Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2015, Az. XII ZB 306/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11523

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 306/14
Verkündet am:

6. Mai 2015

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB § 1374 Abs. 2
a)
Ist Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zuguns-ten des Übergebers mit einem Nießbrauch belastet, unterliegt der fortlaufende Wertzu-wachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Nießbrauchs für den [X.] liegenden [X.]raum bzw. die [X.] zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht dem Zugewinnausgleich (im [X.] an Se-natsurteile [X.], 324 =
FamRZ 2007, 978 und [X.], 8 =
FamRZ 1990, 603).
b)
Um diesen Wertzuwachs im Zugewinnausgleich rechnerisch zu erfassen, ist eine auf einzelne [X.]abschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden Erwerbsvorgangs nicht er-forderlich. Das gleiche Ergebnis kann vielmehr schon dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers auf ein Einstellen des Wertes des Nießbrauchs zum Ausgangs-
und Endzeitpunkt in die [X.] verzichtet wird (Aufgabe von [X.]surteil [X.], 324 =
FamRZ 2007, 978).
c)
Ist hingegen der Wert des Nießbrauchs gestiegen, weil das belastete Grundstück im maßgeblichen [X.]raum einen Wertzuwachs (hier: infolge gestiegener [X.]) erfahren hat, muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs-
und Endvermögen einge-stellt werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des [X.] bedarf.
[X.], Beschluss vom 6. Mai 2015 -
XII [X.] 306/14 -
OLG [X.]

AG Neumarkt i. d. OPf.

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6.
Mai
2015
durch [X.], die Richterin Weber-Monecke und
die Richter
Dr. [X.], Dr. Günter
und Guhling
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 10.
Zivilsenats und [X.] des [X.] vom 22.
Mai 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückge-wiesen.

Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im [X.] über die Bewer-tung eines im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstücks, das mit einem Nießbrauch belastet ist.
Die am 4.
September 1987 geschlossene Ehe der Beteiligten, in der der gesetzliche Güterstand galt, wurde auf den der Antragsgegnerin am 4.
Juni 2012 zugestellten Antrag durch [X.] vom 22. November 2013 geschieden (insoweit rechtskräftig).
In dieser Entscheidung hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegnerin einen Zugewinn-ausgleich
gegen den Antragsteller in Höhe von 4.359,51

-sprochen. In die Berechnung einbezogen hat es unter anderem ein der An-tragsgegnerin
von deren Mutter mit Überlassungsvertrag vom 20.
November 1
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3
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1994 übertragenes Hausanwesen, das mit einem Nießbrauchsrecht zugunsten der Eltern der Antragsgegnerin belastet war.
Während der Vater der [X.] im März 2003 verstorben ist, lebte
die Mutter im [X.]punkt der Zustel-lung des Scheidungsantrags noch.
Den Verkehrswert dieses Anwesens hat der vom [X.] Sachverständige für den [X.]punkt der Zustellung des Scheidungsantrags mit
486.000

und für den [X.]punkt der Übertragung am 12.
Januar 1995 mit
237.000

ermittelt.
Die Belastung des Grundstücks mit dem Nießbrauch zu Gunsten der Mutter der Antragsgegnerin hat der Sachverständige mit 226.219

zum Stichtag für die Berechnung des [X.] und mit
174.631

für das Anfangsvermögen
bewertet. Ferner
hat der Sachverständige einen "negativen gleitenden Zuerwerb"
durch die
Wertsteigerung des Nießbrauchs bis zum Ehe-zeitende in Höhe von 43.438

(indexiert 56.589,45

ermittelt.
Mit der vom Amtsgericht vorgenommenen Bewertung haben sich die [X.] im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.
November 2013 mit Ausnahme des Betrages für den "negativen gleitenden Zuerwerb"
einverstan-den erklärt.
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin ganz überwiegend für begründet gehalten und
ihr
einen Zugewinnausgleich in Höhe von 32.654, weil bei der Berechnung ihres [X.] ein "negativer gleitender Zuerwerb"
nicht anzusetzen
sei. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht "be-schränkt auf die Frage des negativen gleitenden Zuerwerbs"
zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.
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4
-

II.
Die
Rechtsbeschwerde ist uneingeschränkt zulässig.
Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde "beschränkt auf die Frage des negativen gleitenden Zuerwerbs"
gemäß §
70 Abs.
2 Nr.
1 und 2 FamFG zugelassen. Diese Frage betrifft indessen keinen abtrennbaren Teil der Entscheidung; sie ist vielmehr nur für einen Rechnungsposten im Rahmen der für den Zugewinnausgleich aufzustellenden Ausgleichsbilanz von Bedeutung. Die Ausführungen des [X.] geben insoweit lediglich
das Motiv wieder, das das Beschwerdegericht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde
ver-anlasst hat. Eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde
liegt darin nicht; sie wäre auch nicht zulässig,
weil die Zulassung eines Rechtsmittels nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden kann, der Gegenstand einer Teilentscheidung sein könnte oder auf den der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel selbst beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken ([X.]sbeschluss vom 5.
Juni 2013
-
XII
[X.] 101/09 -
FamRZ
2013, 1283 Rn.
10 mwN). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf die Frage der Berücksichtigung eines "negati-ven gleitenden Zuerwerbs"
bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichanspruchs aus. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Rechtsmittelzulassung ist
die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang zu überprüfen.

III.
Die Rechtsbeschwerde hat aber keinen Erfolg.
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1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung
wie folgt begründet:
Der
von der Antragsgegnerin vertretenen
Rechtsauffassung, wonach der Wert des Nießbrauchs bei ihrem Anfangs-
und Endvermögen nicht zu berück-sichtigen sei, könne nicht gefolgt werden. Sie entspreche zwar der früheren Rechtsprechung des [X.], stehe aber nicht in Einklang mit den Bewertungsbestimmungen des § 1376 BGB. Deshalb habe der [X.] inzwischen zu dem mit einer
Grundstücksschenkung
übernommenen Wohnrecht entschieden, dass dieses bei der Ermittlung des Anfangs-
und, wenn das Wohnrecht fortbesteht, auch des [X.] mit seinem jeweils aktuellen Wert wertmindernd zu berücksichtigen
sei. Zusätzlich
sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Wert der Belastung regelmäßig infolge stetig sinkender Lebenserwartung des Berechtigten abnehme.
Dieser
fortlau-fende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Wohnrechts sei auch für den dazwischen liegenden [X.]raum bzw. die [X.] zwi-schen dem Erwerb und dem Erlöschen des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und durch entsprechende [X.] zum Anfangsvermögen vom Ausgleich auszunehmen.
Die dargestellten Grundsätze seien
auch auf den privilegierten Erwerb eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks anzuwenden.
Daraus er-gebe sich für die Bewertung des der Antragsgegnerin von ihrer Mutter im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragenen [X.]
folgendes:

Beim Endvermögen der Antragsgegnerin sei
das Hausanwesen mit ei-nem Wert von 486.000

Nießbrauch in Höhe von 226.219

stellen. Diese vom Sachverständigen ermittelten Beträge habe
auch das Amtsgericht im Einvernehmen mit den [X.] seiner Berechnung zu Grunde gelegt.
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Beim Anfangsvermögen der Antragsgegnerin seien
ebenfalls die vom Sachverständigen -
unbeanstandet
-
ermittelten Werte (Verkehrswert: 237.000

Dies ergebe, umgerechnet mit den vom Amtsgericht zu Grunde gelegten Indexzahlen, einen Betrag von

Soweit das Amtsgericht darüber hinaus beim Anfangsvermögen der An-tragsgegnerin in Übereinstimmung mit der Bewertung des Sachverständigen einen gleitenden Zuerwerb von -
43.438

(indexiert: -
56.589,45

h-tigt habe, könne dem nicht gefolgt werden.
Ein negativer Wert sei insoweit nicht anzusetzen. Daran ändere
auch nichts, dass der privilegierte Erwerb als solcher gemäß §
1374
Abs.
3 BGB negativ sein könne.
Der mit dem kontinuierlichen Absinken des Wertes der Belastung einhergehende gleitende Vermögenser-werb solle durch Hinzurechnung zum Anfangsvermögen vom Ausgleich ausge-nommen werden. Diese Handhabung solle
sich zu Gunsten des privilegierten Erwerbers auswirken. Der Ansatz eines negativen Wertes würde diesem [X.] zuwiderlaufen.
Der vom Sachverständigen hierzu
angegebene Betrag von -
43.438

sei
im Zusammenhang mit dem Umstand zu sehen, dass auf Grund der Besonder-heiten des Falles -
infolge des beträchtlichen Anstiegs der Grundstückspreise sei der Sachwert des Anwesens inzwischen höher als der Ertragswert, wodurch sich auch die Bewertungsmaßstäbe für die Belastung geändert hätten
-
der Wert des Nießbrauchs nicht gesunken, sondern gestiegen sei. Dass dem durch den Ansatz der vom Sachverständigen ermittelten Werte bei Beendigung des Güterstandes (Endwert: 486.000

t hinreichend Rechnung getragen werde, sei
nicht ersichtlich.

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Demzufolge sei
das vom Amtsgericht errechnete Anfangsvermögen der

Im Übrigen sei
an der Berechnung des Amtsgerichts keine Änderung vorzunehmen. Dies gelte
auch hinsichtlich der Indexierung des jeweiligen An-fangsvermögens der Beteiligten. Diese hätten sich darauf verständigt, dass sämtliche Vermögenspositionen mit den vom Amtsgericht angesetzten [X.], mit Ausnahme des "negativen
gleitenden Zuerwerbs", bewertet werden. Von diesem Einverständnis könne
ein Beteiligter nicht einseitig hinsichtlich [X.] Bewertungsmaßstäbe Abstand nehmen. Damit reduziere
sich der [X.] der Antragsgegnerin auf 108.144,91

, wo-raus sich
zu ihren Gunsten
ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 32.654,24

: 2)
ergebe.
Dementsprechend sei
die angefoch-tene Entscheidung abzuändern.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s stellt die
Wertsteige-rung, die gemäß
§
1374 Abs.
2 BGB privilegiertes Vermögen während des [X.] durch das allmähliche Absinken des Wertes eines vom [X.] angeordneten oder ihm vorbehaltenen lebenslangen Nießbrauchs erfährt, selbst einen nach §
1374 Abs.
2 BGB privilegierten Vermögenserwerb (sog. gleitender Vermögenserwerb) dar, der grundsätzlich nicht dem [X.] unterliegt ([X.]surteile
[X.], 324 = FamRZ 2007, 978 Rn.
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und [X.], 8 = FamRZ 1990, 603, 604).
Die Berücksichtigung des gleitenden Vermögenserwerbs
als privilegierter
Vermögenserwerb i.S.v. §
1374 Abs.
2 BGB, der nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt, beruht auf der Erwägung, dass der begünstigte Ehegatte die Zuwen-16
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dung von vornherein mit der sicheren Aussicht erworben hat, die Belastung des Grundstücks zugunsten des Berechtigten werde spätestens
mit dessen
Tod entfallen. Daher erstreckt sich der Erwerbsvorgang -
hinsichtlich der uneinge-schränkten Nutzungsmöglichkeit
-
sowohl bei der Übertragung eines Grund-stücks unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts als auch der Belastung durch ein Nießbrauchsrecht
zugunsten des Zuwendenden
über den gesamten [X.]raum, der zwischen der Grundstücksübertragung und dem Tod des [X.] liegt. Dieser gleitende Vermögenserwerb geht in der Regel mit einer Wertsteigerung der Zuwendung einher, die sich aus der geringer werdenden Lebenserwartung des Nießbrauchers ergibt und die mit einem geringer wer-denden Wert des Nießbrauchs korrespondiert ([X.]surteil [X.]Z 164, 69 = [X.], 1974, 1977). Dieser
während der Ehe eintretende Wertzuwachs der Zuwendung ist somit Teil des
nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten [X.]
([X.]surteil [X.], 8 = FamRZ 1990, 603, 604).
Grund für die Regelung des § 1374 Abs. 2 BGB ist, dass der [X.] auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden beruht. Der Gesetzgeber hat
einen solchen Vermögenszuwachs nicht als Erwerb
angesehen, an dem der andere Ehegatte im Rahmen des [X.] beteiligt werden soll (vgl. etwa [X.]surteil [X.]Z 101, 65 = FamRZ 1987, 791, 792 mwN). Dies gilt in Fällen wie dem vorliegenden nicht nur für den Wert des zugewendeten Grundstücks selbst, sondern auch für eine
Wertsteigerung, die sich aus dem fortlaufenden Absinken des Werts des Nieß-brauchs ergibt und die damit noch zum Erwerbsvorgang i.S.v. §
1374 Abs.
2 BGB zu zählen ist.
b) Zur rechnerischen Umsetzung dieser Grundsätze hat der [X.] im Ur-teil vom 22. November 2006 ([X.], 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 30 ff.) zu einer Grundstücksbelastung mit einem Wohnrecht ausgeführt, dass dem Erfor-21
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dernis, der Berechnung des [X.] den Wert zugrunde zu legen, den hinzuzurechnendes Vermögen im [X.]punkt des Erwerbs gehabt habe, nur dadurch Rechnung getragen werden
könne, dass das Wohnrecht als Grund-stücksbelastung für den [X.]stichtag und -
falls es fortbestehe
-
auch für den [X.]stichtag bewertet werde. Darüber hinaus sei
der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Wohnrechts auch für den dazwischen liegenden [X.]raum bzw. die [X.] zwischen dem Erwerb und dem Erlöschen des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und durch entsprechende Hinzu-rechnung zum Anfangsvermögen vom Ausgleich auszunehmen. Dem stehe
nicht entgegen, dass der Wertzuwachs durch den gleitenden Vermögenserwerb nicht linear verlaufe
und sich in der Regel ohne sachverständige Hilfe nicht [X.] lasse.
Daran hält der [X.] nicht fest.
aa) Um den Wertzuwachs, den das zugewendete Grundstück durch das
Abschmelzen
des Werts des Nießbrauchs im [X.]raum zwischen dem Erwerb und der Zustellung des Scheidungsantrags erfährt,
aus dem Zugewinnausgleich auszunehmen, ist eine auf einzelne [X.]abschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden Erwerbsvorgangs nicht erforderlich. Das gleiche Ergebnis kann viel-mehr schon dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers auf ein Einstellen des Werts des Nießbrauchs zum Ausgangs-
und Endzeitpunkt in die
Vermögensbilanz insgesamt verzichtet wird
(vgl. [X.]surteil [X.], 8 = FamRZ 1990, 603, 604). Wie [X.] überzeugend nachgewiesen hat (FamRZ 2015, 1083
ff.), führt eine auf einzelne [X.]abschnitte aufgeteilte Bewertung des Nießbrauchs bei korrekter Indexierung sämtlicher für die Berechnung des gleitenden Vermögenserwerbs maßgebli-chen Werte
zu keinem anderen Ergebnis als die vollständige Nichtberücksichti-23
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-
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-
gung der Grundstücksbelastung bei der Ermittlung des Zugewinns des [X.].
[X.]) Anders ist allerdings der Fall zu beurteilen, wenn
sich im maßgebli-chen [X.]raum der
Wert
des
Nießbrauchs
nicht wegen des
Absinkens
der Le-benserwartung des Nießbrauchsberechtigten
vermindert hat, sondern aufgrund
anderer
Umstände,
etwa der
Wertentwicklung des Grundstücks während der Ehezeit, gestiegen ist.
In diesem Fall muss der jeweilige Wert des Nießbrauchs
sowohl im Anfangs-
als auch
im Endvermögen des Zuwendungsempfängers berücksichtigt werden, weil andernfalls dessen
Zugewinn zu hoch [X.]. Der höhere Wert des Nießbrauchs ergibt sich in solchen Fällen aus der erheblichen Steigerung des [X.] und ist nicht Folge der Schenkung. Die Steigerung des [X.] begrenzt dann lediglich die in den Zugewinn-ausgleich einzubeziehende erhebliche Wertsteigerung des Grundstücks. Einer zusätzlichen Berücksichtigung eines "negativen gleitenden Zuerwerbs"
bedarf es in solchen Fällen -
über die Berücksichtigung des [X.] im An-fangs-
und Endvermögen hinaus
-
nicht.
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Beschwerdegericht das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin richtig berechnet. Es hat bei der Ermittlung des Anfangs-
und des [X.] der Antragsgegnerin den [X.] im [X.]punkt der Stichtage wertmindernd
be-rücksichtigt und zu Recht davon abgesehen, die Wertsteigerung des [X.] während der Ehezeit als "negativen gleitenden Zuerwerb"
gemäß §
1374 Abs.
2 BGB beim
Anfangsvermögen der Antragsgegnerin zu berück-sichtigen.
Nach den Feststellungen des [X.] ist der Wert des Nieß-brauchs während der Ehezeit nicht abgesunken, sondern hat sich bis zum 25
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Stichtag für die Bewertung des [X.] deutlich erhöht. Der [X.] Wert des Nießbrauchs beruht jedoch allein auf einem
außergewöhnlichen Wertzuwachs, den das Hausanwesen der Antragstellerin bis zum Ehezeitende erfahren hat. Diese
Wertänderung ist kein
gleitender
Vermögenserwerb
und wird daher nicht von §
1374 Abs.
2 BGB erfasst.
Sie stellt sich als eine Belas-tung des [X.] dar, die den Wert der Immobilie mindert
und daher auch bei der Berechnung des [X.] der Antragsgegnerin zu berück-sichtigen ist.
Eine Zurechnung dieser Wertentwicklung des Nießbrauchs als "negativer gleitender Zuerwerb"
zum Anfangsvermögen der Antragsgegnerin hätte zudem zur Folge, dass der Antragsteller zwar an der erheblichen Wert-steigerung des Wohngrundstücks teilhaben würde, der damit verbundene [X.] des Werts der auf dem Grundstück liegenden Belastung hingegen allein von der Antragsgegnerin zu tragen
wäre. Dies
verstieße gegen den in §
1378 Abs.
1 BGB verankerten [X.], wonach in der Ehe erwirtschaf-tetes Vermögen bei Beendigung des [X.] zwischen den Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden soll.

d) Soweit der Antragsteller im
Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals
Einwendungen gegen die Ermittlung des [X.] im [X.]punkt des Ehezeitendes
durch den vom Amtsgericht bestellten Sachverständigen vor-bringt, kann er damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beteiligten die entsprechenden Werte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.
November 2013 mit Ausnahme des vom Sachverständigen ermittelten [X.] für den "negativen gleitenden Zuerwerb"
unstreitig gestellt haben.
Das Beschwerdegericht hat, von der Rechtsbeschwerde unangegriffen, festgestellt, dass die Beteiligten im Termin vom 5.
November 2013 sich mit der vom Amtsgericht vorgenommenen Bewertung mit Ausnahme des Betrags für den "negativen gleitenden Zuerwerb"
einverstanden erklärt haben. Dadurch 28
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haben die Beteiligten die vom Amtsgericht vorgeschlagenen und mit den [X.] in der mündlichen Verhandlung erörterten Beträge für die Bewertung des [X.] und der Belastung durch den Nießbrauch im Anfangs-
und Endvermögen der Antragsgegnerin unstreitig gestellt (§
138 Abs.
2 ZPO). [X.] der Auffassung der Rechtsbeschwerde beschränkt sich die Wirkung die-ser Protokollerklärung der Beteiligten nicht auf das erstinstanzliche Verfahren. Dagegen spricht schon, dass sich die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer "Beschwerde nur insoweit vorbehalten"
hat, als das Gericht einen "negativen gleitenden Zuerwerb"
bei der Ermittlung ihres [X.] berücksichti-gen sollte. Hinzu kommt, dass im Beschwerdeverfahren keiner der Beteiligten Einwendungen gegen die Wertermittlung durch den Sachverständigen erhoben hat. Schließlich hat auch der Antragsteller selbst in der Beschwerdeerwiderung vorgetragen, dass die Zugewinnausgleichsberechnung von den Beteiligten un-streitig gestellt worden ist.
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Die
von den Instanzgerichten vorgenommene
Berechnung des [X.]ausgleichs beruht daher nicht auf den Ergebnissen des eingeholten Sach-verständigengutachtens, sondern auf den von den Beteiligten unstreitig gestell-ten
Vermögenswerten. Mit Einwendungen gegen das [X.] kann der Antragsteller daher im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden.
Dose Weber-Monecke [X.]

Günter Guhling
Vorinstanzen:
AG Neumarkt
i. d. OPf., Entscheidung vom 22.11.2013 -
4 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.05.2014 -
10 UF 28/14 -

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Meta

XII ZB 306/14

06.05.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2015, Az. XII ZB 306/14 (REWIS RS 2015, 11523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11523

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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