Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2004, Az. XII ZR 221/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4826

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:28. Januar 2004Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] § 1374 Abs. 1 und 2; [X.] § 2 Abs. 1a)Zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich.b)Zur Behandlung von vereinigungsbedingten Wertsteigerungen im Zugewinn-ausgleich.[X.], Urteil vom 28. Januar 2004 - [X.]/01 - OLGHammAGLüdinghausen- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 3. [X.]s fürFamiliensachen des [X.] vom 31. Mai 2001aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt mit der Klage einen Zugewinnausgleich in [X.] 112.500 [X.].Die am 13. Oktober 1953 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am3. April 1993 zugestellten Scheidungsantrag durch rechtskräftiges Urteil vom21. September 1993 geschieden worden. Die Klägerin hat keinen [X.], während das Endvermögen des [X.] zum Stichtag (3. April 1993)sein Anfangsvermögen übersteigt. Zum Endvermögen des [X.] zählen [X.] in Höhe von 24.951,72 [X.] und ein in [X.] (heute: [X.])gelegener Grundbesitz mit einem Wert von 960.000 [X.]. Die Parteien [X.], ob das Grundvermögen des [X.] auch seinem Anfangsvermö-- 3 -gen zuzurechnen ist. Der Grundbesitz befand sich zunächst im Eigentum einerungeteilten Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Vater des [X.], M. [X.], und dessen Bruder [X.]. Der Vater des [X.] starb am5. März 1950 und wurde zu ¾ von dem [X.] und zu ¼ von seinerEhefrau [X.][X.] beerbt. Im Oktober 1952 verließ der Beklagte [X.] und siedelte in die [X.] über. In der Folgezeitwurde der Beklagte wegen seiner Ausreise enteignet und im Grundbuch dasVolk als weiterer Eigentümer des landwirtschaftlichen [X.] [X.]. Die an dem Grundbesitz bestehenden Miteigentumsanteile des [X.] [X.] [X.] wurden von diesen dem damaligen volkseigenen [X.] zur kostenlosen Nutzung überlassen und verblieben in [X.]. [X.] starb am 11. Juli 1959 in der [X.] und wurde vondem [X.] allein beerbt. [X.][X.], die 1963 in die [X.] übergesiedelt war, verstarb dort am 24. August 1968 und [X.] dem [X.] ebenfalls allein beerbt.Mit Schreiben vom 30. August 1990 meldete der Beklagte Restitutions-ansprüche hinsichtlich des enteigneten [X.] an. Der [X.] erließ am 28. Juli 1997 einen mittlerweile bestandskräftigen Restitutions-bescheid, durch den festgestellt wurde, daß ein vermögensrechtlicher Anspruchdes [X.] an dem Miteigentumsanteil bestehe, der in das [X.] worden sei. Die Eintragung des [X.] als Eigentümer des [X.]en Miteigentumsanteils erfolgte am 29. November 1997. Die Stadt [X.] durch die Bescheide vom 25. April 2000 von dem [X.] 48.983,30 [X.] einen ihm gewährten Lastenausgleich zurückgefordert.Das Amtsgericht hat - unter Abweisung der auf 112.500 [X.] gerichtetenKlage im übrigen - der Klägerin einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in [X.] 12.475,86 [X.] zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den [X.] -verurteilt, an die Klägerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von [X.] [X.] zu zahlen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des [X.], mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] hat auf Seiten des [X.] ein Endvermögen in [X.] 984.951,72 [X.] festgestellt und hiervon ein Anfangsvermögen in Höhe [X.] abgezogen, so daß sich bei ihm ein Zugewinn von 24.951,72 [X.]. In das Anfangsvermögen hat es den im Beitrittsgebiet gelegenen Grund-besitz mit einem Gesamtwert von 960.000 [X.] eingestellt. Dabei hat es [X.] für die Bewertung des [X.] das Inkrafttreten des [X.] angenommen. Unter Berücksichtigung eines Zugewinns in [X.] 24.951,72 [X.] hat es der Klägerin einen Zugewinnausgleich von12.475,86 [X.] zugesprochen.Das [X.] ist dieser Berechnung nicht gefolgt. Zur [X.] hat es ausgeführt, in das Anfangsvermögen des [X.] sei nach§ 1374 Abs. 1 [X.] der Miteigentumsanteil einzubeziehen, der ihm durch den- 5 -Erbfall vom 5. März 1950 nach dem Tode seines [X.] zugefallen sei. [X.] sei zwar bereits vor der Entstehung der Zugewinngemeinschaft [X.] gewesen. Bei Eintritt des Güterstandes habe dem [X.] dennoch [X.] im Sinne des § 1374 Abs. 1 [X.] zugestanden, weil er [X.] der rechtlich verbindlichen [X.]sklausel in der damaligenPräambel des Grundgesetzes eine in Zukunft realisierbare [X.] habe. Angesichts des mit Rechtssatzqualität ausgestatteten [X.] könne seine Rechtsstellung nicht als völlig ungesichertbezeichnet werden, da sie nicht nur in Form einer tatsächlichen Rücker-werbsaussicht bestanden habe. Die Rechtsposition des [X.] habe aucheinen feststellbaren Vermögenswert gehabt, weil sie eine rechtlich geschützteKeimzelle für den vermögensrechtlichen Restitutionsanspruch geblieben sei.Dieser rechtlich geschützte geldwerte Vorteil sei in das Anfangsvermögen ein-zubeziehen. Da sich der Verkehrswert des [X.] in [X.] zum Anfangs-stichtag (1. Juli 1958 = Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes) nichtanhand von in der [X.] gesammelten Veräußerungsentgelten erschließen [X.], sei er auf der Grundlage des Verkehrswertes festzustellen, der sich - bezo-gen auf den 1. Juli 1958 - für im [X.] gelegene, der [X.] Qualität nach vergleichbare Grundstücke zum 1. Juli 1958 ermitteln lasse.Dieser Wert sei an die damaligen [X.]-Verhältnisse anzupassen. Dabei seiendie Richtwerte, die sich für vergleichbare Grundstücke in [X.] und im [X.] ermitteln ließen, ins Verhältnis zu setzen; mit diesem [X.] der für Grundstücke in [X.] zum [X.] ermittelte [X.] zu multiplizieren. Dabei ergebe sich für den Grundbesitz in [X.] zum1. Juli 1958 ein Verkehrswert von 0,37 [X.] pro qm (Ackerland) bzw. von0,19 [X.] pro qm (sonstige Flächen), woraus sich ein Gesamtflächenwert von270.540,60 [X.] errechne. Der Wert des Gebäudes sei nach § 287 ZPO auf55.832 [X.] zu schätzen, so daß der Gesamtwert des landwirtschaftlichen[X.] zum [X.] 326.372,60 [X.] betrage. Auf den [X.]en Erbteil des [X.] entfalle hierbei - entsprechend seinem 3/8-Anteil an- 6 -der mit [X.]und [X.][X.] bestehenden Erbeserbengemeinschaft - [X.] von 122.389,72 [X.]. Im Anfangsvermögen des [X.] seien indes nur2 % dieses Wertes und damit 2.447,79 [X.] zu berücksichtigen, da der [X.] Eintritt des [X.] bereits enteignet gewesen sei.Weitere Enteignungen zu Lasten des [X.] seien nicht erfolgt. [X.] seien in seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 [X.] die durch [X.] vom 11. Juli 1959 ([X.] ) und 24. August 1968 ([X.][X.])erlangten Nachlässe in vollem Umfang zu berücksichtigen. Hierbei seider volle Verkehrswert anzusetzen, der unter Anwendung der obigen Wertbere-chung für den Erbteil von 4/8 zum Stichtag (11. Juli 1959) 168.883,76 [X.] den Erbteil von 1/8 zum Stichtag (24. August 1968) 69.750,84 [X.]. Unter Berücksichtigung des eingetretenen Kaufkraftschwundes sei [X.] im Anfangsvermögen des [X.] mit 695.935,76 [X.] zu [X.].Für die Bemessung des [X.] sei der zum [X.] (3. [X.]) vorhandene Verkehrswert des [X.] von 960.000 [X.], der um den zurückgezahlten Lastenausgleich in Höhe von 48.983,30 [X.]zu bereinigen sei. Soweit der Beklagte hinsichtlich des enteigneten Miteigen-tumsanteils nur eine Anwartschaft auf Rückübertragung des Eigentums innegehabt habe, sei kein wertmäßiger Abschlag vorzunehmen, da es sich um [X.] gesicherte Rechtsposition gehandelt habe. Zusammen mit demweiterhin zu berücksichtigenden Sparguthaben von 24.951,72 [X.] habe [X.] ein Endvermögen von 935.968,42 [X.] erzielt. Der Zugewinn des [X.] betrage daher 240.032,66 [X.], so daß ein Anspruch der Klägerin aufeinen Zugewinnausgleich in Höhe von 120.016,33 [X.] bestehe, der die Klage-forderung übersteige. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich sei auch nicht ver-jährt, da die Frist aufgrund des [X.] nach § 203 Abs. [X.] gehemmt gewesen sei.- 7 -II.Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allenPunkten stand.1. Dies gilt zunächst für die rechtliche Behandlung des enteigneten [X.] des [X.] als Anfangsvermögen. Die Revision teilt insoweit zwar [X.] des Berufungsgerichts, nach der das restituierte Vermögen des [X.] bei dessen Anfangsvermögen zu berücksichtigen sei. Dabei seien [X.] die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der [X.] zu Grunde zulegen. Beidem vermag der [X.] nicht zu folgen.a) Dem [X.] stand bei Beginn des Güterstandes der [X.] (1. Juli 1958) keine Anwartschaft auf Rückübertragung des [X.]en Vermögens zu, die seinem Anfangsvermögen zuzurechnen wäre.aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], auchdes erkennenden [X.]s, umfaßt das Anfangsvermögen nach §§ 1374 Abs. 1,1363 Abs. 1 [X.] alle dem Ehegatten am Stichtag zustehenden rechtlich ge-schützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, d.h. also neben den einemEhegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv [X.], die bei Eintritt des Güterstandes bereits bestanden haben (vgl. [X.]Z82, 149, 150; [X.]surteil vom 31. Oktober 2001 - [X.] - NJW 2002,436, 437; [X.]Z 146, 64, 68 f. m.w.N.). Dazu gehören unter anderem auch [X.] mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie dieihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Lei-stung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängigund nach wirtschaftlichen Maßstäben (notfalls durch Schätzung) bewertbar sind(vgl. [X.]Z 146 aaO 68 f.; [X.], Urteil vom 9. Juni 1983 - [X.] - [X.], 881, 882; [X.]Z 87, 367, 373; MünchKomm/[X.], [X.], 4. Aufl., § 1375[X.]. 12). Der Wert muß nicht zwingend sogleich verfügbar sein (vgl. [X.]Z- 8 -117, 70, 77; [X.] Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. [X.]. 47). DieBerücksichtigung eines Rechts im Anfangsvermögen setzt auch nicht voraus,daß das Recht bereits fällig, unbedingt oder vererblich ist (vgl. [X.]surteil vom31. Oktober 2001 aaO S. 437; [X.]Z 146 aaO 69; [X.]/[X.]/[X.],Eherecht, 4. Aufl., § 1374 [X.]. 8; [X.]/[X.], [X.] ([X.]) § 1374 [X.]. 3, 4; [X.] aaO [X.]. [X.]). Nicht zum Anfangsvermö-gen gehören demgegenüber noch in der Entwicklung begriffene Rechte, dienoch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind und bloße Erwerbsaussichten, da sienicht das Merkmal "rechtlicher geschützter Positionen mit [X.]" erfüllen ([X.]surteil vom 31. Oktober 2002 aaO S. 437; [X.]Z 146 aaO69 m.w.N.).bb) Eine rechtlich geschützte Position des [X.] von wirtschaftli-chem Wert, die seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wäre, bestand hin-sichtlich des enteigneten Vermögens bei Eintritt des Güterstandes nicht.Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts istdie Enteignung des [X.] in dem Zeitraum von 1952 bis 15. [X.] erfolgt. Es konnte die genaue Feststellung des [X.] lassen, da das Datum der Eheschließung (13. Oktober 1953) [X.] für die Ermittlung des [X.] im Sinne von § 1374 [X.]nicht maßgebend ist. Dies ergibt sich aus Art. 8 I Ziff. 3 und Art. [X.] Ziff. 4GleichberG (Gesetz über die Gleichberechtigung von [X.] und Frau auf demGebiet des [X.] vom 18. Juni 1957, [X.]l. [X.]), wonach der Güterstandder Zugewinngemeinschaft für die bis zum Ablauf des 30. Juli 1958 [X.] Ehen erst mit Beginn des 1. Juli 1958 eintrat, sofern keine abweichendenehevertraglichen Regelungen vorlagen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 1374[X.]. 15). Zu diesem Zeitpunkt war das in der [X.] nach seinemVater bestehende Vermögen des [X.] bereits enteignet, so daß sich in-soweit keine Vermögenswerte in seinem Anfangsvermögen befanden. [X.] 9 -dem Anfangsvermögen des [X.] hinzuzurechnende Vermögenspositionkann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht darin gesehenwerden, daß seine Erbenstellung wegen der Rechtswidrigkeit der Enteignung"eine rechtlich geschützte Keimzelle" für den durch das [X.] geblieben sei. Bei Eintritt des [X.] war ein realer Vermögenswert in der Gestalt eines Restitutionsan-spruchs nicht vorhanden. Zu diesem Zeitpunkt war auch völlig offen, ob undunter welchen Voraussetzungen es jemals zu einer [X.] mit [X.] kommen würde (vgl. [X.], [X.] 1992, 174, 175).Der Rückerwerb des enteigneten Vermögens war hinsichtlich seiner wirtschaft-lichen Realisierung völlig ungewiß; ein wirtschaftlich verwertbares Anwart-schaftsrecht lag aufgrund der politischen Verhältnisse nicht vor. Eine realisier-bare Vermögensposition hat der Beklagte insoweit erst erlangt, als das [X.] am 29. September 1990 ([X.]l. II 885) in [X.] getreten [X.]) Diese erst mit dem Inkrafttreten des [X.] entstandeneVermögensposition des [X.] kann nicht gemäß § 1374 Abs. 2 [X.] in sei-nem Anfangsvermögen berücksichtigt werden; denn sie ist zwar erst nach [X.] erlangt, aber nicht von Todes wegen erworben. Die [X.] möchte die Restitution demgegenüber als die letzte Stufe eines [X.] mit der Folge verstehen, daß das anden [X.] restituierte Vermögen der Regelung des § 1374 Abs. 2 [X.]unterfällt. Dem vermag der [X.] nicht zu folgen.Nach § 1374 Abs. 2 [X.] wird Vermögen, das ein Ehegatte nach [X.] Güterstandes mit Rücksicht auf ein Erbrecht erwirbt, seinem [X.] zugerechnet. Die Vorschrift soll [X.] einer Aus-gleichspflicht entziehen, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen [X.] stehen, die einem Ehegatten vielmehr von dritter Seite [X.] persönlicher Beziehungen zugeflossen sind und an deren Erwerb der- 10 -andere Ehegatte keinen Anteil hat (vgl. [X.]Z 130, 377, 379 f.; [X.]Z 80, 384,388); das ist typischerweise beim Erwerb kraft Erbrechts der Fall. Ein [X.] liegt hier jedoch nicht vor. Der Beklagte hat die ihm aus dem [X.] erwachsenen Ansprüche nicht infolge einer Erbschaft [X.] gehörten diese Ansprüche nicht zum Nachlaß seines [X.].Vielmehr sind diese Ansprüche nach § 2 Abs. 1 [X.] unmittelbar in [X.] entstanden. Zwar muß ein Erwerbsvorgang nicht unmittelbar im [X.] oder durch Erfüllung von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen er-folgen, um die Rechtsfolgen des § 1374 Abs. 2 [X.] auszulösen. Es ist aner-kannt, daß zum privilegierten Erwerb im Sinne des § 1374 Abs. 2 [X.] etwaauch eine Abfindung für den Verzicht auf ein angefallenes oder ein künftigesErb- bzw. Pflichtteilsrecht oder für die Ausschlagung eines Vermächtnisses ge-hören. Auch das aufgrund eines Vergleichs in einem Erbschaftsstreit [X.] zählt hierzu (vgl. [X.]Z 130 aaO 384; [X.]/[X.] aaO § 1374[X.]. 23, 25; MünchKomm/[X.] aaO § 1374 [X.]. 17). Der Beklagte hat [X.] aber nicht als Abfindung für ein bestehendes Erbrechterhalten. Vielmehr steht ihm dieser Anspruch zu, weil er als Gesamthandsei-gentümer von einer Enteignungsmaßnahme im Sinne von § 1 [X.] betroffenund damit gemäß § 2 [X.] berechtigt war, die Rückübertragung des [X.]en [X.] zu verlangen.Die Vorschrift des § 1374 Abs. 2 [X.] zählt die privilegierten Erwerbs-vorgänge abschließend auf; sie ist deshalb einer ausdehnenden Anwendung [X.] der Analogie nicht zugänglich (vgl. [X.]Z 130 aaO 381; [X.], Urteil vom27. Januar 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 593, 594). Die [X.] 1373 ff. [X.] enthalten keinen allgemeinen Grundsatz, daß der Vermögens-erwerb der Ehegatten schlechthin nur dann in den Zugewinnausgleich einbezo-gen werden soll, wenn der andere Ehegatte zu dem Erwerb beigetragen hat.Vielmehr sollen die Ehegatten grundsätzlich an allem, was sie während der Ehehinzuerworben haben, im Rahmen des Zugewinnausgleichs gleichmäßig teilha-- 11 -ben ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise sie an dem Erwerb dereinzelnen Gegenstände mitgewirkt haben. Ausnahmen von diesem Grundsatzsind auf die Fälle des § 1374 Abs. 2 [X.] beschränkt; eine ausdehnende An-wendung auf andere als die dort genannten Fallgruppen hat der [X.] in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. [X.]Z 82, 149 [Witwen-renteabfindung]; [X.]Z 82, 145 [Unfallabfindung]; [X.]Z 80 aaO 384 [Schmer-zensgeld]; [X.]Z 68, 43 [Lottogewinn]; [X.], Urteil vom 14. Januar 1981- IVb [X.] - NJW 1981, 1038 [Kriegsopferversorgung]). Auch der hier vor-liegende Fall ist einer erweiternden Anwendung des § 1374 Abs. 2 [X.] nichtzugänglich.Zwar hat der [X.] entschieden, daß die Anwartschaft desNacherben gemäß § 1374 Abs. 2 [X.] dem Anfangsvermögen mit dem Werthinzuzurechnen sei, den das Anwartschaftsrecht zum [X.] habe - undzwar auch dann, wenn dieser Wert höher sei als der Wert des [X.] zum [X.]. Das Anwartschaftsrecht des Nacherben sei - [X.] als Recht verselbständigt - nur eine Vorstufe des zukünftigen Erbrechts.Deshalb gehörten nicht nur seine Entstehung und sein Erstarken zum Vollrecht,sondern auch das Zwischenstadium zum Erwerb von Todes wegen. Diesrechtfertige es, Wertsteigerungen, die im Laufe dieser Entwicklung einträtenund das Endvermögen erhöhten, einem Erwerb von Todes wegen im Sinne des§ 1374 Abs. 2 [X.] gleichzustellen (vgl. [X.]Z 87 aaO 370 f.). Eine dem [X.] vergleichbare Situation liegt - entgegen der Ansicht der Revision -hier jedoch nicht vor. Der Beklagte hat durch den Erbfall nicht nur ein Anwart-schaftsrecht erworben; er hat vielmehr eine uneingeschränkte Erbenstellungerlangt, die mit der - wenn auch rechtswidrigen - Enteignung entfallen und des-halb im Anfangsvermögen nicht zu berücksichtigen ist. Die spätere Restitutionist deshalb nicht die Vollendung eines bereits mit dem Erbfall eingeleiteten [X.]. Sie beruht vielmehr auf einem erst nach Beginn des [X.] durch das [X.] begründeten Anspruch. Dieser Anspruch ist- 12 -schon deshalb nicht von Todes wegen erworben, weil er nicht an den im [X.] erfolgten Erwerb des später enteigneten Vermögens durch den [X.],sondern - losgelöst von der Art des Erwerbsvorgangs - an dessen eigene [X.] Berechtigung an diesem Vermögen anknüpft.Auch auf eine Parallele zur zugewinnausgleichsrechtlichen [X.] mit einem Nießbrauch belasteten Erbteils kann die Revision ihre gegen-teilige Auffassung nicht stützen: Der Miterbe, dessen Erbteil mit einem Nieß-brauch beschwert ist, hat diesen Erbteil von vornherein mit der sicheren Aus-sicht erworben, daß die Belastung durch das Nießbrauchsrecht einmal entfällt.Soweit sich diese Aussicht während des Güterstandes durch das - mit der sin-kenden Lebenserwartung des Nießbrauchers einhergehende - Absinken desNießbrauchswertes teilweise verwirklicht, handelt es sich, wie der [X.] dar-gelegt hat (vgl. [X.]Z 111, 8, 11 f.), um Vermögen, das der Erbe nach [X.] Güterstandes, aber von Todes wegen erworben hat. Ein vergleichbar "ge-streckter" Vermögenserwerb von Todes wegen liegt hier nicht vor. Der [X.] [X.] war mit dem Tod seines [X.] abgeschlossen; der [X.] damit einen Erbteil erlangt, über den er auch verfügen konnte. Für eineAnwendung des § 1374 Abs. 2 [X.] auf den Restitutionsanspruch bleibt in [X.] Fällen kein Raum.c) Der Restitutionsanspruch kann auch nicht als Surrogat für das originä-re Anfangsvermögen des [X.] angesehen und deshalb gemäß § 1374Abs. 1 [X.] dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden.aa) Durch die Regelungen des [X.] ist keine rückwir-kende Beseitigung der erfolgten Enteignungsmaßnahmen angeordnet worden.Aus diesem Grund führt ein tatsächlich verwirklichter Restitutionsanspruch nachdem [X.] nur zu einer Neubegründung des Eigentums mit Wir-kung des Erlasses des Rückübertragungsbescheids. Die [X.] zwischenzeitlichen Eigentümers gelten gemäß § 16 [X.] weiterhin als- 13 -die eines Berechtigten und bestehen auch mit Wirkung für den Rechtsnachfol-ger fort. Der Enteignete wird für die Zeiträume der Vergangenheit nicht als Ei-gentümer angesehen, da Verwaltungsakte, die von staatlichen Stellen der [X.]vor dem Beitritt erlassen wurden, nach Art. 19 Einigungsvertrag weiterhin [X.] bleiben. Von derselben Prämisse geht auch das Vermögensge-setz aus, soweit es - wie hier - um die Rückgängigmachung von [X.] Sinne von § 1 Abs. 1 a [X.] geht. Es stellt daher die alte Eigentumslagenicht "ex tunc" wieder her, sondern begründet nur "ex nunc" einen in die Zu-kunft gerichteten Rückübertragungsanspruch (vgl. [X.] in: [X.]/[X.]/ [X.] [X.] 17. Ergl. 2002 § 1 [X.]. 4).bb) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der zum Pflichtteilsrecht ergan-genen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. [X.]Z 123, 76, 77 f.). [X.] die Restitutionsansprüche des Erben wie Surrogate für die [X.] angesehen und bei der Berechnung des Pflichtteils analog gemäߧ 2313 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 [X.] einbezogen. Diese Rechtsprechungkann auf den Zugewinnausgleich nicht übertragen werden, da es sich bei§ 2313 [X.] um eine erbrechtliche Sonderregelung handelt, die zugunsten [X.] das [X.] des § 2311 [X.] durchbricht (vgl.[X.]Z 87, 367, 371 f.). Im Bereich des Zugewinnausgleichs sind zwar verschie-dene Vorschriften über den Zugewinnausgleich den gesetzlichen Bestimmun-gen des Pflichtteilsrechts nachgebildet. Das hätte es nahegelegt, eine dem§ 2313 [X.] entsprechende Regelung in das Güterrecht zu übernehmen. [X.] fehlt jedoch eine Regelung über die Einbeziehung von be-dingten oder zweifelhaften Rechten und Verbindlichkeiten. Eine solche Rege-lung kann aber nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 2313 [X.]geschaffen werden, denn diese Norm stellt sich nicht als Ausprägung eines [X.] Rechtsgedankens dar, der auch auf andere rechtliche Bereiche an-gewandt werden könnte. Der Gesetzgeber hat das [X.] beim [X.] aus [X.] strenger ausgestaltet als bei der- 14 -Pflichtteilsberechnung. Ziel der strengen Stichtagsregelung ist es, eine einfacheund schnelle Abwicklung des [X.] durch ein schematisches Abrech-nungsverfahren zu ermöglichen. Dem würde eine entsprechende Anwendungdes § 2313 [X.] entgegen stehen, da bei der [X.] bedingteoder zweifelhafte Rechte und Verbindlichkeiten sowohl beim Anfangs- als auchbeim Endvermögen, und zwar bei beiden Ehegatten, zu berücksichtigen wären.Die Notwendigkeit, Nachberechnungen durchzuführen, würde sich vervielfa-chen und - anders als im Pflichtteilsrecht - dabei möglicherweise die [X.] jeweils ändern. Bei der Einbeziehung von bedingten oderzweifelhaften Rechten und Verbindlichkeiten in den Zugewinnausgleich ent-stünde auch eine erhöhte Manipulationsgefahr, die den Zweck des § 1384 [X.]beeinträchtigen würde (vgl. [X.]Z 87 aaO 373). Es entspricht daher dem [X.], die Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die mit der Bewer-tung bedingter oder zweifelhafter Rechte und Verbindlichkeiten zu [X.] bei dem Zugewinnausgleich verbunden sind, in Kauf zu nehmen(vgl. [X.]Z 87 aaO 373).d) Allerdings beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsge-richt den während der Ehe für die Enteignung gewährten Lastenausgleich nichtim Anfangsvermögen des [X.] berücksichtigt hat. Das [X.] ([X.] vom 14. August 1952, [X.]l. I 446) hat Rechtsansprüche auf [X.] für die unmittelbar Geschädigten und für deren Erben [X.], 232 [X.] begründet. Die Anwartschaft auf Zahlung einer solchen [X.] fällt in das Anfangsvermögen, selbst wenn die Ansprüche erst nachdem Beginn des Güterstandes realisiert werden konnten. Dies gilt auch, soweitdie zur Berechnung der Hauptentschädigung maßgebenden Grundbeträge erstdurch weitere Gesetzesänderungen (vgl. § 232 Abs. 2 [X.] i.d.F. vom 1. Okto-ber 1969, [X.]l. I 1909) angehoben wurden, da diese Ansprüche rückwirkendab dem 1. April 1952 begründet worden sind (vgl. [X.], Urteil vom [X.] - FamRZ 1977, 128, 129; [X.], [X.] -1986, 467, 468; [X.]/[X.]/[X.], aaO § 1374 [X.]. 10; [X.]/[X.], Vermögensauseinandersetzung anläßlich Scheidung und [X.] Aufl. [X.]. 238). Das Berufungsgericht hat es unterlassen, die bei Eintritt des[X.] nach dem [X.] bereits bestehende Anwartschaft des [X.] inseinem Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Hierfür hätte das Berufungsge-richt den im Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Wert des [X.] ermitteln müssen. Das Berufungsurteil enthält hierzu keine Feststellungen.Nach § 561 Abs. 1 ZPO a. F. unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichtsaber nicht nur die sich aus dem Tatbestand ergebenden Feststellungen, son-dern auch das aus dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen. Ausdem Berichterstattervermerk vom 31. Mai 2001, der als Anlage dem [X.] die letzte mündliche Verhandlung beigefügt ist, geht hervor, daß der [X.] 1970 unstreitig einen Lastenausgleich von rund "72.000 [X.]" erhaltenhat. Diesen Vermögenswert hätte das Berufungsgericht unter [X.] in das Anfangsvermögen einbeziehen müssen.2. Auch die Behandlung, welche die nicht enteigneten Erbteile des [X.] im angefochtenen Urteil erfahren, ist nicht frei von [X.]) Die Revision meint, das [X.] habe es zu Unrecht unter-lassen, die Wertsteigerungen, welche die nicht enteigneten Erbteile des [X.] durch die [X.] erfahren hätten, gemäß § 1374 Abs. [X.] dem Anfangsvermögen des [X.] zu unterstellen. Mit diesem [X.] sie nicht durch.aa) Aus den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichtsergibt sich, daß die Erbteile, die der Beklagte nach dem Tod des [X.] (17. Mai 1959) und der [X.][X.] (24. August 1968) erworben hat,nicht enteignet worden sind. [X.] ist das Berufungsgericht davonausgegangen, daß diese Erbteile seinem Anfangsvermögen nach § 1374Abs. 2 [X.] zuzurechnen sind, da sie dem [X.] nach Eintritt des Güter-- 16 -standes durch einen Erwerb von Todes wegen zugefallen sind. Das Berufungs-gericht hat für die [X.] auch zu Recht auf den Zeitpunkt des [X.] und damit auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erbfälle unter Berücksichti-gung des eingetretenen Kaufkraftschwundes gemäß § 1376 Abs. 1 [X.] abge-stellt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 1987 - [X.] - [X.]R [X.] § 1376Abs. 1 Geldentwertung 1; [X.]Z 101, 65, 67 f.; [X.]Z 61, 385, 387 f.).bb) Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, für die Bewer-tung des [X.] sei der Zeitpunkt der [X.] maßge-bend. Für diesen Zeitraum spreche die Norm des § 1376 Abs. 1 [X.], diebestimme, daß bei der Berechnung - auch soweit es sich um hinzuzurechnen-des Vermögen handele - der Wert im Zeitpunkt des Erwerbs zugrunde zu [X.]. Erwerb in diesem Sinne meine jedoch Vollerwerb der jeweiligen Rechtspo-sition. Hierzu gehöre nicht nur, daß die Rechtsposition in der Rechtsträger-schaft des Eigentümers stehe, sondern auch, daß darüber verfügt werden kön-ne. Dies sei aber erst seit der [X.] der Fall; erst zu diesem Zeit-punkt habe sich der Rechtserwerb vollendet.Diese Auffassung verkennt, daß der Erwerb von Todes wegen im Zeit-punkt der Erbfälle vollständig abgeschlossen war. Der Beklagte hätte über [X.] - wenn auch nur eingeschränkt - verfügen können, da inder [X.] eine Veräußerung an einen Kreisverband bzw. an einen [X.]-Bürgermöglich gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Wertzuwachsder Erbteile auch nicht derjenigen Wertsteigerung vergleichbar, die sich ergibt,weil ein auf einem Erbteil ruhender Nießbrauch mit zunehmendem Alter [X.] an Wert verliert (vgl. [X.]Z 111 aaO 12). Die Wertveränderungberuht im vorliegenden Fall nicht auf einer vorhersehbar sich verringerndenBelastung der Erbteile, sondern auf den nach dem Beitritt gestiegenen Preisenfür die in den Nachlaß fallenden Grundstücke. Derartige Wertsteigerungen un-terliegen jedoch grundsätzlich dem Zugewinnausgleich (vgl. [X.]Z 111 aaO- 17 -12). Der Umstand, daß die Wertsteigerung des [X.] hier nicht all-mählich, sondern im wesentlichen in einem Schub mit der Herstellung der [X.] im Jahre 1990 eingetreten ist, steht ihrer güterrechtlichenBerücksichtigung nicht entgegen. Insoweit liegen die Dinge nicht anders als beisonstigen plötzlichen Wertzuwächsen, die sich etwa aus der Umwandlung [X.] in [X.] oder aus Kursgewinnen bei Wertpapieren ergeben können(vgl. MünchKomm/[X.], aaO § 1373 [X.]. 14; [X.], [X.], 596, 597).Auch die Tatsache, daß in den Jahren nach den beiden Erbfällen mit einer[X.] nicht zu rechnen war und die Wertsteigerungen daher uner-wartet eingetreten sind, führt nicht zu einem Ausschluß eines Wertausgleichs.Der Gesetzgeber hat sich in den §§ 1372 f. [X.] gerade für eine schematischstarre Regelung dahin entschieden, daß die Ehegatten grundsätzlich an allem,was sie während der Ehe hinzuerworben haben, bei Beendigung des [X.] wertmäßig gleichen Anteil haben sollen. Auch ein "unverdienter", abereffektiver Wertzuwachs, der mit keiner [X.] verbunden ist, [X.] echter Zugewinn (vgl. [X.], [X.], 225, 226; [X.],[X.], 917).b) Außerdem wendet sich die Revision gegen die von dem Berufungsge-richt angewandte Methode zur [X.] der Erbteile. Diesem Angriff istder Erfolg nicht zu versagen.Die Wahl einer bestimmten Bewertungsmethode obliegt zwar nach [X.] Grundsätzen generell dem - insoweit sachverständig beratenen - [X.]. Seine Entscheidung kann von dem Revisionsgericht nur darauf über-prüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt odersonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (vgl. [X.]surteil vom 28. [X.] - [X.] - [X.], 664, 667; [X.]surteil vom 24. Oktober 1990- [X.]/89 - FamRZ 1991, 43, 44 m.w.N.). Dies ist indes hier der Fall. [X.] Wert des den Nachlaß ausmachenden [X.] in [X.] - bezogen auf- 18 -den nach § 1374 Abs. 2 [X.] maßgebenden Todeszeitpunkt der Erblasser E. (11. Juli 1959) und [X.](24. August 1968) [X.] - zu ermitteln, hat das[X.] - bezogen auf diese Stichtage - zunächst den Wert von im[X.] belegenen Grundstücken ermittelt, die hinsichtlich derBodenart und der Qualität mit dem Grundbesitz des [X.] vergleichbar seinsollen. Sodann hat es diesen (für den [X.] geltenden Grund-stücks-) Wert dadurch an die Verhältnisse in der [X.] anzupassen versucht,daß es Richtwerte, die sich - bezogen auf das [X.] (Ende des [X.]) - für vergleichbare Grundstücke in [X.] und im [X.] ermit-teln lassen, zueinander ins Verhältnis gesetzt und den - für 1993 geltenden -Verhältniswert (Grundstückwert [X.]: Grundstückswert [X.]) mitdem für Grundstücke im [X.] - für 1959 und 1968 (Erbfälle[X.]und [X.][X.]) - ermittelten Verkehrswert multipliziert hat. [X.] dem Berufungsgericht vorgenommene Anpassung verstößt gegen [X.]. Sie unterstellt, daß das für 1993 ermittelte Wertverhältnis vonGrundstücken in [X.] und im [X.] auch für das Wertverhältnis inden Jahren 1959 und 1968 gilt. Diese Unterstellung wird durch keine Tatsa-chenfeststellung belegt. Sie widerspricht zudem offenkundig den besonderenwirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen, die den Wert von Grundstückenin der [X.] 1959 und 1968 nachhaltig geprägt haben und die 1993 - nach [X.] der [X.] Einheit - nicht mehr bestanden. Gleiches gilt, soweit dasBerufungsgericht hinsichtlich der Gebäude auf den für das Gebiet der alten[X.] verfügbaren Baupreisindex für Wohngebäude ab-gestellt hat. Auch diese Bewertungsmethode bietet keine Gewähr für eine ver-fahrensfehlerfreie Wertermittlung des [X.].3. Auch im übrigen ist die vom [X.] vorgenommene [X.] auf Seiten des [X.] nicht [X.] -Das Berufungsgericht hat ein Endvermögen des [X.] in Höhe von935.968,42 [X.] festgestellt. Bei der Berechnung des [X.] hat es [X.] des [X.] zum [X.] mit 960.000 [X.] bewertet.Dabei hat es keinen wertmäßigen Abschlag für den zu diesem Zeitpunkt nur inForm eines Anwartschaftsrechts bestehenden Anspruch auf [X.] enteigneten Miteigentumsanteils vorgenommen. Dies wird von der Revisionnicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat allerdings bei der Ermittlung des[X.] - soweit es den zurückgeforderten Lastenausgleich in Höhe von48.983,30 [X.] in Abzug gebracht hat - verfahrensfehlerhaft unterlassen, eineAbzinsung dieses Betrages auf den [X.] (hier: 3. April 1993) vorzuneh-men.[X.] angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der [X.]ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden. Die Bewertungder im Zugewinnausgleich zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände ob-liegt in erster Linie dem Tatrichter. Die Sache war deshalb an das [X.] zurückzuweisen, damit es die gebotenen Feststellungen bezüglich [X.] des im Anfangsvermögen zu berücksichtigenden Lastenausgleichs undhinsichtlich des Wertes der Erbteile nachholt, die dem [X.] durch den Tod- 20 -des [X.]und der [X.][X.] zugefallen sind. Das Berufungsgericht hatweiterhin eine Abzinsung des im Endvermögen als Abzugsposten zu [X.] vorzunehmen.HahneSprick[X.][X.]Dose

Meta

XII ZR 221/01

28.01.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2004, Az. XII ZR 221/01 (REWIS RS 2004, 4826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4826

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