Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.09.2010, Az. IV B 34/10

4. Senat | REWIS RS 2010, 3032

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Gegenstand

Leasingfonds - Abgrenzung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinnen - Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das FA


Leitsatz

NV: Der Gewinn aus dem Verkauf eines zunächst vermieteten WG (hier: Flugzeugleasing) führt zu einem laufenden Gewinn, wenn nach den Regelungen des Leasingvertrags die Vermietung des Flugzeugs mit dessen Ankauf und Verkauf im Sinne eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert war. Von Letzterem ist bereits dann auszugehen, wenn der Verkauf des Flugzeugs Eingang in die Prognoseberechnungen des Prospekts gefunden hat und der hierbei angesetzte Verkaufspreis sicherstellte, dass die zunächst erwarteten Verluste ausgeglichen werden .

Tatbestand

1

I. 1. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine Leasinggesellschaft in der Rechtsform einer KG (im Folgenden auch: [X.]), an der im Jahre 2003 (Streitjahr) neben der [X.] (Komplementärin) rd. … Kommanditisten (Kapitalgeber) entweder unmittelbar oder mittelbar über eine [X.]handkommanditistin beteiligt waren.

2

2. Die im Jahre … gegründete [X.] erwarb mit Kaufvertrag vom … 1994 von der Fluggesellschaft [X.] das [X.] zum Preis von rd. … Mio. DM. Das Flugzeug wurde aufgrund des am selben Tag geschlossenen Leasingvertrags für einen festen Zeitraum von acht Jahren und sechs Monaten an die Verkäuferin vermietet. Die [X.], die das Flugzeug nach Ende des Leasingvertrags an die [X.] zurückzugeben hatte, war nach § 16 Nr. 1 des Leasingvertrags am "[X.]" zu einer Einmalzahlung in Höhe von 66 % der Anschaffungskosten der [X.] (ca. … Mio. DM) verpflichtet. Zudem hatte die [X.] in § 16 Nr. 2 des Leasingvertrags der [X.] ein bindendes Angebot auf Erwerb des Flugzeugs für den Fall des vertragsgemäßen Endes des Leasingvertrags unterbreitet; der Kaufpreis der [X.] sollte sich als der "größere Betrag von [X.] % der Anschaffungskosten (der [X.]) und (2) dem Verkehrswert des Flugzeugs am [X.] abzüglich 75 % des Überschusses des Verkehrswertes ... über 66 % der Anschaffungskosten (der [X.] darstellen)". Außerdem sah § 16 Nr. 3 des Leasingvertrags vor, dass dann, wenn die [X.] das Verkaufsangebot nicht annimmt, die [X.] "beste Anstrengungen" unternehmen werde, das Flugzeug zum "Höchstpreis" zu verkaufen; der [X.] sollte dann bis zur Höhe der Einmalzahlung sowie der übersteigende Veräußerungserlös zu 75 % an die [X.] abgeführt werden.

3

3. Der Fondsprospekt weist u.a. auf die Regelungen des § 16  des Leasingvertrags sowie darauf hin, dass für die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht der Gewinn aus der Veräußerung des Flugzeugs berücksichtigt und hierbei eine begünstigte Betriebsaufgabe unterstellt werde (insbesondere S. 26 und 34); sämtliche Berechnungen des Prospekts gingen davon aus, dass die [X.] nach Ende des Leasingvertrags (2003) einen Veräußerungsgewinn in Höhe der Einmalzahlung (rd. … Mio. DM; s. oben zu I.2.) erzielen und dieser die --nach Eintritt in die [X.] (ab 1999) [X.] Verluste aus den Jahren 1994 bis 1998 übertreffen werde (vgl. insbesondere die Betriebsergebnisrechnung auf [X.]). Darüber hinaus wird im Kapitel "Risikohinweise" u.a. erläutert, dass die Nichtgewährung der ermäßigten Besteuerung nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sich negativ auf die Rentabilität der Investition auswirken würde.

4

4. Antragsgemäß erteilte der Antrags- und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) mit Schreiben vom 9. November 1994 der [X.] die verbindliche Auskunft, gemäß der "1. Bei der Ermittlung der Einkunftserzielungsabsicht im Sinne des § 15 (3) EStG anfallende Veräußerungsgewinne berücksichtigt (werden). 2. Die o.g. Firma ([X.]) einen Gewerbebetrieb ... (darstelle), wenn auf [X.] ein Totalgewinn (einschl. eines Veräußerungsgewinnes) erwartet werden kann."

5

5. Das Flugzeug wurde im Streitjahr (2003) an die [X.] gegen die in § 16 des Leasingvertrags vereinbarte Einmalzahlung veräußert und die [X.] aufgelöst; seither befindet sich die [X.] in Liquidation. Der Veräußerungsgewinn (rd. … Mio. €) ist im [X.] an eine Betriebsprüfung mit dem nach § 164 der Abgabenordnung ([X.]) geänderten Feststellungsbescheid vom 5. Oktober 2009 nicht mehr als tarifbegünstigter, sondern nur noch als laufender Gewinn festgestellt worden.

6

6. Über den hiergegen erhobenen Einspruch hat das [X.] noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 hat die Behörde jedoch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) abgelehnt. Der weitere Änderungsbescheid vom 10. November 2009 ist aus zwischen den Beteiligten nicht streitigen Gründen ergangen; das [X.] hat hierbei an der Qualifikation des Veräußerungsgewinns als laufender Gewinn festgehalten.

7

7. Der am 15. Dezember 2009 beim Finanzgericht ([X.]) gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) gestellte Antrag auf AdV blieb gleichfalls ohne Erfolg. Das [X.] hat sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 26. Juni 2007 [X.], [X.], 150, [X.], 289) sowie das hierzu ergangene Schreiben des [X.] vom 1. April 2009 IV C 6-S 2240/08/10008, 2009/0208434 (BStBl I 2009, 515) gestützt. Anderes ergebe sich [X.] die Vorinstanz weiter-- auch nicht aus den Grundsätzen von [X.] und Glauben.

8

8. Mit der vom [X.] zugelassenen Beschwerde hat die [X.] im [X.] ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.

9

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und die Vollziehung des [X.] 2003 vom 10. November 2009 mit Rücksicht auf die Qualifikation des Veräußerungsgewinns als laufender Gewinn auszusetzen.

Das [X.] beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. [X.] ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.

1. Verfahrensfragen

a) [X.] ist zulässig, da sie vom [X.] zugelassen wurde (§ 128 Abs. 3 [X.]O); das [X.] hat ihr nicht abgeholfen (§ 130 Abs. 1 [X.]O).

b) Zutreffend hat die Vorinstanz angenommen, dass die für das gerichtliche Aussetzungsverfahren zu beachtende besondere Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 [X.]O erfüllt ist. Das Erfordernis, dass die (Finanz-)Behörde einen Antrag auf AdV abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 [X.]O), ist ungeachtet dessen gewahrt, dass das [X.] nach der Entscheidung über die Ablehnung des [X.] (Schreiben vom 15. Oktober 2009) einen weiteren Änderungsbescheid erlassen hat (Bescheid vom 10. November 2009), der nach § 365 Abs. 3 [X.] zum Gegenstand des [X.] geworden ist und gegen den sich demgemäß auch der beim [X.] am 15. Dezember 2009 gestellte Aussetzungsantrag gerichtet hat. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine einmalige Ablehnung des [X.] durch das Finanzamt genügt und § 69 Abs. 4 Satz 1 [X.]O nicht zu entnehmen ist, dass für jeden Abschnitt des Hauptverfahrens (Einspruchsverfahren, Klage- und Revisionsverfahren) eine gesonderte [X.]ellungnahme des Finanzamts eingeholt werden müsste ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 69 [X.]O Rz 1084; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 [X.]O Rz 71, jeweils m.w.[X.]); demgemäß ist solches auch nicht zu fordern, wenn --wie vorliegend-- das [X.] nach Ablehnung des [X.] und vor Eingang des Antrags nach § 69 Abs. 3 [X.]O beim [X.] einen Änderungsbescheid erlässt und hierbei an seiner zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsauffassung festhält.

2. Entscheidung in der Sache

Dem [X.] ist ferner darin beizupflichten, dass an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Feststellung keine ernstlichen Zweifel bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 [X.]O).

a) Auszugehen ist hierbei davon, dass sowohl nach den Erläuterungen des Fondsprospekts als auch nach den Regelungen des Leasingvertrags die Vermietung des Flugzeugs mit dessen An- und Verkauf im Sinne eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert war.

aa) Dem steht --abweichend vom Vorbringen der [X.] weder entgegen, dass § 2 des am … neu gefassten Gesellschaftsvertrags den Flugzeugverkauf nicht ausdrücklich als Unternehmensgegenstand benennt, noch wird die Annahme eines einheitlichen Geschäftskonzepts dadurch ausgeschlossen, dass im Falle einer Verschlechterung der Marktsituation anstelle einer Drittveräußerung des Flugzeugs nach § 16 Nr. 3 des Leasingvertrags auch eine "Anschlussvermietung denkbar gewesen wäre" und deshalb [X.] die weitere Folgerung der [X.] die Verpflichtung der [X.] zur Leistung des Einmalbetrags gemäß § 16 Nr. 1 des Leasingvertrags (in Höhe von 66 % der Anschaffungskosten der [X.] = ca. … Mio. DM) den Charakter einer "Restwertgarantie" gehabt habe.

bb) Ein einheitliches Geschäftskonzept im vorgenannten Sinne ist im [X.]reitfall bereits deshalb zu bejahen, weil der Verkauf des Flugzeugs Eingang in die Prognoseberechnungen des Prospekts gefunden hat und der hierbei angesetzte Verkaufspreis (Einmalzahlung in Höhe von … Mio. DM) sicherstellte, dass die für die Jahre 1994 bis 1998 erwarteten Verluste ausgeglichen werden. Auch kann in der Verpflichtung der [X.] zur Einmalzahlung keine vom Flugzeugverkauf getrennt zu beurteilende Garantie gesehen werden. Hiergegen spricht nicht nur, dass die [X.] selbst die Vermietung des Flugzeugs nach Ablauf des Leasingvertrags nur als Handlungsoption einstuft, um "eine zu erwartende Markterholung zu überbrücken", und sie zudem --im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur fehlenden Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit (s. nachfolgend zu [X.] erläutert, dass eine "typische [X.] ... regelmäßig für ein bestimmtes ... Engagement gegründet und nach erfolgter Abwicklung planmäßig aufgelöst (werde)". Hinzu kommt, dass über das Vorliegen eines einheitlichen, den Verkauf des [X.] umfassenden Geschäftskonzepts nach dem wahrscheinlichen Geschehensablauf zu entscheiden ist und es hiernach selbst unter verschlechterten Marktbedingungen als ausgeschlossen angesehen werden musste, dass die [X.] der [X.] zwei Drittel der Anschaffungskosten des Flugzeugs ersetzt (Einmalzahlung), ohne hierfür eine Gegenleistung (§ 16 Nr. 2 des Leasingvertrags: Eigenerwerb des Flugzeugs) oder zumindest in Form der Auskehrung des Erlöses aus der Drittverwertung des Flugzeugs (§ 16 Nr. 3 des Leasingvertrags) einen teilweisen Ersatz für ihre Aufwendungen (Einmalzahlung) zu erlangen.

cc) Der von der [X.] erzielte Veräußerungsgewinn ist deshalb nach den Grundsätzen des [X.] in [X.], 150, [X.], 289 als Bestandteil der einheitlichen unternehmerischen Tätigkeit (Ankauf, Vermietung und Verkauf) und damit zugleich ungeachtet dessen als laufender und nicht nach den §§ 16, 34 [X.] begünstigter Gewinn zu qualifizieren, dass das Flugzeug in der [X.] seiner Vermietung zum Anlagevermögen gehört hat. Auch ist es ohne Bedeutung, ob die Veräußerung mit der Beendigung der Geschäftstätigkeit der [X.] zusammenfällt (vgl. auch [X.]/Wacker, [X.], 29. Aufl., § 16 Rz 342, m.w.[X.]).

b) Der Senat hat im anhängigen Verfahren nicht der Frage nachzugehen, ob die Gesellschafter der [X.] originär gewerbliche Einkünfte erzielt haben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 [X.]). Selbst wenn Letzteres zu verneinen sein sollte, würden die Gesellschafter der Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 [X.] zur gewerblichen Prägung mit der Folge unterstehen, dass auch in diesem Fall der Ankauf, die Vermietung sowie der Verkauf des Flugzeugs als Teile einer einheitlichen, auf Einkunftserzielung gerichteten Tätigkeit zu verklammern wären.

c) Zu Recht hat das [X.] ferner verneint, dass das [X.] nach der mit Schreiben vom 9. November 1994 erteilten verbindlichen Auskunft an einer Zuordnung des Veräußerungsgewinns zu den laufenden Einkünften gehindert wäre. Zwar konnte die Finanzbehörde auch vor der Ergänzung des § 89 Abs. 2 [X.] durch das [X.] vom 5. September 2006 ([X.], 2098) nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an die --außerhalb einer Betriebsprüfung erteilte (vgl. §§ 204 ff. [X.])-- Zusicherung, einen ihr unterbreiteten Sachverhalt einer bestimmten steuerrechtlichen Beurteilung zu unterwerfen, gebunden sein (z.B. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 13. Dezember 1989 [X.], [X.], 114, [X.] 1990, 274). Da eine solche Auskunft jedoch nicht zum Ziel hat, einen Sachverhalt umfassend zu begutachten, ist der Umfang der Bindungswirkung durch die Fassung des Antrags beschränkt; demgemäß besteht auch keine Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt daraufhin zu überprüfen, ob sich im Zusammenhang mit dem geschilderten Fall noch andere, nicht ausdrücklich gestellte Zweifelsfragen ergeben könnten (Senatsbeschluss vom 3. August 2004 [X.]/02, juris). Eine Bindungswirkung muss hiernach auch im [X.]reitfall ausscheiden, weil sich der Antrag der [X.] vom 10. Oktober 1994 auf verbindliche Auskunft zu der Frage beschränkt hat, ob auch Veräußerungsgewinne in die Gewinnerzielungsabsicht einzubeziehen seien und ob die [X.] einen Gewerbebetrieb unterhalte, wenn auf [X.] ein Totalgewinn (einschl. eines Veräußerungsgewinns) erwartet werden könne. Nur dies hat das [X.] mit seiner verbindlichen Auskunft bejaht (vgl. oben zu I.4.). Entgegen der Einschätzung der [X.] ergibt sich Anderes nicht daraus, dass aus der zusammen mit dem Antrag eingereichten Prognoseberechnung die Annahme eines nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Aufgabegewinns klar ersichtlich gewesen sei und sich nunmehr --auf der Grundlage eines laufenden gewerbesteuerpflichtigen Gewinns-- ein deutlicher ([X.] ergebe (rd. … Mio. €). Die [X.] lässt auch insoweit außer [X.], dass die Gewerbesteuerbelastung nicht Gegenstand der Anfrage gewesen ist und demgemäß das [X.] nicht konkret zum Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht der [X.], sondern --entsprechend der Antragsfassung-- lediglich abstrakt dazu [X.]ellung genommen hat, dass Veräußerungsgewinne in die Totalgewinnermittlung einzubeziehen seien und [X.]" ein solcher "Totalgewinn erwartet werden [X.] auch ein Gewerbetrieb i.S. von § 15 Abs. 3 [X.] gegeben sei.

d) Der Qualifikation des Veräußerungsgewinns der [X.] als laufender Gewinn steht weiterhin nicht die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] entgegen. Letztere Vorschrift ist nicht einschlägig, weil der [X.] mit seinem Urteil in [X.], 150, [X.], 289 nicht von den Grundsätzen des [X.]-Urteils vom 21. November 1989 [X.] ([X.]/NV 1990, 625) abgewichen ist und damit auch nicht die Rechtsprechung i.S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] geändert hat. Hiergegen spricht nicht nur, dass das Urteil in [X.]/NV 1990, 625 vom [X.] nicht mehr bestätigt, sondern durchgängig als besonders gelagerter "atypischer" Fall eingestuft worden ist (vgl. [X.]-Urteil vom 5. Juli 2005 [X.], [X.]E 211, 100, [X.] 2006, 160). Hinzu kommt vor allem, dass die Einschätzung des Urteils in [X.]/NV 1990, 625, nach der die Veräußerung eines zuvor erworbenen und zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücks durch eine KG in den Vorgang der Betriebsaufgabe einzubeziehen sei, tragend auf dem Umstand beruht, dass der Weiterverkauf "(nicht) Gegenstand der ursprünglich ins Auge gefaßten Betätigung der (KG)" gewesen sei. Kennzeichen der vorliegenden Gestaltung sowie des dem Senatsurteil in [X.], 150, [X.], 289 zugrunde liegenden Sachverhalts ist hingegen, dass --wie erläutert-- die Vermietung sowie der An- und Verkauf des Flugzeugs Gegenstand eines von Anfang an bestehenden und später auch durchgeführten unternehmerischen Konzepts waren. Demgemäß verbietet sich auch die Annahme, der Senat habe mit seiner Entscheidung in [X.], 150, [X.], 289 die bisherige Rechtsprechung geändert (vgl. zu allem auch Senatsbeschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, juris).

e) Nicht durchzugreifen vermag schließlich der Einwand, das [X.] sei aufgrund der jahrzehntelangen Verwaltungspraxis (Hinweis auf Abschn. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1998; Verfügung der [X.] vom 28. Januar 2005 S 2170 - 73 [X.] 41/42 --Einkommensteuer-Kartei [X.], § 4 [X.] Karte 1.1.2-- unter Bezugnahme auf ein Merkblatt des Bayerischen [X.]aatsministeriums der Finanzen betreffend Kommunalleasing) nach § 163 [X.] aus Billigkeitsgründen verpflichtet, gegenüber der [X.] einen Veräußerungsgewinn (Aufgabegewinn) festzustellen. Der Vortrag kann der Beschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Entscheidung über die abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in einem gegenüber der [X.] nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] selbständigen Verwaltungsverfahren zu treffen ist. Sein Ergebnis entfaltet demnach --als Grundlagenbescheid gemäß § 171 Abs. 10 [X.]-- Bindungswirkung für die [X.] mit der weiteren Folge, dass deren Rechtmäßigkeit nicht mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid angegriffen werden kann (§ 351 Abs. 2 [X.], § 42 [X.]O; Beschlüsse des [X.] vom 30. Januar 1991 IX [X.]/89, [X.]/NV 1992, 464; vom 18. März 1996 [X.], [X.]/NV 1996, 692, jeweils m.w.[X.]). Abgesehen davon, dass der Senat den vorgelegten Akten nicht entnehmen kann, ob die [X.] eine abweichende Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 163 i.V.m. § 181 [X.] beim [X.] beantragt hat (vgl. hierzu z.B. [X.]-Urteil vom 3. September 2009 IV R 17/07, [X.]E 227, 293, [X.] 2010, 631), käme auch eine Aussetzung des anhängigen Verfahrens analog § 74 [X.]O bis zu einer (etwaigen) Entscheidung des [X.] über einen solchen Billigkeitsantrag nicht in Betracht. Dies wäre vor allem mit dem Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes unvereinbar; eine Vorgehensweise nach § 74 [X.]O ist aber auch deshalb nicht angezeigt, weil die gerichtliche Entscheidung gemäß § 69 [X.]O nicht in materieller Rechtskraft erwächst ([X.]-Beschluss vom 31. August 1987 [X.]/86, [X.]/NV 1988, 174).

Meta

IV B 34/10

24.09.2010

Bundesfinanzhof 4. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 18. März 2010, Az: 1 V 3932/09, Beschluss

§ 15 EStG 2002, § 69 Abs 4 S 1 FGO, § 16 EStG 2002, § 69 Abs 3 FGO, § 34 EStG 2002, § 176 Abs 1 S 1 Nr 3 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.09.2010, Az. IV B 34/10 (REWIS RS 2010, 3032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3032

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