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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 168/08 vom 18. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 18. März 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 27. August 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 160.000 • fest-gesetzt. Gründe: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die von ihr allein in Zweifel [X.] Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum maßgeblichen Zeitpunkt hat das Berufungsgericht unter Verwertung mehrerer Indizien bejaht. Die dabei nach § 17 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] vorge-nommene Würdigung fällt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. [X.] oder sogar Verfassungsverstöße werden von der Nichtzulassungsbe-schwerde nicht aufgedeckt. Entgegen ihrer Auffassung rechtfertigt der Sachvor-trag der Beklagten nicht die Annahme, dass der Schuldner seine Zahlungsfä-higkeit nach dem 1. März 2003 wiedererlangt hat (vgl. hierzu [X.], 178, 188, ständig). 1 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2 Kayser Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2006 - 2 O 208/06 - [X.], Entscheidung vom 27.08.2008 - 13 U 129/07 -
Meta
18.03.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. IX ZR 168/08 (REWIS RS 2010, 8288)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8288
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