Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.06.2017, Az. IV R 6/14

4. Senat | REWIS RS 2017, 9779

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Gegenstand

Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit - Zuordnung des Verkaufs des Anlagevermögens im Zuge der Betriebseinstellung zur laufenden Geschäftstätigkeit - Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung


Leitsatz

1. Besteht das Geschäftskonzept einer Fondsgesellschaft (GmbH & Co. KG) in dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter, ist eine Verklammerung dieser Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt (insoweit inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 8. Juni 2017 IV R 30/14) .

2. Die Verklammerung der Teilakte bedingt, dass der Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter als Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen ist, selbst wenn die bisherige unternehmerische Tätigkeit insgesamt eingestellt wird .

3. Wird im Prospekt der Fondsgesellschaft (auch) ein Geschäftskonzept vorgestellt, dessen Ergebnisprognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht stellt, spricht dies regelmäßig gegen die Annahme einer einheitlichen Tätigkeit (insoweit inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 8. Juni 2017 IV R 30/14) .

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2013  12 K 948/12 F aufgehoben.

Der [X.] 2003 vom 7. Februar 2011, geändert durch Bescheid vom 18. Juli 2011, und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung werden für die Kläger dahin geändert, dass der bisher bei der Feststellung der laufenden Einkünfte berücksichtigte Gewinn aus der Veräußerung der [X.] als ein Veräußerungsgewinn festgestellt wird, welcher der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegt.

Die Berechnung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Tatbestand

A.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind ehemalige Kommanditisten der [X.] (Beigeladene), die sich seit Juni 2004 in Liquidation befindet. Die Beigeladene, ein [X.], wurde von der [X.] aufgelegt; [X.]eschäftsführer der [X.] waren [X.], [X.] und I. Alleingesellschafterin der [X.] war die [X.]mb[X.] 2, deren Alleingesellschafterin wiederum die B-Bank.

2

Die Beigeladene wurde im Dezember 1995 gegründet. Ihr [X.]eschäftsgegenstand war der Erwerb und die Vermietung (Leasing) beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die in diesem Zusammenhang stehenden [X.]eschäftsbesorgungen und sonstigen Maßnahmen, insbesondere der Erwerb und die Vermietung (Leasing) von ... (§ 2 Abs. 1 des [X.]esellschaftsvertrages --[X.]esV--). Die Beigeladene wurde für unbestimmte [X.] eingegangen (§ 3 Abs. 1 [X.]esV). Alleinige persönlich haftende [X.]esellschafterin der Beigeladenen war die am [X.]esellschaftskapital nicht beteiligte [X.]mb[X.] 3, die zur [X.]eschäftsführung und Vertretung der Beigeladenen berechtigt und verpflichtet war (§ 5 Abs. 1 [X.]esV); [X.]eschäftsführer der [X.]mb[X.] 3 waren [X.], [X.] und I. Alleingesellschafterin der [X.]mb[X.] 3 war die [X.]mb[X.] 2. [X.]ründungskommanditistin der Beigeladenen war die [X.]mb[X.] 4 mit einer Einlage von 30.000 DM (§ 4 Abs. 1 Satz 3 [X.]esV), deren Alleingesellschafterin ebenfalls die [X.]mb[X.] 2 war. Die Kläger beteiligten sich --neben zahlreichen weiteren [X.] mit einer Einlage in [X.]öhe von jeweils 100.000 DM als Kommanditisten an der Beigeladenen und traten ihr mit Wirkung zum 1. Dezember 1995 bei.

3

In den Jahren 1992 und 1993 hatte die [X.] in vier Tranchen ... erworben und mit Leasingvertrag vom ... 1992 (nachfolgend [X.]) an die [X.]mb[X.] 5 vermietet. An der [X.]mb[X.] 5 war die J A[X.] zu 90 % unmittelbar und zu 10 % mittelbar beteiligt.

4

Die Beigeladene erwarb die ... mit einem als "[X.]" bezeichneten Vertrag (nachfolgend Leasingvertrag) Ende 1995 in vier Tranchen und vermietete sie an die [X.] (Leasingnehmerin). Die [X.] führte ihren [X.] mit der [X.]mb[X.] 5 unverändert fort. Der zwischen der Beigeladenen und der [X.] abgeschlossene Leasingvertrag war auf unbestimmte [X.] abgeschlossen. Er war von der [X.] als Leasingnehmerin frühestens zum 15. Juni 2003 kündbar, danach jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Die Kündigung konnte für jede Tranche gesondert ausgesprochen werden. Der Beigeladenen war nach dem Leasingvertrag nur ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt. Im Falle der Kündigung sollten die ... ausweislich des Beteiligungsprospekts der Beigeladenen (nachfolgend Prospekt) veräußert werden. Die von der [X.] an die Beigeladene bis zum 15. Juni 2003 zu entrichtenden Leasingraten waren festgeschrieben. Für die nach dem 15. Juni 2003 zu zahlenden Mieten legte der Leasingvertrag fest, dass deren [X.]öhe auszuhandeln sei, die Mietzahlungen in der Summe aber in jedem Fall bis zu dem für jede Tranche genannten Amortisationszeitpunkt (15. Dezember 2007, 15. März 2008, 15. Juni 2008, 15. September 2008) die vollen Anschaffungs- und Neben-/ Finanzierungskosten der Beigeladenen abdecken sollten. Für den Fall der Kündigung durch die [X.] war das weitere Verfahren festgelegt: Die [X.] musste an die Beigeladene eine Abschlusszahlung leisten, die sich aus der [X.]öhe des Barwertes der bis zum Amortisationszeitpunkt der betreffenden Tranche noch ausstehenden Leasingraten und einer eventuellen Vorfälligkeitsentschädigung zusammensetzte. Die Beigeladene konnte den Verkauf der ... nach pflichtgemäßem Ermessen vornehmen. Der hierbei erzielte Veräußerungserlös war mit der Abschlusszahlung zu verrechnen. Einen [X.] hatte die [X.] auszugleichen, ein Mehrerlös stand zu 75 % der [X.] und zu 25 % der Beigeladenen zu. Die [X.] hatte das Recht, einen Käufer vorzuschlagen. Die Kommanditisten konnten nach § 13 Abs. 1 [X.]esV ihr Ausscheiden aus der Beigeladenen mit einer Frist von drei Monaten durch Kündigung erstmals zum 28. Februar 2003 und nachfolgend zu jedem Kalenderquartal erklären. Für den Fall des Ausscheidens erhielten sie von der Beigeladenen eine Abfindung. Nach dem Prospekt werden die Kommanditisten für diesen Fall wirtschaftlich so gestellt, als wäre der Leasingvertrag zwischen der Beigeladenen und der [X.] zu diesem [X.]punkt gekündigt und die Beigeladene liquidiert worden.

5

Im Prospekt der Beigeladenen ist eine Ergebnis- und Liquiditätsprognose (Prognose) für zwei unterschiedliche Szenarien enthalten. Das eine beschreibt den Fall, dass die Beigeladene zum 15. Juni 2003 infolge der Kündigung des Leasingvertrages durch die [X.] (Leasingnehmerin) beendet wird (Szenario 1). Das andere geht davon aus, dass die Beigeladene infolge der Fortsetzung des Leasingvertrages bis zum 15. September 2008 fortbesteht und der Kommanditist seine Beteiligung nicht kündigt (Szenario 2). Für das Szenario 1 weist die Prognose nur durch die Einbeziehung des Erlöses aus der Veräußerung der ... ein positives [X.]esamtergebnis (einen Totalgewinn) der Beigeladenen in [X.]öhe von ... DM aus. Es wird --unter Annahme bestimmter [X.] eine (jährliche) Eigenkapitalverzinsung (Rendite) von 9,31 % in Aussicht gestellt. Für das Szenario 2 weist die Prognose --ohne Einbeziehung eines Erlöses aus der Veräußerung der ...-- ein positives [X.]esamtergebnis der Beigeladenen in [X.]öhe von ... DM aus. Es wird --unter Annahme der nämlichen [X.] eine (jährliche) Eigenkapitalverzinsung (Rendite) von 3,90 % angenommen; allerdings ist bei der [X.] ein eventueller Veräußerungsgewinn, der die Rendite erhöhen könnte, unberücksichtigt geblieben.

6

In der Folgezeit wurde die [X.]mb[X.] 5 auf die J A[X.] verschmolzen. Die J A[X.] bemühte sich um eine Beendigung des [X.]es mit der [X.] zum 15. Juni 2004 und um einen Erwerb der .... Die [X.] trat deswegen in Verhandlungen mit der Beigeladenen über eine Beendigung des Leasingvertrages zum 15. Juni 2004 und eine Veräußerung der ..., obwohl zu diesem [X.]punkt die dreimonatige Kündigungsfrist zum 15. Juni 2004 nicht mehr eingehalten werden konnte. Letztendlich veräußerte die Beigeladene zum 15. Juni 2004 die ... an die [X.], die sie sofort zu den Konditionen ihres Erwerbs an die J A[X.] weiterveräußerte. Seither befindet sich die Beigeladene in Liquidation.

7

Von der in § 13 [X.]esV vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit machten im Streitjahr 2003 Kommanditisten mit einem Kommanditkapital in [X.]öhe von ... € (62,52 % aller Kommanditisten) [X.]ebrauch, bis zum 30. März 2004 weitere Kommanditisten mit einem Kommanditkapital in [X.]öhe von ... € (2,48 % aller Kommanditisten). Die Kläger erklärten ihre Kündigung mit Wirkung zum 28. Februar 2003.

8

Die Beigeladene erklärte im Rahmen ihrer im April 2005 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) eingereichten Feststellungserklärung für das Streitjahr 2003 Einkünfte aus [X.]ewerbebetrieb in [X.]öhe von ... €. In diesen Einkünften waren begünstigte Veräußerungsgewinne i.S. der §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (ESt[X.]) in [X.]öhe von ... € enthalten. Der unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 ([X.]ewinnfeststellungsbescheid 2003) vom 27. September 2006 wies erklärungsgemäß einen [X.]esamtgewinn aus [X.]ewerbebetrieb in [X.]öhe von ... € aus. Darin waren, wie erklärt, Veräußerungsgewinne (einschließlich steuerfreier Veräußerungsgewinne) in [X.]öhe von ... € enthalten. Für die Kläger wurde u.a. ein jeweils begünstigter Veräußerungsgewinn in [X.]öhe von ... € festgestellt. Dieser Bescheid wurde [X.] wie die geänderten [X.]ewinnfeststellungsbescheide 2003-- an die K [X.]mb[X.] als Empfangsbevollmächtigte bekanntgegeben. Die K [X.]mb[X.] hatte als [X.]eschäftsbesorger der Beigeladenen das [X.] mit Schreiben vom 15. Januar 1996 gebeten, in Zukunft den gesamten [X.]eschäftsverkehr mit ihr als Empfangs- und [X.] zu führen. Mit Bescheid vom 21. November 2006 wurde der [X.]ewinnfeststellungsbescheid 2003 aus nicht streitbefangenen [X.]ründen geändert; die für die Kläger festgestellten Besteuerungsgrundlagen blieben unverändert.

9

Das [X.] ordnete mit einer ebenfalls gegenüber der K [X.]mb[X.] bekanntgegebenen Prüfungsanordnung vom 9. November 2007 für die [X.] und 2004 eine Außenprüfung betreffend die Betriebssteuern (Umsatz- und [X.]ewerbesteuer) sowie die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte an. Die Außenprüfung begann am 10. Dezember 2007. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene aus der Veräußerung der [X.] einen laufenden [X.]ewinn erzielt habe. Ebenso seien die Abfindungen, welche die Kommanditisten anlässlich ihres Ausscheidens im Streitjahr 2003 erhalten hätten, als laufender [X.]ewinn zu beurteilen. Maßgeblich hierfür sei, dass die Vermietung sowie der An- und Verkauf der ... auf [X.] der Beigeladenen aufgrund eines einheitlichen [X.]eschäftskonzepts zu einer unternehmerischen Tätigkeit verklammert seien. Dies führe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] (BF[X.]) dazu, dass auch die [X.]ewinne aus der Veräußerung der [X.]esellschaftsanteile den laufenden Einkünften zuzuordnen seien.

Das [X.] schloss sich dieser Beurteilung an und erließ unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung den geänderten [X.]ewinnfeststellungsbescheid 2003 vom 3. September 2010. Dieser enthielt unter Berücksichtigung einer entsprechenden [X.]ewerbesteuerrückstellung nur noch einen [X.]esamtgewinn aus [X.]ewerbebetrieb in [X.]öhe von ... €, wies jedoch weiterhin darin enthaltene begünstigte Veräußerungsgewinne in [X.]öhe von ... € aus. Für die Kläger wurde jeweils neben laufenden Einkünften aus [X.]ewerbebetrieb in [X.]öhe von nur noch ./. 207,62 € nach wie vor ein begünstigter Veräußerungsgewinn in [X.]öhe von ... € festgestellt. In den Erläuterungen zum Bescheid hieß es u.a., dass der Änderung die Feststellungen der Betriebsprüfung zugrunde lägen; auf den Prüfungsbericht wurde verwiesen. Dieser Bescheid wurde erneut wegen nicht [X.] [X.]ründe mit Bescheid vom 29. September 2010 geändert; die für die Kläger festgestellten Besteuerungsgrundlagen blieben unverändert.

In dem geänderten [X.]ewinnfeststellungsbescheid 2003 vom 7. Februar 2011, der sich auf § 129 der Abgabenordnung [X.]) stützte, blieb zwar der [X.]esamtgewinn aus [X.]ewerbebetrieb mit ... € unverändert; der Bescheid enthielt aber keine begünstigten Veräußerungsgewinne mehr. Er stellte für die Kläger jeweils laufende Einkünfte aus [X.]ewerbebetrieb in [X.]öhe von ... € fest. [X.]egen diesen Bescheid legte die Beigeladene mit Schreiben vom 4. März 2011 Einspruch ein. Der angegriffene Bescheid wurde erneut mit Bescheid vom 18. Juli 2011 geändert, wobei aber die für die Kläger festgestellten Einkünfte unberührt blieben. Der Einspruch wurde mit Entscheidung vom 7. Februar 2012 als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen erhoben mehrere Kommanditisten --u.a. die Kläger-- vor dem [X.] (F[X.]) einzeln Klage. Das F[X.] verband diese Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Zu dem Klageverfahren lud das F[X.] die Beigeladene bei. Der gemeinsame Prozessbevollmächtigte der Kläger reichte deren Klagen mit jeweils am 6. März 2012 beim F[X.] eingegangenen Schriftsätzen ein. Im Rahmen des Klageverfahrens wurde dem Prozessbevollmächtigten als Empfangsbevollmächtigtem der Kläger die Einspruchsentscheidung mit Schreiben des [X.] vom 13. September 2013 erneut übersandt. Das F[X.] wies die Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2013  12 K 948/12 F ab.

[X.]iergegen richtet sich die Revision der Kläger.

Die Kläger beantragen,
das Urteil des F[X.] Düsseldorf vom 5. Dezember 2013  12 K 948/12 F aufzuheben und den geänderten [X.]ewinnfeststellungsbescheid 2003 vom 7. Februar 2011, geändert durch Bescheid vom 18. Juli 2011, und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass der bei der Feststellung der laufenden Einkünfte berücksichtigte [X.]ewinn aus der Veräußerung der [X.] als ein Veräußerungsgewinn festgestellt wird, welcher der Tarifbegünstigung unterliegt.

Das [X.] beantragt,
die Revision der Kläger als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

B.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils. Der angefochtene [X.] 2003 vom 7. Februar 2011, geändert durch Bescheid vom 18. Juli 2011, wird --insoweit unter Aufhebung der [X.] für die Kläger dahin geändert, dass der bisher bei der Feststellung der laufenden Einkünfte berücksichtigte Gewinn aus der Veräußerung ihrer [X.] als ein Veräußerungsgewinn festgestellt wird, welcher der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG unterliegt (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die Berechnung der für die Kläger festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wird dem [X.] übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 [X.]O).

I. Das Begehren der Kläger richtet sich sowohl gegen die versagte Feststellung von Gewinnen aus der Veräußerung ihrer gesamten Mitunternehmeranteile ([X.]) und deren Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG als auch gegen die Höhe der (ihnen zugerechneten) laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

1. In dem angefochtenen [X.] 2003 werden für die Kläger jeweils nur noch laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... € festgestellt, in denen ihre Gewinne aus der Veräußerung der [X.] enthalten sind. Ihr Anfechtungsbegehren zielt daher --zulässigerweise-- darauf ab, für sie als selbständige "andere Besteuerungsgrundlagen" i.S. des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] Gewinne aus der Veräußerung ihrer Mitunternehmeranteile festzustellen und festzustellen, dass diese der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG unterliegen.

In die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] sind auch die Gewinne einzubeziehen, die ein Gesellschafter aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt ([X.]-Urteil vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, [X.], 66, [X.], 536, Rz 12, m.w.N.). Diese Veräußerungsgewinne der Mitunternehmer sind eine "andere Besteuerungsgrundlage" i.S. des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.]. Von dieser Feststellung zu unterscheiden ist die Qualifikation des Veräußerungsgewinns als Bestandteil der außerordentlichen Einkünfte, welcher der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG unterliegt. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine selbständige "andere Besteuerungsgrundlage" i.S. des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] ([X.]-Urteil vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, [X.], 75, [X.], 529, Rz 15, m.w.N.). Der [X.] hat hingegen nicht darüber zu entscheiden, ob daneben auch die Voraussetzungen der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 3 EStG vorliegen. Ob die hierfür erforderlichen persönlichen Merkmale der Kläger gegeben sind, ist nicht im Feststellungsverfahren, sondern erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu entscheiden (vgl. [X.]-Urteile in [X.], 75, [X.], 529, Rz 15; in [X.], 66, [X.], 536, Rz 13, m.w.N.).

2. Das auf Feststellung tarifbegünstigter Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG gerichtete Anfechtungsbegehren betrifft zugleich auch die Höhe der (den Klägern zugerechneten) laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Denn mit der Feststellung solcher Veräußerungsgewinne ginge zwangsläufig eine entsprechende Reduzierung der (ihnen bisher zugerechneten) laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... € einher (vgl. [X.]-Urteil vom 8. Juni 2000 IV R 65/99, [X.], 207, [X.] 2001, 89, unter 2.b).

II. Dem Begehren der Kläger ist nicht bereits deshalb zu entsprechen, weil der angefochtene [X.] 2003, soweit er sich gegen die Kläger richtet, insgesamt aufzuheben ist (dazu 1.). Denn dieser Bescheid ist weder wegen fehlerhafter Bekanntgabe unwirksam (dazu 2.) noch in [X.] ergangen (dazu 3.).

1. Der erkennende [X.] wäre [X.] wie das [X.] nicht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]O daran gehindert, den angefochtenen [X.] 2003, soweit sich dieser gegen die Kläger richtet, aufzuheben, wenn er zu dem Ergebnis gelangte, dieser Bescheid sei wegen nicht ordnungsgemäßer Bekanntgabe unwirksam oder in [X.] ergangen. Die Aufhebung hätte dann zur Folge, dass der zuvor ergangene [X.] vom 29. September 2010 wieder in [X.] träte, in dem für die Kläger jeweils begünstigte Veräußerungsgewinne in Höhe von ... € und laufende Einkünfte in Höhe von ./. 207,62 € festgestellt worden sind (zum Verhältnis des Änderungsbescheids zum Ausgangsbescheid vgl. Beschluss des Großen [X.]s des [X.] vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, [X.]E 108, 1, [X.] 1973, 231, unter 3.).

Zwar darf das Gericht nach § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]O nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Aber selbst wenn ein Kläger --vor dem [X.] oder [X.]-- nur die Änderung des angefochtenen Steuerbescheids beantragt haben sollte, kann der [X.] diesen Steuerbescheid im Revisionsverfahren insgesamt aufheben, wenn der Bescheid wegen eingetretener Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 1 Satz 1 [X.]) rechtswidrig oder wegen nicht ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam ist. Die Bindung an das Klagebegehren gilt in diesen Fällen nicht ([X.]-Urteile vom 25. April 2006 [X.], [X.]E 212, 421, [X.] 2007, 220, unter [X.]; vom 15. April 2010 IV R 67/07, Rz 15). Was für einen Steuerbescheid gilt, muss auch dann gelten, wenn [X.] wie hier-- ein [X.] angefochten ist (vgl. § 181 Abs. 1 Satz 1 [X.]). In diesen Fällen stünde daher einer Aufhebung nicht entgegen, dass die Kläger nur die Änderung des angefochtenen [X.]s 2003 begehrt haben.

2. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bekanntgabe des angefochtenen [X.]s 2003 an die [X.] als Empfangsbevollmächtigte i.S. des § 183 Abs. 1 Satz 1 [X.] bewirkte, dass dieser Bescheid den Klägern gegenüber wirksam geworden ist.

a) Die Feststellungsbeteiligten sollen nach § 183 Abs. 1 Satz 1 [X.] einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen. Die ordnungsgemäße Bekanntgabe an diese Person wirkt für und gegen alle Feststellungsbeteiligten (vgl. § 183 Abs. 1 Satz 5 [X.]). Bei Vorhandensein eines Empfangsbevollmächtigten nach § 183 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist auch keine Einzelbekanntgabe an ausgeschiedene Gesellschafter nach § 183 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderlich, solange und soweit die ausgeschiedenen Gesellschafter oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen haben (§ 183 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Der Widerspruch erfolgt durch Widerruf der Vollmacht gegenüber dem [X.] und wird erst mit Zugang beim [X.] wirksam (§ 183 Abs. 3 Satz 2 [X.]).

b) Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 [X.] muss eine [X.] im Grundsatz von allen Feststellungsbeteiligten erteilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann eine [X.] i.S. des § 183 Abs. 1 Satz 1 [X.] aber auch nach [X.] bestehen ([X.]-Beschluss vom 5. Mai 2011 [X.] 139/10, Rz 12, m.w.N.; [X.]/Ratschow, [X.], 13. Aufl., § 183 Rz 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 183 [X.] Rz 54; ablehnend [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 183 [X.] Rz 11). Denn die Bevollmächtigung braucht nicht ausdrücklich zu erfolgen. So gilt auch derjenige als Bevollmächtigter, der ohne Vollmacht gegenüber den Finanzbehörden wie ein Bevollmächtigter auftritt, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein der Bevollmächtigung dem Vertretenen zurechenbar ist. Auch für eine nach [X.] bestehende [X.] i.S. des § 183 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt § 183 Abs. 3 [X.] ([X.]/Ratschow, a.a.[X.], § 183 Rz 28).

c) Dies vorausgeschickt, hat das [X.] die [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise --jedenfalls nach [X.]-- als Empfangsbevollmächtigte der Beigeladenen i.S. des § 183 Abs. 1 Satz 1 [X.] behandelt.

aa) Die [X.] ist wie ein umfassend Bevollmächtigter gegenüber dem [X.] aufgetreten. Sie hatte als Geschäftsbesorger der Beigeladenen das [X.] mit Schreiben vom 15. Januar 1996 gebeten, den gesamten Geschäftsverkehr mit ihr als Empfangs- und [X.] zu führen. Hinzu kommt, dass die [X.] in den Feststellungsverfahren der Vorjahre --wie vom [X.] für den [X.] bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 [X.]O)-- als Empfangsbevollmächtigte i.S. des § 183 Abs. 1 Satz 1 [X.] benannt worden ist.

bb) Die Kläger haben vor dem [X.] nicht vorgetragen, dass ihnen das Auftreten der [X.] gegenüber dem [X.] unbekannt gewesen sei. Vielmehr haben sie zunächst ausgeführt, dass der [X.] nur für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft eine Vollmacht erteilt worden sei, später, dass sie keinen [X.]n benannt hätten. Im Übrigen hat das [X.] festgestellt, dass die Kläger seit ihrem Beitritt die Bekanntgabe der [X.]e an die [X.] rügelos akzeptiert haben.

cc) Schließlich hat das [X.] --nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 118 Abs. 2 [X.]O)-- von dem Widerruf der [X.] durch die Kläger erst mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 und damit nach Bekanntgabe des angefochtenen [X.]s 2003 Kenntnis erlangt.

3. Ebenso war die [X.] vom [X.] zu Recht entschieden-- bei Erlass des angefochtenen [X.]s noch nicht abgelaufen.

a) Die Feststellungsfrist lief zunächst nicht ab, bevor der aufgrund der Außenprüfung erlassene [X.] 2003 vom 3. September 2010 unanfechtbar geworden ist (§ 171 Abs. 4 Satz 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Änderung eines --auch unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen (vgl. § 164 Abs. 4 [X.])-- [X.]s nicht mehr zulässig, wenn die Feststellungsfrist abgelaufen ist. Im Streitfall hätte die reguläre vierjährige Feststellungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2, § 181 Abs. 1 Satz 1 [X.]) --nach Einreichung der Feststellungserklärung [X.] gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit Ablauf des 31. Dezember 2009 geendet. Allerdings wurde der Ablauf der Feststellungsfrist durch die am 10. Dezember 2007 bei der Beigeladenen begonnene Außenprüfung gehemmt.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist der Eintritt der Hemmung nach § 171 Abs. 4 [X.] davon abhängig, dass die Außenprüfung aufgrund einer wirksamen Prüfungsanordnung durchgeführt wird. Die Hemmungswirkung setzt daher sowohl deren wirksame Bekanntgabe (§ 122 [X.]) als auch deren inhaltlich hinreichende Bestimmtheit (§ 197 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 [X.]) voraus (z.B. [X.]-Urteil vom 12. Februar 2015 IV R 63/11, Rz 15, m.w.N.).

bb) Im Streitfall ist die Prüfungsanordnung vom 9. November 2007 für das Streitjahr 2003 wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung wirksam gegenüber der [X.] ([X.]) mit Wirkung für die Beigeladene (Inhaltsadressatin) bekanntgegeben worden. Eine Bekanntgabe an die Kläger war nicht erforderlich. Die vom [X.] nicht geprüfte Frage einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Prüfungsanordnung kann der [X.] auf Grundlage der vom [X.] festgestellten Tatsachen selbst beurteilen.

(1) Unterhält eine Personengesellschaft --wie hier die [X.] einen Gewerbebetrieb (§ 193 Abs. 1 [X.]), ist sie im Hinblick auf die gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte ihrer Gesellschafter als Prüfungssubjekt selbst Inhaltsadressatin ([X.]-Urteil vom 12. Februar 2015 IV R 63/11, Rz 16). Hiervon zu unterscheiden ist der [X.] nach § 197 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 [X.]. Die Prüfungsanordnung kann daher auch an Bevollmächtigte bekanntgegeben werden (§ 122 Abs. 1 Satz 3 [X.]); § 183 [X.] findet auf die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung keine Anwendung ([X.]-Urteil vom 16. März 1993 XI R 42/90, [X.]/NV 1994, 75, unter [X.]; [X.] in [X.], [X.] § 183 Rz 3).

(2) Die [X.] war als Empfangs- und [X.] zur Entgegennahme der Prüfungsanordnung berechtigt und damit richtiger [X.].

Die [X.] hatte das [X.] als Geschäftsbesorger der Beigeladenen bereits mit Schreiben vom 15. Januar 1996 gebeten, den gesamten Geschäftsverkehr mit ihr als Empfangs- und [X.] zu führen. Bezieht sich die Vollmacht --wie hier-- auf alle steuerlichen Verhältnisse des Vollmachtgebers, so ist auch eine Prüfungsanordnung mitumfasst (gleicher Ansicht Güroff in [X.], [X.] § 122 Rz 27.1). Solange dem [X.] kein Widerruf der Vollmacht zugeht, bleibt sie im Außenverhältnis gegenüber dem [X.] aus Gründen der Rechtssicherheit wirksam (§ 80 Abs. 1 Satz 4 [X.]; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 80 Rz 18). Im Streitfall ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass ein solcher Widerruf dem [X.] vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung zugegangen ist.

(3) Ebenso ist die Beigeladene --wie vom [X.] angenommen-- in der Prüfungsanordnung zutreffend als Inhaltsadressatin bezeichnet worden.

Unerheblich ist, dass im Prüfungsjahr 2003 bereits zahlreiche Kommanditisten aus der Beigeladenen ausgeschieden waren. Veränderungen im Gesellschafterbestand berühren die Adressatenstellung einer Personengesellschaft nicht ([X.]/Rüsken, a.a.[X.], § 197 Rz 5b). Dies gilt jedenfalls, solange die Personengesellschaft zivilrechtlich (handelsrechtlich) noch nicht vollbeendet ist. [X.] befand sich die Beigeladene noch nicht einmal in Liquidation. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene, jedenfalls soweit das [X.] betroffen ist, in der Prüfungsanordnung ohne Nennung des Zusatzes "i.L." genannt wurde. Abgesehen davon würde das Fehlen dieses Zusatzes ohnehin nicht zur inhaltlichen Unbestimmtheit der Prüfungsanordnung führen. Denn es war klar, wer Subjekt der Prüfung sein sollte.

cc) Entgegen der Auffassung der Kläger war es nicht erforderlich, ihnen eine Erstreckungsanordnung nach § 197 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 194 Abs. 2 [X.] persönlich bekanntzugeben.

Eine Erstreckungsanordnung ist nur dann erforderlich, wenn die Verhältnisse der Gesellschafter, die nicht im Zusammenhang mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Gesellschaft stehen, [X.] werden sollen (§ 194 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 [X.]; z.B. [X.] in [X.], § 194 [X.] Rz 70). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Insbesondere ist die von der Außenprüfung geprüfte Frage, ob die Kläger aus der Veräußerung ihrer gesamten Mitunternehmeranteile laufende Gewinne erzielt haben, Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] (dazu oben [X.]). Diese Frage betrifft daher nicht die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter i.S. des § 194 Abs. 2 [X.].

b) Nach Ergehen des geänderten [X.]s vom 3. September 2010 war der Ablauf der Feststellungsfrist weiter nach § 171 Abs. 2, § 181 Abs. 1 Satz 1 [X.] gehemmt.

Nach diesen Vorschriften endet die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe eines [X.]s, soweit beim Erlass dieses Bescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist. Eine solche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 [X.] liegt u.a. vor, wenn der für die Veranlagung zuständige Finanzbeamte bei Erlass eines Steuerbescheids Teile eines Prüfungsberichts nicht ausgewertet hat und ausgeschlossen werden kann, dass dies aufgrund rechtlicher Überlegungen geschah ([X.]-Urteil vom 27. November 2003 V R 52/02, [X.]/NV 2004, 605, unter II.2.). So verhält es sich hier. Das [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass die Nichtauswertung der [X.], die den Gewinn aus der Veräußerung der gesamten [X.] betreffen, eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 [X.] darstellt.

III. Entgegen der Auffassung von [X.] und [X.] haben die Kläger im Streitjahr 2003 aus der Veräußerung ihrer gesamten [X.] keinen laufenden Gewinn, sondern einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt, der nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG tarifbegünstigt war.

1. Erzielt der Steuerpflichtige aus der Veräußerung seines gesamten Mitunternehmeranteils einen Gewinn i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, ist dieser Gewinn nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern, soweit er im Sinne der letztgenannten Vorschriften zu außerordentlichen Einkünften führt.

a) Gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte nur die enumerativ in § 34 Abs. 2 [X.]. 1 bis 5 EStG aufgeführten Einkünfte in Betracht, so u.a. nach Nr. 1 Veräußerungsgewinne i.S. des § 16 EStG. Durch die Verwendung der Worte "kommen nur in Betracht" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen der unter den [X.]. 1 bis 5 aufgezählten Tatbestände die Gewährung der Tarifbegünstigung zwar nahe liegt, aber nicht zwingend ist ([X.]-Urteil in [X.], 75, [X.], 529, Rz 20).

b) Ein Veräußerungsgewinn i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG unterliegt danach der Tarifbegünstigung nur, wenn er "außerordentlich" ist. Dies setzt bei allen Tatbeständen des § 34 Abs. 2 EStG eine atypische Zusammenballung voraus (z.B. [X.]-Urteil vom 23. Oktober 2013 [X.], [X.]E 243, 287, [X.] 2014, 58, Rz 71). Danach müssen alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit --wie z.B. in einem gesamten Mitunternehmeranteil (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)-- angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (z.B. [X.]-Urteil in [X.], 66, [X.], 536, Rz 16, m.w.N.).

2. Soweit im Streitfall die Gewinne aus der Veräußerung der gesamten [X.] der Kläger betroffen sind, liegen tarifbegünstigte Gewinne nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG vor.

a) Es kann dahinstehen, ob die Gewährung der Tarifbegünstigung ausnahmsweise dann ausscheidet, wenn zwar der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert worden und damit an sich der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt ist, dieser Gewinn aber aus einer Personengesellschaft stammt, die selbst bei Veräußerung ihres gesamten Anlagevermögens im Rahmen einer Betriebsaufgabe keinen tarifbegünstigten Gewinn erzielen könnte, weil diese Veräußerung als Teilakt (letzter Akt) ihrer laufenden Geschäftstätigkeit zu werten ist (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 1. August 2013 IV R 18/11, [X.]E 242, 315, [X.] 2013, 910, Rz 17, m.w.N.). Für diesen Fall könnte --jedenfalls dann, wenn das Betriebsvermögen der Personengesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus Anlagevermögen besteht-- ggf. die Auffassung vertreten werden, dass es keinen Unterschied machen könne, ob die Personengesellschaft ihr [X.]svermögen oder der Mitunternehmer seinen Gesellschaftsanteil veräußere. In beiden Fällen liege ein laufender --nicht tarifbegünstigter-- Veräußerungsgewinn vor ([X.]-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, [X.]E 216, 233, [X.] 2007, 777, unter [X.], zur Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Grundstückshandelsgesellschaft, deren Betriebsvermögen nahezu ausschließlich aus Umlaufvermögen besteht).

b) Die Wertung, wonach der Verkauf des Anlagevermögens auf [X.] der Personengesellschaft ein Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit ist, setzt in Bezug auf den Streitfall aber nach der Rechtsprechung des [X.] voraus, dass der Ankauf, die Vermietung und der Verkauf der ... durch die Beigeladene zu einer einheitlichen Tätigkeit verklammert sind. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.

aa) Der [X.] bejaht eine derartige Verklammerung, wenn die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin besteht, ein Wirtschaftsgut zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende [X.] zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden kann ([X.]-Urteile in [X.]E 242, 315, [X.] 2013, 910, Rz 19; vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 24); die Einbeziehung des Verkaufserlöses muss für die Erzielung des Totalgewinns unverzichtbar sein ([X.]-Urteil vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 23). Für diesen Fall ist der Verkauf als Teilakt (letzter Akt) der laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen, selbst wenn die bisherige unternehmerische Tätigkeit insgesamt eingestellt wird.

bb) Dieser "Verklammerungswirkung" kommt auch dann Bedeutung zu, wenn --anders als im [X.] die Frage zu beurteilen ist, ob mit dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter eine gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeübt, insbesondere die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird. [X.] man die Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit, leitet der [X.] hieraus ab, dass die Tätigkeit den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Dies setzt jedoch voraus, dass sich nach dem Geschäftskonzept die (kurzfristige) Vermietung der beweglichen Wirtschaftsgüter und deren Veräußerung derart bedingen, dass die Veräußerung erforderlich ist, um überhaupt einen Gewinn zu erzielen ([X.]-Urteil vom 22. Januar 2003 [X.], [X.]E 201, 264, [X.] 2003, 464, unter [X.]). Das Geschäftskonzept muss darauf gerichtet sein, dass sich erst durch die Erzielung eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter der angestrebte Totalgewinn erzielen lässt ([X.]-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, [X.]E 217, 150, [X.] 2009, 289, unter [X.]f bb).

cc) Aus dieser Rechtsprechung lässt sich für [X.]en, deren Geschäftskonzept auf Vermietung sowie An- und Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter gerichtet ist, der Rechtssatz ableiten, dass eine Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig ist, wenn bereits im [X.]punkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die [X.] festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt (vgl. [X.]-Urteil vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 23). Nur dann ist es gerechtfertigt, auch den letzten Akt --die [X.] aufgrund der Einheitlichkeit der Tätigkeit der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen.

Diese rechtliche Beurteilung wird durch die [X.]-Beschlüsse vom 11. August 2010 IV B 17/10 und vom 24. September 2010 IV B 34/10 gestützt. In beiden Fällen wurde eine Verklammerungswirkung bejaht. Im erstgenannten Fall sah der Prospekt vor, dass das zunächst vermietete Wirtschaftsgut ([X.]) nach Ablauf der Leasingzeit von der Leasingnehmerin auf der Grundlage eines zugunsten der Leasinggeberin eingeräumten Andienungsrechts, welches auch tatsächlich ausgeübt wurde, übernommen werden sollte und nur durch den [X.] ein positives Gesamtergebnis zu erzielen war ([X.]-Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, Rz 2, 9). Im zweitgenannten Fall gingen sämtliche Berechnungen des Prospekts der [X.] davon aus, dass sie, die [X.], nach dem Ende des Leasingvertrages ([X.]) einen Veräußerungsgewinn erzielen werde und erst hierdurch ein positives Gesamtergebnis entstehe ([X.]-Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, Rz 3).

dd) Ob diese Voraussetzung für eine Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit gegeben ist, hängt von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab.

Dabei kommt bei [X.]en dem im Prospekt dargestellten Geschäftskonzept und der diesbezüglich in Aussicht gestellten Ergebnisprognose regelmäßig eine gewichtige Indizwirkung zu. Wird hier (auch) ein Geschäftskonzept vorgestellt, dessen Ergebnisprognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht stellt, spricht dies regelmäßig gegen die Annahme einer einheitlichen Tätigkeit. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwirklichung dieses Geschäftskonzepts unter Beachtung der in der Prognose gemachten Angaben, namentlich der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses, von vornherein ausgeschlossen erscheint.

c) Dies vorausgesetzt, ist die Würdigung des [X.], wonach die Veräußerung der --sich im betrieblichen Anlagevermögen der Beigeladenen befindlichen-- ... als Teilakt ihrer laufenden Geschäftstätigkeit zu werten sei, rechtsfehlerhaft. Eine solche Würdigung wäre rechtlich nur dann zulässig gewesen, wenn bereits bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Beigeladenen festgestanden hätte, dass sich ein erwartetes positives Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der ... erzielen lässt. Das [X.] hat das Vorliegen dieser Voraussetzung jedoch nicht geprüft. Der [X.] kann diese Prüfung auf Grundlage der vom [X.] festgestellten Tatsachen selbst vornehmen.

aa) Im Streitfall wäre eine Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beigeladene in ihrem Gesellschaftsvertrag die Veräußerung der ... nicht ausdrücklich als Unternehmensgegenstand formuliert hat (vgl. [X.]-Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, Rz 18), oder weil sie nach Ablauf der Grundmietzeit nicht zur Veräußerung der ... an die [X.] (Leasingnehmerin) zu festen Konditionen verpflichtet war (vgl. [X.]-Urteil vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 23). Der Bejahung einer "Verklammerungswirkung" stünde auch nicht entgegen, dass nur der [X.] (Leasingnehmerin), nicht auch der Beigeladenen die Möglichkeit eingeräumt war, den Leasingvertrag (erstmals) zum 15. Juni 2003 ordentlich zu kündigen. Formal war zwar die Beigeladene aufgrund dieser Gestaltung nicht in der Lage, durch eine ordentliche Kündigung des Leasingvertrages die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass die ... bereits im Juni 2003 veräußert werden konnten. Das [X.] hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Geschäftsführer der [X.] und der Komplementärin der Beigeladenen personenidentisch waren.

bb) Die Beigeladene hat aber in ihrem Prospekt mit dem Szenario 2 (Fortsetzung des Leasingvertrages bis zum 15. September 2008) auch ein Geschäftskonzept vorgestellt, das ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht gestellt hat. Diesem Umstand kommt eine weichenstellende Indizwirkung zu. Er spricht gegen die Annahme, die Geschäftstätigkeit der Beigeladenen sei von vornherein so konzipiert gewesen, dass ein positives Gesamtergebnis allein unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der ... hätte erzielt werden können.

cc) Es lässt sich auch nicht die Schlussfolgerung ziehen, die Verwirklichung des Szenarios 2 sei unter Beachtung der in der Prognose gemachten Angaben, namentlich der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses, von vornherein ausgeschlossen gewesen, so dass nur die Verwirklichung des Szenarios 1 (Beendigung des Leasingvertrages zum 15. Juni 2003) in Betracht gekommen sei.

Im Prospekt wird zwar --worauf das [X.] zu Recht hingewiesen hat-- für das Szenario 1 eine wesentlich höhere (jährliche) Rendite (9,31 %) als für das Szenario 2 (3,90 %) prognostiziert. Danach ist im Grundsatz durchaus zuzugeben, dass die höhere Renditeerwartung beim Szenario 1 dessen Attraktivität bei den Anlegern erhöhte. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass beim Szenario 2 ein eventueller Veräußerungsgewinn, der nach dem Prospekt die Rendite noch hätte erhöhen können, keinen Eingang in die Prognose gefunden hat. Zudem zeigt das tatsächliche Geschehen, dass das Szenario 2 bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Beigeladenen nicht nur "theoretischer Natur" war. So wurde auch das Szenario 1 nicht derart --wie im Prospekt [X.] durchgeführt. Vielmehr ist der Leasingvertrag zwischen der Beigeladenen und der [X.] zunächst über den 15. Juni 2003 hinaus fortgesetzt worden. Dieser Vertrag wurde außerplanmäßig zum 30. Juni 2004 beendet. Nach den Feststellungen des [X.] ist es auch nicht möglich, den außerplanmäßigen Beendigungsgrund dem Einflussbereich der Beigeladenen (Leasinggeberin) oder der [X.] (Leasingnehmerin) zuzurechnen. Vielmehr bemühte sich die [X.], die Rechtsnachfolgerin der GmbH 5 (Sub-Leasingnehmerin), um den Erwerb der ....

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der den Kommanditisten vertraglich erstmals zum 28. Februar 2003 eingeräumten Kündigungsmöglichkeit. Es ist zwar zutreffend, dass die Kommanditisten im Fall einer Kündigung so zu stellen waren, als wäre der Leasingvertrag zwischen der Beigeladenen und der [X.] zu diesem [X.]punkt gekündigt und die Beigeladene liquidiert worden. Gerade das verwirklichte Geschehen zeigt aber, dass hieraus nicht der Schluss gezogen werden kann, nur das Szenario 1 sei realistisch gewesen. Zum einen wurde --wie bereits ausgeführt-- der Leasingvertrag gerade nicht zum frühestmöglichen [X.]punkt (15. Juni 2003) beendet. Zum anderen haben auch nicht alle Gesellschafter ihre frühestmögliche Kündigungsmöglichkeit zum 28. Februar 2003 wahrgenommen. Nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 118 Abs. 2 [X.]O) haben zwar im [X.] Kommanditisten mit einem Kommanditkapital in Höhe von ... € (62,52 % aller Kommanditisten) und bis zum 30. März 2004 weitere Kommanditisten mit einem Kommanditkapital in Höhe von ... € (2,48 % aller Kommanditisten) gekündigt. Danach entschied sich aber ein nicht unerheblicher Teil der Anleger dazu, nach Fortsetzung des Leasingvertrages über die Grundmietzeit hinaus Gesellschafter der Beigeladenen zu bleiben.

d) Nach alledem ist für die Kläger aus der Veräußerung ihrer gesamten Mitunternehmeranteile ein Gewinn festzustellen, welcher der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG unterliegt.

IV. Die Berechnung der für die Kläger festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wird dem [X.] übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 [X.]O).

Nach Aktenlage beläuft sich der nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG tarifbegünstigte Gewinn aus der Veräußerung der [X.] auf jeweils ... €. Bei Berechnung der den Klägern --nach Abzug dieser tarifbegünstigten [X.] verbleibenden (zuzurechnenden) laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb bleibt zu beachten, dass die tarifbegünstigten Veräußerungsgewinne der Kläger nicht zum Gewerbeertrag der Beigeladenen des Erhebungszeitraums 2003 gehören. Sollte daher bei den Klägern im Rahmen der Feststellung der (ihnen zugerechneten) laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine vermeintlich aus der Veräußerung der [X.] resultierende Gewerbesteuerrückstellung gewinnmindernd berücksichtigt worden sein, wäre dies wieder rückgängig zu machen. Das [X.] wird im Übrigen bei den laufenden Einkünften den Anteil der Kläger am laufenden Gewinn der [X.] zu berücksichtigen haben.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet (§ 139 Abs. 4 [X.]O).

Meta

IV R 6/14

08.06.2017

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 5. Dezember 2013, Az: 12 K 948/12 F, Urteil

§ 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, § 34 Abs 2 Nr 1 EStG 2002, § 96 Abs 1 S 2 FGO, § 100 Abs 2 S 2 FGO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 1 FGO, § 119 Abs 1 AO, § 122 AO, § 169 Abs 1 S 1 AO, § 171 Abs 2 AO, § 171 Abs 4 AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 181 Abs 1 S 1 AO, § 183 Abs 1 S 1 AO, § 183 Abs 2 S 1 AO, § 183 Abs 3 AO, § 193 Abs 1 AO, § 194 Abs 2 AO, § 197 Abs 1 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.06.2017, Az. IV R 6/14 (REWIS RS 2017, 9779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9779

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