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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 228/08 vom 18. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 18. März 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 25. November 2008 wird auf Kosten der [X.]. Der Wert des [X.] wird auf 175.713,64 • festgesetzt. Gründe: Das angefochtene [X.]eil steht mit der gefestigten Senatsrechtsprechung (vgl. [X.], 276, 279 ff [X.]. 9 bis 23; [X.], [X.]. v. 18. Januar 2007 - [X.] ZR 202/05, [X.], 543 ff; v. 13. März 2008 - [X.] ZR 14/07, [X.], 885, 886 Rn. 7) in [X.]. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keine neuen Ge-sichtspunkte auf, welche diese Rechtsprechung ernsthaft in Frage stellen [X.]. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter verfolgte Aufrechnung muss an den vom Berufungsgericht hierzu ausgeführten Erwägungen scheitern. Das [X.]eil [X.]Z 164, 159 ff ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. 1 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2 Kayser Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.05.2008 - 12 O 22731/07 - [X.], Entscheidung vom 25.11.2008 - 25 U 3731/08 -
Meta
18.03.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. IX ZR 228/08 (REWIS RS 2010, 8291)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8291
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