an dem Grundstück berücksichtigt undmit 197.213 DM bemessen. Zwar sei die Ehefrau des [X.] während [X.] verstorben. Im Zeitpunkt ihres Todes habe jedoch be-reits die Zerrüttungsvermutung des § 1566 Abs. 2 BGB bestanden, so daß [X.] ohne den Tod der Ehefrau geschieden worden wäre. Deshalb komme [X.] die Berechnung des Zugewinns nicht auf die Beendigung des [X.] Zeitpunkt des Todes der Ehefrau, sondern ausnahmsweise nach § 1384BGB auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags am 9. September 1993als Stichtag an. Das Argument des [X.]n, der Nießbrauch habe als nichtübertragbares und unvererbliches Nutzungsrecht im Zeitpunkt der [X.] Güterstandes durch den Tod der Ehefrau keinen Vermögenswert mehr ver-körpert, überzeuge nicht. Vielmehr sei für den Nießbrauch dessen Schätzwertam Bewertungsstichtag maßgebend. Für die Bestimmung des objektiven wirt-schaftlichen Wertes komme es bei auf Lebenszeit bezogenen Nutzungsrechtennicht auf die tatsächliche Lebensdauer des Nutzungsberechtigten an; der [X.] sei vielmehr aufgrund einer ex-post- (gemeint: ex-ante-) [X.] -nach der mutmaßlichen Lebensdauer des Nutzungsberechtigten am Stichtag zubemessen. Diese formale Sichtweise führe im vorliegenden Fall dazu, den [X.] Schätzwert des Nießbrauchs im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des [X.] als Aktivposten in die Berechnung des [X.] der Ehe-frau einzustellen, wenngleich dies bei Beendigung des Güterstandes durch [X.] das rechtshängige Scheidungsverfahren nicht der Fall gewesen wäre.2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vol-lem Umfang stand.a) Das [X.] geht mit Recht davon aus, daß dem [X.] § 1371 Abs. 2, § 1378 BGB dem Grunde nach ein Anspruch auf [X.] zusteht, der sich gemäß § 1967 BGB gegen den [X.] als Alleinerben der verstorbenen Ehefrau des Kläger richtet.aa) Bei der Berechnung des [X.] der Ehefrau des [X.] hatdas [X.] den ihr zustehenden Nießbrauch am [X.] des [X.]n nicht schon deshalb unberücksichtigt gelassen, [X.] sich dabei um ein unveräußerliches und unvererbliches Recht handelt. [X.] keinen Rechtsfehler erkennen. Wie der [X.] entschieden hat, ist es nichtgerechtfertigt, Nutzungsrechte, die dem Berechtigten auf Lebenszeit zustehenund daher nicht vererbbar sind, aber einen erheblichen wirtschaftlichen Wertdarstellen, in der Ausgleichsbilanz unberücksichtigt zu lassen ([X.]surteil [X.] Oktober 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 1196, 1197 betr. GmbH-Anteilmit Abfindungsmöglichkeit im Erbfall; vgl. auch [X.], 70, 72 f. betr. [X.] auf betriebliche Altersversorgung). Der einem Ehegatten zustehendeNießbrauch ist deshalb mit seinem zum Bewertungsstichtag vorhandenen ob-jektiven Wert im Zugewinnausgleich zu [X.] 6 -bb) Ebenfalls mit Recht hat das [X.] für die [X.] Wertes des der Ehefrau des [X.] zustehenden Nießbrauchs auf denZeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abgestellt.Für die Ermittlung des [X.] wird zwar grundsätzlich das [X.] "bei Beendigung des Güterstandes" - hier also im Zeitpunkt des To-des des Ehegatten - zugrunde gelegt (§ 1375 Abs. 1, § 1376 Abs. 2, § 1371Abs. 2 BGB). Abweichend von der allgemeinen Regel des § 1376 Abs. 2 [X.] aber nach § 1384 BGB für die Berechnung des Zugewinns in den Fällen, indenen der Güterstand durch Scheidung beendet wird, an die Stelle der Güter-standsbeendigung (mit Rechtskraft des Scheidungsurteils) der Zeitpunkt derRechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Der Grund hierfür liegt darin, daß [X.]leute gehindert werden sollen, ihren bisherigen Zugewinn im Hinblick aufden bevorstehenden Ausgleich planmäßig zu verschleiern oder zu vermindern,jedenfalls aber, daß der [X.] vor Nachteilen durch solcheMaßnahmen geschützt werden soll ([X.], 215, 217 ff. unter Hinweis aufdie Gesetzesmaterialien). Für die Berechnung des Zugewinns kommen [X.] grundsätzlich zwei Zeitpunkte in Betracht: Wird die (intakte) Ehe durchden Tod eines Ehegatten aufgelöst, ermittelt sich das Endvermögen der [X.] - falls die erbrechtliche Lösung (§ 1371 Abs. 1 BGB) ausscheidet und diegüterrechtliche Lösung (nach § 1371 Abs. 2 BGB) zum Zuge kommt - nach demZeitpunkt des Todes; wird die Ehe dagegen durch Scheidung aufgelöst, ist fürdie Ermittlung des [X.] die Rechtshängigkeit des [X.].Überschneidungen ergeben sich, wenn ein Ehegatte verstirbt, währenddie Ehe nicht mehr intakt, sondern ein Scheidungsverfahren (mit Aussicht [X.]) anhängig ist. In diesem Fall wird der Güterstand zwar durch den [X.] Ehegatten beendet. Gleichwohl ist, falls es zum güterrechtlichen Ausgleich- 7 -kommt (§ 1371 Abs. 2 BGB), für die Berechnung des Zugewinns nicht der Zeit-punkt des Todes des Erblassers, sondern die Rechtshängigkeit des [X.] maßgebend - vorausgesetzt, das Scheidungsverfahren hätte [X.] geführt, wenn die Ehe nicht schon zuvor durch den Tod aufgelöst wordenwäre. Diese Vorverlagerung des für die Ermittlung des Zugewinns maßgeben-den Stichtags hat der [X.] bereits - unter analoger Heranziehung des § 1384BGB - für den Fall bejaht, daß der überlebende Ehegatte gemäß § 1933 [X.] Erbe des vorverstorbenen Ehegatten geworden und der Zugewinn güter-rechtlich auszugleichen ist, weil der vorverstorbene Ehegatte selbst die Schei-dung beantragt oder ihr zugestimmt hatte ([X.], 304, 307 ff.). Das Ober-landesgericht hat zwar für den vorliegenden Fall nicht festgestellt, daß die Ehe-frau des [X.] der von diesem beantragten Scheidung zugestimmt hat. Dar-auf kommt es hier jedoch auch nicht an. Auch wenn der Kläger nicht schonnach § 1933 BGB von der Erbfolge ausgeschlossen, sondern erst durch die- vom [X.] festgestellte - testamentarischen Berufung des [X.] zum Alleinerben enterbt worden sein sollte, würde nichts anderes [X.]. Der Gesetzgeber hat den pauschalen Ausschluß der §§ 1384 bis 1389BGB in § 1371 Abs. 2 BGB damit begründet, daß diese Bestimmung gegen-standslos sei, wenn die Ehe bereits durch den Tod eines Ehegatten beendetworden sei und eine Beendigung des Güterstandes durch Scheidung [X.] mehr in Betracht komme. Diese Begründung trägt die Regelung des§ 1371 Abs. 2 BGB im Hinblick auf den Ausschluß des § 1384 BGB nicht, undzwar auch nicht für den hier behandelten Fall, in dem der überlebende [X.] nicht kraft Gesetzes, wohl aber durch Testament als Erbe ausgeschlossenworden ist und nunmehr den güterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns [X.]: Mit dem Tod des Ehegatten ist zwar das Scheidungsverfahren erledigt.Das bedeutet, wie der [X.] dargelegt hat (BGHZ aaO 308), aber nicht, daßdamit auch der Normzweck des § 1384 BGB entfällt. Die aufgrund der [X.] 8 -bung des Scheidungsantrags begründete Befürchtung planmäßiger Verminde-rung der Endvermögen wird durch den Tod eines Ehegatten nicht - rück-wirkend - gegenstandslos. Sie bleibt vielmehr in gleicher Weise erhalten wie [X.], in denen der Scheidungsantrag zur Scheidung der Ehe führt und derGüterstand durch das Scheidungsurteil beendet wird. Dies rechtfertigt es, fürdie Berechnung des Zugewinns analog § 1384 BGB auf den Zeitpunkt derRechtshängigkeit des Scheidungsantrags abzustellen, wenn dieser - wie hiervom [X.] festgestellt - ohne den Tod der Ehefrau zur Scheidunggeführt hätte.Der Maßgeblichkeit dieses Stichtags steht nicht - wie die Revision meint -entgegen, daß die Parteien im vorliegenden Fall über die Berücksichtigung ei-nes Nießbrauchs, mithin eines weder übertragbaren noch verpfändbarenRechts, im Endvermögen streiten, während in dem vom [X.] (BGHZ aaO 304)unter analoger Heranziehung des § 1384 BGB entschiedenen Fall der höhereZugewinn des verstorbenen Ehegatten maßgeblich vom Vorhandensein [X.] abhängig gewesen sei, das für die zur Begründung der [X.] herangezogenen [X.] in be-sonderem Maße anfällig sei. Mit der Vorverlegung des Stichtags soll, wie der[X.] ausgeführt hat (BGHZ aaO 309), eine Regelungslücke im geltenden [X.] geschlossen werden. Diese Regelungslücke bestehtunabhängig von der Frage, welche Vermögensgüter im Einzelfall zu bewertensind und ob in Ansehung dieser Vermögensgüter auf Verminderung des [X.] zielende Manipulationen zu besorgen waren; sie kann deshalb für diehier vorliegende Fallgestaltung auch nur generell geschlossen werden. [X.] das System des Zugewinnausgleichs zwingend eine auf einen einheit-lichen Stichtag bezogene Bewertung aller im Zugewinnausgleich zu bilanzie-renden Vermögensgüter. Auch dies schließt eine - je nach der Art der im Ein-- 9 -zelfall in den Ausgleich fallenden Vermögensgüter - zeitlich [X.] von vornherein [X.]) Nicht frei von Rechtsirrtum ist allerdings der Rechenweg, auf dem das[X.] die Endvermögen beider Ehegatten ermittelt [X.]) So ist das [X.] bei der Feststellung des [X.]der Ehefrau vom Wert des von Wohn- und [X.] unbelastetenGrundstücks ausgegangen. Von diesem Wert hat es ein Viertel als Wert desder Ehefrau verbliebenen Miteigentumsanteils auf der Aktivseite in Ansatz ge-bracht und - entsprechend dem übereinstimmenden [X.] - [X.] DM beziffert. Auch für die Bewertung des der Ehefrau zustehendenNießbrauchs hat das [X.] das auf dem Grundstück lastendeWohn- und [X.] unberücksichtigt gelassen. Auf der [X.] im Scheidungsverfahren eingeholten [X.] ist es von ei-nem jährlichen Netto-Nutzungswert des (unbelasteten) [X.] [X.] DM ausgegangen, den es - in Anlehnung an die Vervielfältiger in [X.] zum Bewertungsgesetz (Alter der Ehefrau zum Stichtag 57 Jahre; [X.]), jedoch unter Berücksichtigung einer gestiegenen Lebenserwartungund eines mit 6,25 % angenommenen "Basiszinssatzes in 1993" - mit 13,0 mul-tipliziert hat. Von dem so ermittelten lebenslangen Nutzungswert hat es demAktivvermögen der Ehefrau drei Viertel zugeschlagen, da sich deren Nieß-brauch nur auf den ¾ -Miteigentumsanteil des [X.]n bezogen habe. [X.] Passivseite des [X.] der Ehefrau hat das [X.] so-dann u.a. das lebzeitige Wohnrecht des [X.] in Abzug gebracht. Dabei [X.] für die dem Wohnrecht und dem Mitbenutzungsrecht unterliegenden Räumeeinen jährlichen Nutzungswert von 9.913,32 DM ermittelt, den es - in [X.] die Vervielfältiger in Anlage 9 zum Bewertungsgesetz (Alter des Ehemannszum Stichtag 53 Jahre; Faktor 12,253), diese auch hier fortgeschrieben - mit- 10 -12,45 multipliziert und mit rund 123.421 DM festgestellt hat. Außerdem hat das[X.] den Wert des auf dem Grundstück lastenden aufschiebendbedingten [X.]s des [X.] in Ansehung des ¼-[X.]anteils der Ehefrau mit 10.000 DM geschätzt und von deren Aktivvermögen [X.].Diese Berechnungsweise ist mit den [X.] nicht in Einklang.Das dem Kläger am Stichtag zustehende Wohnrecht ist ebenso wie des-sen [X.] keine Verbindlichkeit der Ehefrau, die bei der Ermitt-lung ihres [X.] auf der Passivseite anzusetzen wäre, mag die Ehe-frau auch in der Ausübung ihres [X.] und Nießbrauchsrechts durchdas Wohnrecht beeinträchtigt worden sein. Nicht die Ehefrau, sondern [X.] war mit dem Wohnrecht und dem [X.] belastet.Deshalb muß bei der Ermittlung des Aktivvermögens der Ehefrau zunächst derWert des mit dem Wohnrecht und dem [X.] belasteten Grund-stücks ermittelt werden; erst aus dem sich dabei ergebenden Betrag kann so-dann der Wert des ¼ -Miteigentumsanteils der Ehefrau errechnet werden. [X.] gilt für die Ermittlung des Wertes des der Ehefrau zustehendenNießbrauchs. Auch für den Nießbrauch ist nicht der Nutzungswert des Hausesschlechthin, sondern der Nutzungswert des mit dem Wohnrecht belastetenHauses wertbestimmend. Deshalb muß zunächst dieser Nutzungswert [X.] und sodann auf dieser Grundlage der Wert des lebenslangen, aber durchdas Wohnrecht beschränkten Nießbrauchs ermittelt werden. Der vom Oberlan-desgericht beschrittene abweichende Rechenweg unterstellt offenbar, daß sichder Wert eines durch ein lebzeitiges Wohnrecht beeinträchtigten Nießbrauchsaus der Differenz zwischen dem Wert des Nießbrauchs am ganzen Haus unddem Wert des nur auf einzelne Räume bezogenen lebzeitigen Wohnrechts er-gibt. Dies ist, wie schon der Blick auf die den Wert der jeweiligen [X.] 11 -rechte beeinflussende unterschiedliche Lebenserwartung von Nießbraucher(hier: Ehefrau) und [X.] (hier: Kläger) zeigt, jedoch nicht richtig.bb) Bei der Feststellung des [X.] des [X.] hat das Ober-landesgericht den Wert des Wohnrechts des [X.] ebenfalls mit 123.421 DMin Ansatz gebracht. Das ist - im Hinblick auf die damit übereinstimmende Wert-bemessung des Wohnrechts im ([X.] der Ehefrau - konse-quent und hier im Grundsatz auch rechtlich nicht zu beanstanden. Den [X.] dem Kläger zustehenden [X.]s hat das [X.]- offenbar ebenfalls in Übereinstimmung mit dem bei der Ehefrau als [X.] berücksichtigten Wert - mit 10.000 DM veranschlagt. Dabei hat das[X.] allerdings übersehen, daß es bei der Ermittlung des [X.]s der Ehefrau das [X.] des [X.] als eine Schmäle-rung des Wertes ihres ¼-Miteigentumsanteils am Grundstück betrachtet [X.] in Ansehung dieses ¼-Miteigentumsanteils mit 10.000 DM bemessen undvon ihrem Endvermögen in Abzug gebracht hat. Da das [X.]aber auf dem gesamten Grundstück ruht, müßte es - legt man die beim [X.] der Ehefrau getroffene Schätzung zugrunde - beim Kläger mit 4 [X.] DM als Aktivposten in dessen Endvermögen zu Buche schlagen. [X.] dieses - revisionsrechtlich erheblichen - Fehlers hat das Oberlandesge-richt den Kläger zu Unrecht begünstigt, da es sein Aktivvermögen zu niedrigangesetzt und seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich folglich zu hoch be-messen hat.3. Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. Der[X.] vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da der Wert desmit dem Wohn- und dem [X.] belasteten Grundstücks [X.] ist. Dieser Wert ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus der [X.] zwischen dem Wert des unbelasteten Grundstücks und dem vom [X.] 12 -landesgericht für das Wohnrecht und das [X.] angenommenenund hinsichtlich des [X.]s mit 4 vervielfachten Wert. Denn es [X.] ausgeschlossen, daß der Nießbrauch sowie das Wohn- und Wohnnut-zungsrecht - schon im Hinblick auf die Unsicherheit im Ansatz der Lebenser-wartung der Berechtigten - den Verkehrswert des Grundstücks über den [X.] auf ihm lastenden Rechte hinaus beeinträchtigen (vgl. [X.]/Troll,Handbuch der Grundstückswertermittlung 4. Aufl. [X.] Rdn. 77 a.E.). Die [X.] daher an das [X.] zurückzuverweisen, damit es die [X.] Wertfeststellungen nachholt. Die Zurückverweisung gibt zugleich [X.] Gelegenheit, zu den Grundlagen für eine Schätzung des Wertes des[X.]s ergänzend vorzutragen.4. Soweit in die vom [X.] getroffene Wertbestimmung [X.] und Wohnrecht ein von den Rechnungsgrundlagen des Bewer-tungsgesetzes abweichender ("Basis-")Zinssatz ("in 1993") Eingang gefundenhat, wird das [X.] bei seiner erneuten Verhandlung und Ent-scheidung Folgendes zu bedenken haben: Bei der Bemessung des [X.] für die Bewertung künftiger Leistungen ist, wie der [X.] in ande-rem Zusammenhang dargelegt hat, nicht von einer punktuellen und auf die [X.] Verhältnisse bezogenen Betrachtung auszugehen; vielmehr erscheint [X.], den Zeitwert künftiger Leistungen mittels eines Zinssatzes zubestimmen, der aus einer langfristigen Beobachtung der maßgebenden volks-wirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen ist ([X.] vom23. Juli 2003 - [X.]/01 - [X.], 1639 ff.). Dies schließt es aus, fürdie Bewertung von Rechten, die auf die lebenslange Ziehung von [X.] -gerichtet sind, in Abweichung von dem vom Bewertungsgesetz unverändertzugrunde gelegten Zinssatz von 5,5 % jeweils aktuell-marktübliche Zinssätzeheranzuziehen (vgl. auch [X.]. [X.] 990).HahneSprick[X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZR 23/01

15.10.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2003, Az. XII ZR 23/01 (REWIS RS 2003, 1185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1185

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